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Hinweis auf die neue Lärm und Vibrations-Arbeitsschutz-
verordnung
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"Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen vom 06. März 2007".
In dem Maße, wie Produktions-, Bau- und andere Industrieunternehmen in Europa zunehmen, nimmt auch die Zahl der Menschen zu, die an ihrem Arbeitsplatz schädlichen Lärmpegeln ausgesetzt sind. Und das sind zur Zeit ca. 11% aller Personen über die gesamte und über 29% in mindestens ein Viertel ihrer Arbeitszeit!
Der Verlust des Gehörs ist dauerhaft und irreversibel - kann aber gänzlich vermieden werden!!
Die neue EU-Richtlinie 2003/10/EG, die am 15. Februar 2006 in Kraft trat und deren Umsetzung in nationales Recht (in Deutschland siehe oben) soll die Mitarbeiter vor schädlichem Lärm und den Auswirkungen schützen!
Welche Schritte schreibt die neue Verordnung vor?
- Lärmpegel feststellen, um zu bestimmen, ob die neuen Grenzwerte überschritten werden.
- Als erstes ist die Lärmbelastung am Arbeitsplatz durch technische Maßnahmen zu reduzieren, z.B. durch Schallschutzwände.
- Kann der Lärm nicht auf ein ungefährliches Niveau reduziert werden, müssen die be-troffenen Mitarbeiter Gehörschutz, z.B. Gehörschutzstöpsel verwenden.
Die neuen Grenzwerte - bei diesen Belastungen werden Schutzmaßnahmen erforderlich:
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Schutzmaßnahmen
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8 Stunden Tageslärm- belastung
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Spitzenschall-druck
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Unterer Auslösewert
- Verschiedene Gehörschutzmittel müssen den Arbeitern zur Verfügung estellt werden, die dem Lärm ausgesetzt sind (Benutzung freigestellt).
- Mitarbeiter, die gesundheitsschädigenden Lärmbelastungen ausgesetzt sind, haben Anspruch auf audiometrische Untersuchungen.
- Mitarbeiter haben Anspruch auf Schulungs-maßnahmen über die Risiken von Lärm, die richtige Anwendung von Gehörschutz, das Erkennen einer Gehörschädigung, Maßnahmen zur Überwachung des Gesundheitszustandes und sichere Arbeitsmethoden zur Verringerung der Lärmbelastung.
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80 dB (A)
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Oberer Auslösewert
- Verschiedene Gehörschützer müssen den Mitarbeitern zur Verfügung gestellt werden, die dem Lärm ausgesetzt sind. Das Tragen ist Pflicht.
- Ärztliche Gehörtests müssen den belasteten Arbeitern ermöglicht werden.
- Diese Arbeitsbereiche müssen mit Warnschildern gekennzeichnet sein.
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85 dB (A)
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137 dB (C)
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Expositionsgrenzwert
- Maximal zulässiger Lärmpegel im Ohr, unter Einsatz aller erforderlichen Schutzmaßnahmen.
- Diese maximale Lärmbelastung darf auch unter Verwendung von Gehörschutz am Ohr nicht überschritten werden.
- Die Schalldämmung durch den Gehörschutz muss unter Ermittlung dieses Werts einbezogen werden.
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87 dB (A)
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140 dB (C)
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Der Arbeitgeber hat sichzustellen, dass die Messungen u. die entsprechenden Gefährungsbeurteilungen nur von fachkundigen Personen, die über die erforderlichen Einrichtungen verfügen, durchgeführt werden.
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