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Schwerpunktthema:
Prüfung von Arbeitsmitteln

Regelmäßige Informationen:

Kroschke
Newsletter
4-2006
Sehr geehrte Damen und Herren,

Vorbeugen ist besser als Heilen. Dies gilt sinngemäß auch für den Umgang mit Arbeitsmitteln und daher ist das Prüfen von Werkzeugen, Geräten, Maschinen oder Anlagen so wichtig.

Wir möchten Sie deshalb in diesem Newsletter nach einem Einstieg mit knappen Fragen und Antworten im Einzelnen über die unterschiedliche Prüfung verschiedener Arbeitsmittel informieren.

An dieser Stelle vielen Dank, dass Sie unseren Newsletter 2006 gelesen haben.

Wir wünschen Ihnen ein frohes Weihnachtsfest und für das neue Jahr Gesundheit und Erfolg!

Prüfung von Arbeitsmitteln
Einstieg

Einen guten Einstieg in das Thema: "Prüfung von Arbeitsmitteln" bieten einige der klassischen W-Fragen:


1. Warum sind Prüfungen wichtig?

Die Prüfung Ihrer Arbeitsmittel liegt in Ihrem eigenen Interesse, denn:

Als Arbeitnehmer wollen Sie

  • beim Arbeiten gesund bleiben, also
    • sich nicht durch Arbeitsmittel verletzen oder sonstwie schädigen

  • mit den für Sie nötigen Arbeitsmitteln gut und schnell arbeiten, damit Sie
    • gut bezahlt werden
    • Ihren Arbeitsplatz sicher haben

Als Arbeitgeber wollen sie

  • niedrige Kosten, also
    • keine Ausfallzeiten an Mensch oder Maschine
    • dass sich Ihre Investitionen in Arbeitsmittel durch lange Lebensdauer bei gutem Zustand auszahlen
    • teure Folgekosten aus Unfällen vermeiden

  • gute Arbeitsergebnisse, also
    • dass die von Ihnen vorgegebenen Qualitätswerte konstant eingehalten werden


Prüfplakette


2. Wann ist zu prüfen?

Die Prüfungstermine sind abhängig

  • vom Arbeitsmittel, etwa:
    • elektrische Anlagen und Betriebsmittel
    • überwachungsbedürftige Anlagen

  • von der Situation, etwa:
    • vor der ersten Inbetriebnahme
    • nach Änderungen
    • nach Unfällen

  • von den Fristen für Wiederholungsprüfungen

Ausführlich hierzu unten der Abschnitt: Im Einzelnen.

3. Wer darf prüfen?

Je nach Arbeitsmittel wird zum Prüfen eine besonders qualifizierte Person gefordert.

Beispielsweise:

  • eine befähigte Person

  • eine Elektrofachkraft bzw. jemand unter deren Leitung und Aufsicht

  • ein Sachkundiger

  • ein (ggf. zugelassener) Sachverständiger

  • eine zugelassene Überwachungsstelle

Ausführlich hierzu unten der Abschnitt: Im Einzelnen.


4. Wie wird geprüft?

Eine Prüfung besteht zumeist aus:

  • Sichtprüfung

  • Funktionsprüfung

  • (ggf.) Messen von Kontrollwerten

  • Bewertung der Prüfergebnisse

  • Dokumentation der Prüfung

Zur Inhaltsübersicht

Prüfung von Arbeitsmitteln
Im Einzelnen
Unterthemen:
1. Arbeitsmittel allgemein
2. Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
3. Überwachungsbedürftige Anlagen
4. Weitere Prüffristen


1. Arbeitsmittel allgemein

Die Prüfung von Arbeitsmitteln (Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen) wird in
§ 10 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) gefordert:

Was ist zu prüfen? Wann ist zu prüfen? Wer darf prüfen?
Arbeitsmittel
  • die schädigenden
    Einflüssen unterliegen,
    was zu gefährlichen
    Situationen führen
    könnte
  • entsprechend den in
    der Gefährdungsbeurteilung
    ermittelten Fristen

  • nach außergewöhnlichen
    Ereignissen wie:
    • Unfällen
    • Veränderungen an
      den Arbeitsmitteln
    • längerer Nichtbenutzung
    • Naturereignissen
Befähigte Person
  • deren Sicherheit
    von den Montage-
    bedingungen abhängt
  • nach Montage,
    vor erster Inbetriebnahme

  • nach jeder Montage an neuer
    Baustelle / neuem Standort

Eine Befähigte Person muss durch Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit über die zur Prüfung erforderlichen Fachkenntnisse verfügen
(§ 12 Abs. 7 BetrSichV).

Konkretisiert wird dies in folgenden Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS):

Letztlich ermittelt und legt jedoch der Arbeitgeber fest, welche Voraussetzungen jemand als Befähigte Person erfüllen muss (§ 3 Abs. 3 BetrSichV).

Am heikelsten bleibt, dass der Arbeitgeber die Fristen für Wiederholungsprüfungen festzulegen hat (§ 3 Abs. 3 und § 10 Abs. 2 BetrSichV).

Umsichtig dürfte vorgehen, wer die Gefährdung beurteilt (gemäß § 3 BetrSichV, § 5 Arbeitsschutzgesetz [ArbSchG]), Vorschläge für Fristen sucht und dann begründet entscheidet, warum er diese Fristen verkürzt oder verlängert.

Schließlich müssen die Prüfungsergebnisse dokumentiert und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt werden (§ 11 BetrSichV).

Zu den Unterthemen Zur Inhaltsübersicht



Prüfplakette für elektrische Anlagen und Betriebsmittel


2. Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Die Prüfung Elektrischer Anlagen und Betriebsmittel regelt § 5 der BG-Vorschrift (BGV) A3 bzw. der Unfallverhütungsvorschrift (UVV) A3:

Wann ist zu prüfen? Ausnahme Wer darf prüfen?
  • Vor erster Inbetrieb-nahme
  • Hersteller/
    Errichter
    bestätigt
    bestimmungs-
    mäßige
    Beschaffen-
    heit
  • Elektro-fachkraft

  • unter Leitung
    und Aufsicht einer Elektro-fachkraft
  • Nach Änderung/
    Instand-
    setzung,
    vor Wieder-
    inbetrieb-
    nahme
  • in be-
    stimmten Zeit-
    abständen
  • Anlagen/
    ortsfeste
    Betriebs-
    mittel, die
    ständig überwacht
    werden
    (DA zur
    BGV A3
    )

Durch § 11 BetrSichV wird § 5 Abs. 3 BGV A3 verschärft: Die Prüfungsergebnisse sind nun stets zu dokumentieren und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.

In welchen Zeitabständen elektrische Anlagen und Betriebsmittel wiedergeholt geprüft werden sollten, finden Sie in Form mehrerer Tabellen in der Durchführungensanweisung (DA) zur BGV A3 bzw. zur UVV A3 zusammengestellt.

Dabei wird unterschieden zwischen:

  • ortsfesten elektrischen Betriebsmitteln, die
    • fest angebracht sind oder
    • keine Tragevorrichtung haben und nicht leicht bewegbar sind

  • ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmitteln, die
    • während des Betriebs bewegt werden oder
    • leicht von Platz zu Platz gebracht werden können und dabei am Versorgungsstromkreis angeschlossen sind

Ausgenommen von Wiederholungsprüfungen sind ständig überwachte Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel, die kontinuierlich

  • von Elektrofachkräften instandgehalten werden
  • beim Betreiben durch messtechnische Maßnahmen geprüft werden

Zu den Unterthemen Zur Inhaltsübersicht


3. Überwachungsbedürftige Anlagen

Besondere Vorgaben gelten für überwachungsbedürftige Anlagen. Dies sind laut § 1 BetrSichV:

  • Anlagen und Geräte, die unter Druck stehen
    (siehe § 1 Abs. 1.1 BetrSichV)

  • Aufzugsanlagen

  • Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen

  • Anlagen zum Lagern oder Abfüllen größerer Mengen entzündlicher Flüssigkeiten
    (siehe § 1 Abs. 1.4 BetrSichV)

Für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen (im Weiteren kurz:ÜA) schreiben § 14 und § 15 BetrSichV vor:

Was ist zu prüfen? Wann ist zu prüfen? Was ist zu prüfen? Wer darf prüfen?

ÜA

  • Vor erster Inbetriebnahme
  • Nach wesentlicher Veränderung
  • Bei Instandsetzung eines Teils, von dem der Explosionsschutz abhängt
ordnungsgemäßer Zustand hinsichtlich:
  • Montage
  • Installation
  • Aufstellungs-
    bedingungen
  • sichere Funktion
  • zugelassene Überwachungs-
    stelle

Für bestimmte ÜA
(§ 14 Abs. 3 BetrSichV) genügt:

  • (ggf. anerkannte [Abs. 6])
    Befähigte Person
ÜA für orts-
veränderlichen Einsatz
  • Nach Aufstellen an einem anderen Ort nach erster Inbetriebnahme

Nicht erforderlich für
bestimmte Druckbehälter
unter bestimmten Bedingungen
(§ 14 Abs. 5 BetrSichV)

Befähigte Person
ÜA und Anlagenteile unter Druck
  • wiederkehrend in bestimmten Fristen

    (§ 15 Abs. 1-11
    BetrSichV mit
    gestuften Fristen für
    äußere, innere und
    Festigkeitsprüfung)
  • Technische Prüfung
  • Ordnungs-
    prüfung
  • zugelassene Überwachungs-
    stelle

Für bestimmte
Druckgeräte
(§ 15 Abs. 5 BetrSichV) genügt:

  • Befähigte Person
Personen-
aufzüge
  • spätestens alle
    zwei Jahre
  • Prüfung im
    Betrieb
  • zugelassene
    Überwachungs-
    stelle
Anlagen in
explosions-
gefährdeten
Bereichen
  • spätestens alle
    drei Jahre
  • Prüfung im
    Betrieb

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4. Weitere Prüffristen

Hier noch einige weitere Prüffristen für ausgewählte Arbeitsmittel:

Was ist zu prüfen Wann ist zu prüfen? Wer darf prüfen? Wo steht das?
Anlagen zum Umgang
mit wassergefährdenden
Stoffen
  • vor Inbetriebnahme/
    wesentlicher Änderung
  • spätestens fünf Jahre
    nach der letzten
    Überprüfung
  • u.a.

§ 19i WHG
Augen- und
Körpernotduschen
(in Laboratorien)
  • mindestens
    einmal monatlich

beauftragte Person

TRGS 526,
BGR 120
Feuerlöscher
  • mindestens
    alle zwei Jahre
Sachkundiger BGR 133
Kraftbetätigte Fenster,
Türen oder Tore
  • vor erster Inbetriebnahme
  • mindestens
    einmal jährlich
Sachkundiger BGR 232
Leitern und Tritte
  • wiederkehrend
beauftragte Person § 29 BGV D36

betriebsfremde Leitern und Tritte:

  • vor Benutzung
Benutzer

mechanische Leitern:

  • nach Änderungen/
    Instandsetzungen
  • mindestens
    einmal jährlich
Sachkundiger
Leitern und Tritte
  • wiederkehrend
beauftragte Person § 29 BGV D36

betriebsfremde Leitern
und Tritte:

  • vor Benutzung
Benutzer

mechanische Leitern:

  • nach Änderungen/
    Instandsetzungen
  • mindestens
    einmal jährlich
Sachkundiger

Falls Sie Prüffristen für andere Arbeitsmittel suchen, sollten Sie als Erstes in der
BGR 500 - Betreiben von Arbeitsmitteln nachsehen. Diese Verordnung stellt die erhaltenswerten Inhalte zurückgezogener Unfallverhütungsvorschriften zusammen, insbesondere Prüf- und Betriebsbestimmungen.

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Prüfung von Arbeitsmitteln
Links zum Weiterlesen

Staatliche Vorgaben:

Vorgaben der Berufsgenossenschaften bzw. Unfallkassen

Weitere Informationen

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Regelmäßige Informationen:
Arbeitschutz

1. Persönliche Schutzausrüstung (PSA)

Checklisten zur Auswahl von PSA

Das Berufsgenossenschaftliche Institut für Arbeitsschutz (BGIA) bietet Checklisten mit Beschaffungsspezifikationen als Hilfestellung für das Einholen von Angeboten bei Herstellern und Fachhändlern an. Sie können ausgefüllt den Angebotsanforderungen beigefügt werden.

Vor dem Ausfüllen ist, gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen.

Zur Beurteilung der unterschiedlichen Tätigkeiten ist die jeweilige Berufsgenossenschaftliche Regel (BGR) heranzuziehen.

Folgende Checklisten sowie die dazugehörigen BGR stehen als PDF-Download
zur Verfügung:

Checkliste BGR
Atemschutz BGR 190
Augen- und Gesichtsschutz BGR 192
Fußschutz BGR 191
Industrieschutzhelme BGR 193
PSA gegen Absturz BGR 198
Schutzhandschuhe BGR 195
Schutzkleidung BGR 189
PSA gegen Ertrinken BGR 201


Neue BG-Information "Persönliche Schutzausrüstung"

Der Fachausschuss "Persönliche Schutzausrüstungen" der Berufsgenosschenschaftlichen Zentrale für Sicherheit und Gesundheit (BGZ) hat im September 2006 die neue branchenübergreifende BG-Information (BGI) 515 "Persönliche Schutzausrüstung" veröffentlicht.

In ihr sind die wesentlichen verpflichtenden Bestimmungen zur Auswahl, Bereitstellung und Benutzung von PSA zusammengefasst.

In sogenannten "Leitlinien" werden zukünftig weitere Hilfen für die Umsetzung in den betrieblichen Alltag angeboten. Die erste Leitlinie zum Thema "Arbeiten mit Absturzgefahr" wurde inzwischen vom Ausschuss "PSA gegen Absturz" fertig gestellt.

Zur weiteren Informationen stehen folgende PDF-Downloads zur Verfügung:

Warnwesten-Informationsblatt

Worüber wird informiert?
Es gibt Auskunft über Beschaffenheitsanforderungen und enthält Tipps, worauf beim Kauf einer Warnweste geachtet werden sollte.

Wer informiert?
Die Arbeitsschutzverwaltung Sachsen bietet das
2-seitige Faltblatt seit Oktober 2006 an.

Interessiert?
Hier finden Sie, als PDF-Download, das Warnwesten-Informationsblatt.

Produkthinweis

Warnwesten finden Sie im Sortiment "Persönliche Schutzausrüstung" in unserem Onlineshop.


2. Neues zu BG-Regeln und
Technischer Regel Gefahrstoffe (TRGS) 300

Nachfolgende BG-Regeln wurden vom Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG) neu bzw. aktualisiert herausgegeben:

Neue BG-Regeln

* Die bisherige BGR 131 wurde zurückgezogen.

Aktualisierte BG-Regeln



Gefahrsymbol "Giftig"


Weiterentwickelte Nutzung der
TRGS 300

Mit Hilfe einer neuen Konzeption wurde die
Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 300/1995 so weiterentwickelt, dass sie nun zur Gefährdungsbeurteilung gemäß Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) genutzt werden kann.

Die neue Konzeption führt den Anwender schrittweise durch die Anforderungen der GefStoffV.

Lesen Sie hierzu den Fachartikel "Weiterentwicklung der technischen Regel "Sicherheitstechnik..." im Bundesarbeitsblatt 10/2006


4. Sicherheit und Gesundheit

Anstieg der Arbeitsunfälle

Aus den Zahlen des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG) geht hervor, dass die Anzahl aller Arbeitsunfälle im ersten Halbjahr 2006 leicht angestiegen ist.

Die Anzahl der tödlichen Arbeitsunfälle stieg sogar deutlich an: Insgesamt wurden 277 verzeichnet, was einen Anstieg von 8,2 Prozent bedeutet.

Weitere Informationen finden Sie in einer Pressemitteilung des HVBG.



Antivibrations-Schutzhandschuh

Produkthinweis

Hier finden Sie Antivibrations-Schutzhandschuhe in unserem Onlineshop.


Vibrationseinwirkung an Arbeitsplätzen

Vibrationseinwirkung bei der Arbeit kann die Gesundheit und Sicherheit von Arbeitnehmern gefährden. Durch so genannte Hand-Arm-Vibrationen (HAV) und Ganzkörper-Vibrationen (GKV) kann es zu Knochen- und Gelenkschäden und Durchblutungsstörungen im Hand-Arm-System sowie Bandscheibenschäden der Wirbelsäule kommen.

Durch die EG-Vibrationsschutz-Richtlinie 2002/44/EG besteht europaweit für Unternehmer die Verpflichtung zur Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsplätze mit Vibrationseinwirkung.

Das Berufsgenossenschaftliche Institut für Arbeitsschutz (BGIA) erläutert im
BGIA-Report 6/2006 die gesetzlichen Bestimmungen und ihre Umsetzung in Deutschland.

Der Report unterstützt Betriebe bei der Ermittlung und Bewertung der Risiken an Arbeitsplätzen mit Vibrationseinwirkung.





Lärm in der Arbeitswelt

Die Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (OSHA) berichtet über die Situation in Europa im Hinblick auf die Exposition gegenüber Lärm bei der Arbeit.

Demnach übersteigen in vielen Sektoren die Lärmpegel noch immer regelmäßig die Grenzwerte.

Lesen Sie hierzu den Fachbeitrag "Lärm in Zahlen".


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Kroschke:
Ergebnis der Newsletter-Umfrage

Im letzten Newsletter 3-2006 - Brandschutz vom 4.10.2006 hatten wir Sie in einer Umfrage gebeten, uns Ihre Meinung zu unserem Newsletter zu sagen.

Wir bedanken uns für Ihre rege Beteiligung und konnten erfreut feststellen, dass Ihnen Erscheinungsbild und Inhalte des Newsletters gut gefallen.

Hier eine Zusammenstellung Ihrer Meinungen zum Newsletter:

94 %
Die Gestaltung ist ansprechend
13 %
Bitte mehr Fotos im Newsletter!
98 %
Gliederung und Navigation sind übersichtlich, gut zu nutzen
74 %
Die Anzahl an Themen kann so bleiben wie sie ist
100 %
Es gibt viele interessante Themen
89 %
Er ist gut verständlich geschrieben
65 %
Er sollte so oft erscheinen wie jetzt (1/4-jährlich)
20 %
Mich interessieren kurze, aktuelle Newsletter zwischendurch
66 %
Zusätzlich bitte zum Thema passende Produkthinweise!
31 %
Bitte mehr Links zum Weiterlesen!
25 %
Bitte zusätzlich die Möglichkeit, Kataloge anzufordern!

Weiter haben wir von Ihnen einige konkrete Anregungen und hilfreiche Hinweise bekommen. Unser Ziel ist es, diese in unseren nächsten Newslettern umzusetzen.

Vielen Dank für Ihre Unterstützung!

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Kroschke:
Aktuelles von der Kroschke Stiftung für Kinder

"Und natürlich haben Sie alle den Preis verdient!"

Kroschke Stiftung vergibt Preisgelder von 11.500 Euro


Kroschke Förderpreis

Gruppenbild vor dem Braunschweiger Altstadtmarkt (v.l.):

Reinhold Renger, Vorsitzender des Freundeskreises der Kroschke Stiftung, Michaela Noll, Vorsitzende der Kinderkommission des Deutschen Bundestages, Stiftungsgründer Klaus Kroschke sowie die Preisträger Maria Müller und Dr. Hanna Bauer-Bücher vom Förderverein für Sozialpsychiatrie.

Die Kroschke Stiftung für Kinder hat den mit 7.500 Euro dotierten Kroschke Förderpreis verliehen.

Preisträger ist der Förderverein für Sozialpsychiatrie nordwestlicher Landkreis Konstanz. Damit würdigt die Stiftung das Engagement einer Initiative, die Gruppenangebote für Kinder psychisch kranker Eltern anbietet.

Um den Förderpreis unter der Schirmherrschaft von Familienministerin Ursula von der Leyen hatten sich 44 Organisationen und Initiativen aus ganz Deutschland beworben.


Anerkennungspreise

Anerkennung:

Reinhold Renger und Michaela Noll überreichen Urkunde und Präsent an Andrea Riedmann vom Verein Kleine Helden.

Da der Förderpreis seit zehn Jahren verliehen wird, hat die Stiftung zusätzlich vier Anerkennungspreise von je 1.000 Euro ausgelobt.

Sie gingen an:

Helfen Sie mit!

Die Kroschke Stiftung für Kinder freut sich über jeden, der diese wichtige Arbeit unterstützt.





Unsere Spendenkonten:

Volksbank Braunschweig-Wolfsburg
Kontonummer 615 38 28 000
BLZ 269 910 66

Bank für Sozialwirtschaft
Kontonummer 841 03 01
BLZ 251 205 10

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Wir freuen uns über Ihre Fragen oder Rückmeldungen: newsletter@kroschke.com


Kroschke sign-international GmbH
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Telefon: 0531/318-318
Fax: 0531/318-151
www.kroschke.com

Geschäftsführer:
Klaus Kroschke, Rolf Maaß

Registergericht:
Amtsgericht Braunschweig HRB 3305

USt.-ID-Nr.:
DE 811128225