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Schwerpunktthema:
Brandschutz

Befragung zum Newsletter

Regelmäßige Informationen:

Kroschke
Newsletter
3-2006
Sehr geehrte Damen und Herren,

was tun Sie, wenn es bei Ihnen im Betrieb brennt?

Die richtigen Verhaltensweisen für diesen Fall nennt die Brandschutzordnung A nach DIN 14096-1. Besser bekannt als Aushang: "Verhalten im Brandfall", der bei Ihnen an gut sichtbarer Stelle angebracht sein sollte.

Wir folgen in diesem Newsletter auszugsweise den dort genannten Anweisungen und geben Ihnen dabei die wichtigsten Informationen zum Brandschutz, einschließlich gesetzlicher Vorgaben.

Noch eine Bitte in eigener Sache: Helfen Sie uns, den Kroschke Newsletter zu verbessern, indem Sie unsere Befragung beantworten! Vielen Dank.

Brandschutz
Der Aushang: "Verhalten im Brandfall"

Hier zunächst die in DIN 14096-1 vorgegebenen Inhalte des Aushangs:


Verhalten im Brandfall

Ruhe bewahren

Brand melden


(Telefon-Nr)
Feuermelder betätigen
(ggf. mit Ortsangabe)

In Sicherheit bringen


Gefährdete Personen warnen

Hilflose Personen mitnehmen

Fenster und Türen schließen

Gekennzeichneten Fluchtwegen folgen

Aufzug nicht benutzen

Auf Anweisungen achten


Löschversuch
unternehmen
Feuerlöscher benutzen
Wandhydrant benutzen
Einrichtungen zur
Brandbekämpfung benutzen
(z.B. Löschdecke)

Anmerkung:
Fortgelassen wurden in dieser Darstellung die eigentlich erste Anweisung: "Brände verhüten".

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Brandschutz
1. Brand melden
1.1 Das ist zu tun!

Melden Sie einen Brand sofort per Telefon oder Brandmelder.



Brandschutzzeichen
"Brandtelefon"

Telefon

Alarmieren Sie die Feuerwehr über 112.

Merken Sie sich für Ihre Angaben die 5 W's:

  • Wo ist es passiert?
  • Was ist passiert?
  • Wieviele Verletzte?
  • Welche Verletzungen?
  • Warten auf Rückfragen!

Für den Fall, dass Sie nicht sprechen oder hören können, wurde vielerorts ein Notruf-Fax entwickelt. Als Beispiel hier die Vorlage für ein Notruf-Fax der Feuerwehr Braunschweig. Fragen Sie bei Ihrer örtlichen Feuerwehr nach!




Brandschutzzeichen
"Brandmelder"


Brandmelder

Das Brandschutzzeichen links weist Sie auf einen Handfeuermelder (früher: Druckknopfmelder) mit Aufschaltung zur Feuerwehr hin.

Die Bedienung ist auf dem Handfeuermelder angegeben:

  • Scheibe einschlagen
  • Knopf tief drücken

1.2 Gesetzliche Vorgaben

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) fordert in § 10, die im Notfall erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen einzurichten.


Gemäß des Anhanges zu § 3 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) sind Brandmelder je nach

  • Abmessung und Nutzung der Arbeitsstätte
  • Brandgefährdung von Einrichtungen und Materialien
  • größtmöglicher Anzahl anwesender Personen

erforderlich.

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Brandschutz
2. In Sicherheit bringen
Unterthemen:
2.1 Das ist zu tun!
2.2 Gesetzliche Vorgaben


2.1 Das ist zu tun!

Kennen Sie alle Rettungszeichen, mit denen Flucht- bzw. Rettungswege und Notausgänge nach DIN 4844 und BGV A8 gekennzeichnet sein müssen?

Hier sind sie:

Richtungsangabe für Rettungswege und Notausgänge 1)
Rettungswege und Notausgänge 1)
Rettungsweg/
Notausgang 2)
Rettungsweg/
Notausgang 2)
Sammelstelle
Nur BGV A8
Rettungsweg 3)
Nur BGV A8
Rettungsweg 3)
Nur BGV A8
Notausgang
Nur BGV A8
Notausgang
Nur BGV A8
Notausgang

Anmerkungen:
1) Darf nur in Verbindung mit einem weiteren Rettungszeichen verwendet werden
2) Darf nur in Verbindung mit einem Richtungspfeil verwendet werden.
3) Der Richtungspfeil darf außerdem zum oberen bzw. unteren Eckpunkt der abgebildeten Türöffnung zeigen, um den Verlauf des Rettungsweges zu kennzeichnen, z.B. bei Treppen.


Je besser Sie den möglichen Fluchtweg bereits kennen, umso schneller können Sie sich im Brandfall in Sicherheit bringen:

  • Schauen Sie sich den in der Nähe Ihres Arbeitsplatzes hängenden Flucht- und Rettungsplan an!

  • Gehen Sie einmal den für Sie nächsten Fluchtweg ab!

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2.2 Gesetzliche Vorgaben

Damit Sie sich im Brandfall in Sicherheit bringen können, macht der Gesetzgeber folgende Vorgaben:

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) fordert in § 10:

Evakuierungsmaßnahmen entsprechend:

  • der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten
  • der Anzahl der Beschäftigten
  • der Anwesenheit anderer Personen

Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) fordert in § 3, dessen Anhang und in § 4:

  • Fluchtwege und Notausgänge, die:

    • sich in Anzahl, Anordnung und Abmessung richten nach:
      • der Nutzung, Einrichtung und Abmessung der Arbeitsstätte
      • der höchstmöglichen Anzahl anwesender Personen

    • auf möglichst kurzem Weg ins Freie führen
      • oder - falls dies nicht möglich ist - in einen sicheren Bereich

    • angemessen und dauerhaft gekennzeichnet sind 1)

    • mit Sicherheitsbeleuchtung ausgerüstet sind
      • wenn kein gefahrloses Verlassen der Arbeitsstätte gewährleistet ist (besonders beim Ausfall der Beleuchtung) 2)

    • barrierefrei gestaltet sind
      • sobald Behinderte beschäftigt werden

    • ständig frei zu halten sind

  • Türen von Fluchtwegen und Notausgängen, die:

    • sich jederzeit von innen leicht und ohne Hilfsmittel öffnen lassen
      • solange Beschäftigte in der Arbeitsstätte sind

    • angemessen und dauerhaft gekennzeichnet sind 1)

    • Notausgangstüren, die sich nach außen öffnen

  • einen Flucht- und Rettungsplan,

    • wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern

    • der an geeigneter Stellen auszulegen oder aufzuhängen ist

    • nach dem in angemessenen Zeitabständen zu üben ist

Anmerkungen:
1) Die angemessene Kennzeichnung regeln
DIN 4844 und BGV A8.
2) Ist keine Sicherheitsbeleuchtung nötig, muss die Kennzeichnung gemäß §§ 10 und 23 der BGV A8 aus lang nachleuchtenden Materialien bestehen.

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Brandschutz
3. Löschversuch unternehmen
Unterthemen:
3.1 Das ist zu tun!
3.2 Gesetzliche Vorgaben
3.3 Brandklassen
3.4 Erforderliche Anzahl von Feuerlöschern


3.1. Das ist zu tun!

Am besten greifen Sie für einen Löschversuch zum nächsten Feuerlöscher. Es gibt jedoch noch andere sogenannte Feuerlöscheinrichtungen, die für einen Löschversuch vorgesehen sind.

Auf solche Feuerlöscheinrichtungen muss mit einem Brandschutzzeichen nach DIN 4844 und BGV A8 hingewiesen werden, ggf. noch mit einem Richtungspfeil:

Feuerlöscher
Wandhydrant Löschschlauch
Mittel und Geräte zur Brandbekämpfung

Hinter dem letzten Zeichen können sich beispielsweise ein Löschsandbehälter oder eine Löschdecke verbergen. Seien Sie neugierig und gucken einmal nach!

Wie ein Feuerlöscher in Betrieb genommen wird, unterscheidet sich von Modell zu Modell, ist aber auf jedem Feuerlöscher kurz in Bild und Text erläutert. Machen Sie sich am besten mit den bei Ihnen vorhandenen Feuerlöschern vertraut!

Nützliche Tipps zum "Umgang mit dem Feuerlöscher" bietet die Website www.feuerloescher.org.

Löschdecken gemäß DIN EN 1869 dienen dazu, kleine Brände durch Ersticken zu löschen. Gebrauchen Sie zum Schutz Ihrer Hände stets die Grifftaschen an den Ecken der Löschdecke!

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3.2. Gesetzliche Vorgaben

Um im Brandfall einen Löschversuch zu ermöglichen, gibt es folgende gesetzliche Vorgaben:

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) fordert in § 10:

  • Brandbekämpfungsmaßnahmen entsprechend
    • der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten
    • der Anzahl der Beschäftigten
    • der Anwesenheit anderer Personen

  • Das Benennen, Ausbilden und Ausrüsten von Brandschutzhelfern 1) entsprechend
    • der Zahl der Beschäftigten
    • den bestehenden besonderen Gefahren

Anmerkung:
1) Das ArbSchG spricht von Beschäftigten, die Aufgaben der Brandbekämpfung übernehmen. Es ist aber üblich, diese als "Brandschutzhelfer" zu bezeichnen. Weitere Informationen hierzu in:
BG-Information 560, Seite 15f.


Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) fordert im Anhang zu § 3 und in § 4:

Feuerlöscheinrichtungen

  • in ausreichender Anzahl und geeignet entsprechend
    • der Abmessung und Nutzung der Arbeitsstätte
    • der Brandgefährdung von Einrichtungen und Materialien
    • der größtmöglichen Anzahl anwesender Personen

  • und ihre regelmäßige sachgerechte Wartung und Funktionsprüfung.

Außerdem müssen:

  • nicht selbsttätige Feuerlöscheinrichtungen
    • dauerhaft gekennzeichnet 1) sowie
    • leicht zu erreichen und zu handhaben sein

  • selbsttätigen Feuerlöscheinrichtungen
    • Warneinrichtungen besitzen, wenn bei ihrem Einsatz Gefahren für die Beschäftigten auftreten könnten

Anmerkung:
1) Die angemessene Kennzeichnung regeln
DIN 4844 und BGV A8.

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3.3 Brandklassen

Feuerlöscher müssen für ihren Einsatzzweck geeignet sein.

Ob sie dies sind, verrät Ihnen die Brandklasse nach DIN EN 2.

Stellen Sie zusammen, welche Einrichtungen und Materialien es bei Ihnen gibt und suchen Sie die entsprechenden Brandklassen!

Brandklasse A
Brände fester Stoffe, hauptsächlich organischer Natur, die normalerweise unter Glutbildung verbrennen.

Geeignet:
Pulverlöscher mit ABC-Löschpulver, Wasserlöscher, Schaumlöscher



Brandklasse B
Brände von flüssigen oder flüssig werden Stoffen


Geeignet:
Pulverlöscher mit ABC-oder BC-Löschpulver, Kohlendioxidlöscher, Wasserlöscher mit Zusätzen für Brände der Brandklasse B, Schaumlöscher



Brandklasse C
Brände von Gasen


Geeignet:
Pulverlöscher mit ABC-oder BC-Löschpulver



Brandklasse D
Brände von Metallen


Geeignet:
Pulverlöscher mit Metallbrandpulver



Brandklasse F
Brände von Speiseölen/-fetten in Frittiergeräten und anderen Kücheneinrichtungen


Geeignet:
Fettbrandlöscher


Anmerkung:
Das Piktogramm Brandklasse F liegt bisher nur im Normen-Entwurf DIN EN 3-7/A1
vor.

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3.4 Erforderliche Anzahl an Feuerlöschern

Um verschiedene Feuerlöscher miteinander vergleichen zu können, greift die DIN EN 3 zur Hilfsgröße Löscheinheiten (LE).

Zum Ausstatten ihres Betriebs mit der erforderlichen Anzahl an Feuerlöschern müssen Sie deshalb

  • erst die erforderlichen Löscheinheiten berechnen
  • und diese dann in konkrete Feuerlöscher umrechnen

Und so geht's:

1.

Stufen Sie ihre Betriebsbereiche nach deren Brandgefährdung ein

  • Gering
    • Stoffe mit geringer Entzündbarkeit sind vorhanden
    • örtliche und betriebliche Verhältnisse bieten nur geringe Möglichkeiten für eine Brandentstehung
    • im Falle eines Brandes ist mit geringer Brandausbreitung zu rechnen

  • Mittel
    • Stoffe mit hoher Entzündbarkeit sind vorhanden
    • örtliche und betriebliche Verhältnisse begünstigen eine Brandentstehung
    • es ist keine große Brandausweitung in der Anfangsphase zu erwarten

  • Groß
    • Stoffe mit hoher Entzündbarkeit sind vorhanden
    • örtliche und betriebliche Verhältnisse begünstigen eine Brandentstehung
    • es ist mit großer Brandausweitung in der Anfangsphase zu rechnen

      oder:

    • eine Zuordnung in mittlere oder geringe Brandgefährdung ist nicht möglich

Eine Tabelle mit Zuordnungs-Beispielen enthält die
Arbeitsstätten-Richtlinie (ASR) 13/1, 2 auf Seite 4.



2.


Berechnen Sie die erforderlichen Löscheinheiten

Zur automatischen Berechnung können Sie verwenden:

Oder Sie rechnen manuell mit folgender Tabelle:

Grundfläche
bis m2
Löschmitteleinheiten (LE)
geringe
Brand-
gefährdung
mittlere
Brand-
gefährdung
hohe
Brand-
gefährdung
50 6 12 18
100 9 18 27
200 12 24 36
300 15 30 45
400 18 36 54
500 21 42 63
600 24 48 72
700 27 54 81
800 30 60 90
900 33 66 99
1000 36 72 108
je
weitere
250
6 12 18


3.


Rechnen Sie in konkrete Feuerlöscher um

Auf Feuerlöschern ist deren Löschvermögen nicht in Löscheinheiten, sondern als Leistungsklasse nach DIN EN 3 angegeben.

Diese Zahlen-Buchstaben-Kombinationen geben das Löschvermögen differenziert nach Brandklasse an. Ein Beispiel:

34 A 183 B
= 10 LE Brandklasse A = 12 LE Brandklasse B

Bei Nutzung des Feuerlöscher-Rechner des ASER-Instituts haben Sie bereits Vorschläge erhalten, wieviele konkrete Feuerlöscher welcher Leistungsklasse Sie benötigen.

Haben Sie jedoch

müssen Sie Ihr Ergebnis an Löscheinheiten noch mit nachfolgender Tabelle in konkrete Feuerlöscher umrechnen. Also wieviele Feuerlöscher welcher Leistungsklasse Sie benötigen.

LE Feuerlöscher nach DIN EN 3
Brandklasse A Brandklasse B
1 5 A 21 B
2 8 A 34 B
3 55 B
4 13 A 70 B
5 89 B
6 21 A 113 B
9 27 A 144 B
10 34 A
12 43 A 183 B
15 55 A 233 B

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Brandschutz
Links zum Weiterlesen
Staatliche und berufsgenossenschaftliche Vorgaben:

Hilfsmittel

Weitere Informationen

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Befragung zum Newsletter

Wir möchten Sie mit dem Kroschke Newsletter möglichst gut und umfassend zum Thema Arbeitssicherheit informieren.

Um uns für Sie zu verbessern, brauchen wir Ihre Unterstützung:

Sagen Sie uns Ihre Meinung!

Wir haben dafür 9 Fragen zusammengestellt, für deren Beantwortung Sie cirka 5 Minuten benötigen werden.

Als Dankeschön für Ihre Unterstützung verlosen wir unter denjenigen, welche die Befragung bis zum 31.10.2006 beantworten, 5 x 2 Kinogutscheine. Die Gewinner werden von uns per E-Mail benachrichtigt.

Hier geht es zur Befragung

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Regelmäßige Informationen:
Arbeitsschutz, Arbeitsmedizin
1. Chemische und biologische Gefahrstoffe



Gefahrensymbol
"Gesundheitsschädlich"


Reduzierung des Eintrags von PAK, Toluol und Trichlorbenzol in die Umwelt

Im Juli 2006 ist die Zehnte Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen in Kraft getreten.

Diese Verordnung setzt zwei EG-Richtlinien in deutsches Recht um:

  • EG-Richtlinie 2005/69/EG, die den zulässigen Gehalt an krebserzeugenden polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) in Weichmacherölen und Reifen begrenzt.

  • EG-Richtlinie 2005/59/EG, die den Eintrag von Toluol und Trichlorbenzol in die Umwelt begrenzt.

Weitere Informationen finden Sie in einer Pressemitteilung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.



MAK- und BAT-Werte-Liste 2006

Die Senatskommission der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) hat die MAK- und BAT-Werte Liste 2006 vorgelegt.

Der MAK-Wert (Maximale Arbeitsplatz-Konzentration) nennt die höchstzulässige Konzentration eines Arbeitsstoffes als Gas, Dampf oder Aerosol in der Luft am Arbeitsplatz. Der BAT-Wert (Biologischer Arbeitsstoff-Toleranzwert) gibt die höchstzulässige Menge eines Arbeitsstoffes an, die über die Lunge und/oder Körperoberflächen in den Körper gelangen darf.

Lesen Sie hierzu die Pressemitteilung der Deutschen Forschungsgemeinschaft und den PDF-Download mit der Liste aller Neuaufnahmen und Änderungen.


Neue Technische Regel zur Gefährdung durch Hautkontakt

Mit der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 401 hat der staatliche Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) die Tätigkeiten mit Hautkontakt gegenüber Stoffen, Zubereitungen oder Erzeugnissen geregelt.

Die Technische Regel konkretisiert die in § 7 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) geforderte Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung für diese Tätigkeiten.


Fragen zur Biostoffverordnung? Hier gibt es die Anworten...

Die Biostoffverordnung (BioStoffV) regelt berufsbedingte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen.

Bei ihrer Umsetzung ergeben sich viele Fragen, beispielsweise zum Anwendungsbereich, zu Schutzmaßnahmen oder zur arbeitsmedizinischen Vorsorge.

Als Praxishilfe hat der Ausschuss für biologische Arbeitsstoffe (ABAS) Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Biostoffverordnung zusammengestellt.




Hinweisschild:
"Achtung enthält Asbest!"


Asbest am Arbeitsplatz

Seit 1993 verbietet die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) in Deutschland das Inverkehrbringen von Asbest und asbesthaltigen Materialien.

Dennoch bleibt Asbest ein viel diskutiertes Thema:

  • Viele duch Asbest verursachte schwere Berufskrankheiten treten oft erst nach sehr langer Zeit in Erscheinung.

  • Bei Abbruch- und Sanierungsarbeiten besteht weiterhin die Gefahr einer Belastung durch Asbeststäube. Diese Tätigkeiten müssen deshalb mit dem höchstem Schutzniveau durchgeführt werden.

Umfangreiche Fachinformationen zum Thema "Asbest" hat das Berufsgenossenschaftliche Institut für Arbeitsschutz (BGIA) zusammengestellt.



2. Erste Hilfe, Arbeitsmedizin

Geänderte Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe

Die Technische Regel Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 250 - Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege wurde geändert.

Anlass hierzu war ein Bericht des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG) über die Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit präventiver Maßnahmen zur Vermeidung von Nadelstichverletzungen bei Beschäftigten in Gesundheitsberufen, kurz: der sogenannte Nadelstich-Report.




BG-Aushang "Erste Hilfe"



Wiederbelebungsleitlinien 2006

Die Bundesarbeitsgemeinschaft Erste Hilfe (BAGEH) hat im Juni 2006 ihre aktuellen Wiederbelebungsleitlinien 2006 veröffentlicht.

Das 8-seitige PDF-Download informiert tabellarisch über Basismaßnahmen für Erwachsene.

Spezielle Kapitel beschäftigen sich mit der Verlegung der Atemwege, der Seitenlage und der AED (automatisierte externe Defibrillation).

Produkthinweis

Alle wichtigen Maßnahmen nach Auffinden einer Person fasst der BG-Aushang "Erste Hilfe" zusammen (siehe Abbildung links).

Hier finden Sie den Aushang im Onlineshop.



3. Transport im Betrieb, Gabelstapler, Hubarbeitsbühnen, Leitern

Transport im Betrieb

Tragen Sie die Verantwortung für den innerbetrieblichen Transport in ihrem Unternehmen?

Dann sind Ihnen auch die vielfältigen Risiken in diesem Bereich bekannt.

In der Broschüre: "Transport im Betrieb" hat die Berufsgenossenschaft Feinmechanik und Elektrotechnik (BGFE) wichtige Themen wie:

  • Verantwortung und Aufsicht
  • Persönliche Schutzausrüstung
  • Erste Hilfe

zusammengefasst.

Die Checklisten im Anhang helfen Ihnen dabei, den aktuellen Sicherheitsstatus in Ihrem Betrieb zu überprüfen.




Verbotsschild
"Für Flurförderzeuge verboten"



Unfallursache: Gabelstapler

Die Berufsgenossenschaft Fahrzeughaltungen (BGF) hat Gabelstapler-Unfälle mit vorwiegend schweren Unfallfolgen der Jahre 2002 bis 2005 ausgewertet.

Hieraus gehen klare Unfallschwerpunkte hervor.

Lesen Sie im Fachbeitrag: "Unfallursache: Gabelstapler", wie Sie Unfallrisiken minimieren können.



Sicherer Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen

Immer häufiger kommen in Betrieben fahrbare Hubarbeitsbühnen zum Einsatz.

Um sie sicher betreiben zu können, sind ein hohes Maß an Grundinformationen, Wissen und fachspezifisches Können erforderlich.

Dies hat die Vereinigung der Metall Berufsgenossenschaften (VMBG) zum Anlass genommen, mit der BG-Information 720 - Sicherer Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen ein durchgängiges Nachschlagewerk zu schaffen.




Prüfplakette für Leitern
gemäß BGV D 36



Hohe Unfallrate bei Arbeiten mit Leitern

Leitern sind ein weit verbreitetes Arbeitsmittel, häufig aber auch Auslöser von Arbeitsunfällen.

Viele dieser Unfälle wären bei richtiger Wartung und Pflege der Leitern vermeidbar.

Laut BG-Verordnung D 36 müssen mechanische Leitern mindestens 1x jährlich geprüft werden.

Hilfe für eine schnelle und übersichtliche Kontrolle von Leitern im Betrieb bietet das Leiternprüfbuch der Berufsgenossenschaft Feinmechanik und Elektrotechnik (BGFE).

Produkthinweis

Erinnern Sie an die regelmäßige Prüfung Ihrer Leitern mit der Prüfplakette für Leitern gemäß BGV D 36 (siehe Abbildung links).

Hier finden Sie die Prüfplakette im Onlineshop.


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Regelmäßige Informationen
Kroschke Stiftung für Kinder


Bärtram, das Maskottchen der
Kroschke Stiftung für Kinder

Kroschke Stiftung macht sich für Kinder stark

Ob es um die Förderung einer Sportgruppe für herzkranke Kinder geht, die Finanzierung von Spielzimmern für Krankenhäuser oder die Anschaffung von Fahrrädern für hörgeschädigte Kinder:

Wenn die Jüngsten in unserer Gesellschaft Hilfe brauchen, ist die Kroschke Stiftung für Kinder ein wichtiger Ansprechpartner.

Die gemeinnützige Stiftung, die 1993 von den Unternehmern Klaus Kroschke (Braunschweig) und Christoph Kroschke (Ahrensburg) gegründet wurde, unterstützt Verbände, Institutionen und Elterninitiativen mit Modellcharakter.

Darüber hinaus stiftet sie alle zwei Jahre den mit 7.500 Euro dotierten Preis "Beispielhafte Hilfe für kranke Kinder".


Eine Auswahl der aktuellen Projekte

Die Kroschke Stiftung hat bisher eine Vielzahl von Projekten gefördert und konzentriert ihre Aktivitäten mittlerweile auf Norddeutschland.

  • In diesem Jahr hat die Stiftung beispielsweise ein pädagogisches Projekt des Deutschen Roten Kreuzes, Braunschweig-Salzgitter finanziert. Es ist für Kinder gedacht, die unter der Trennung ihrer Eltern sehr leiden.

  • Für die oft behinderten oder traumatisierten Kinder, die im Frauenhaus Braunschweig leben, wurde der Kauf von Spielgeräten unterstützt.

  • Auch die Schriftenreihe "Krankheitsübersichten", die der Verein "Kindernetzwerk" herausgibt, hat die Stiftung gefördert. Das Kindernetzwerk bietet Eltern eine ganze Palette von Informationen zu Erkrankungen und Behinderungen von Kindern.


Helfen Sie mit!

Die Kroschke Stiftung freut sich über jeden, der diese wichtige Arbeit unterstützt.


Der Freundeskreis Kroschke Stiftung für Kinder

Im Freundeskreis Kroschke Stiftung für Kinder können Privatpersonen für 50 Euro im Jahr Mitglied werden. Für Firmen gelten je nach Firmengröße gestaffelte Beiträge.

Die Stiftung freut sich über kleine und große Beträge gleichermaßen. Je mehr Geld zur Verfügung steht, desto mehr und wirksamer können wir helfen.


Unsere Spendenkonten

Volksbank Braunschweig-Wolfsburg
Kontonummer 615 38 28 000
BLZ 269 910 66

Bank für Sozialwirtschaft
Kontonummer 841 03 01
BLZ 251 205 10


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Kontakt

Wir freuen uns über Ihre Fragen oder Rückmeldungen: newsletter@kroschke.com


Impressum

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Daimlerstraße 20
38112 Braunschweig
Telefon: 0531/318-318
Fax: 0531/318-151
www.kroschke.com

Geschäftsführer:
Klaus Kroschke, Rolf Maaß

Registergericht:
Amtsgericht Braunschweig HRB 3305

USt.-ID-Nr.:
DE 811128225