1. Arbeitsmittel allgemein
Die Prüfung von Arbeitsmitteln (Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen) wird in
§ 10 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) gefordert:
| Was ist zu prüfen? |
Wann ist zu prüfen? |
Wer darf prüfen? |
| Arbeitsmittel |
- die schädigenden
Einflüssen unterliegen,
was zu gefährlichen
Situationen führen
könnte
|
- entsprechend den in
der Gefährdungsbeurteilung
ermittelten Fristen
- nach außergewöhnlichen
Ereignissen wie:
- Unfällen
- Veränderungen an
den Arbeitsmitteln
- längerer Nichtbenutzung
- Naturereignissen
|
Befähigte Person |
- deren Sicherheit
von den Montage-
bedingungen abhängt
|
- nach Montage,
vor erster Inbetriebnahme
- nach jeder Montage an neuer
Baustelle / neuem Standort
|
Eine Befähigte Person muss durch Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit über die zur Prüfung erforderlichen Fachkenntnisse verfügen
(§ 12 Abs. 7 BetrSichV).
Konkretisiert wird dies in folgenden Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS):
Letztlich ermittelt und legt jedoch der Arbeitgeber fest, welche Voraussetzungen jemand als Befähigte Person erfüllen muss (§ 3 Abs. 3 BetrSichV).
Am heikelsten bleibt, dass der Arbeitgeber die Fristen für Wiederholungsprüfungen festzulegen hat (§ 3 Abs. 3 und § 10 Abs. 2 BetrSichV).
Umsichtig dürfte vorgehen, wer die Gefährdung beurteilt (gemäß § 3 BetrSichV, § 5 Arbeitsschutzgesetz [ArbSchG]), Vorschläge für Fristen sucht und dann begründet entscheidet, warum er diese Fristen verkürzt oder verlängert.
Schließlich müssen die Prüfungsergebnisse dokumentiert und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt werden (§ 11 BetrSichV).
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Prüfplakette für elektrische Anlagen und Betriebsmittel
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|
2. Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
Die Prüfung Elektrischer Anlagen und Betriebsmittel regelt § 5 der BG-Vorschrift (BGV) A3 bzw. der Unfallverhütungsvorschrift (UVV) A3:
| Wann ist zu prüfen? |
Ausnahme |
Wer darf prüfen? |
- Vor erster Inbetrieb-nahme
|
- Hersteller/
Errichter
bestätigt
bestimmungs-
mäßige
Beschaffen-
heit
|
- Elektro-fachkraft
- unter Leitung
und Aufsicht einer Elektro-fachkraft
|
- Nach Änderung/
Instand-
setzung,
vor Wieder-
inbetrieb-
nahme
|
|
- in be-
stimmten Zeit-
abständen
|
- Anlagen/
ortsfeste
Betriebs-
mittel, die
ständig überwacht
werden
(DA zur
BGV A3)
|
|
Durch § 11 BetrSichV wird § 5 Abs. 3 BGV A3 verschärft: Die Prüfungsergebnisse sind nun stets zu dokumentieren und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.
In welchen Zeitabständen elektrische Anlagen und Betriebsmittel wiedergeholt geprüft werden sollten, finden Sie in Form mehrerer Tabellen in der Durchführungensanweisung (DA) zur BGV A3 bzw. zur UVV A3 zusammengestellt.
Dabei wird unterschieden zwischen:
- ortsfesten elektrischen Betriebsmitteln, die
- fest angebracht sind oder
- keine Tragevorrichtung haben und nicht leicht bewegbar sind
- ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmitteln, die
- während des Betriebs bewegt werden oder
- leicht von Platz zu Platz gebracht werden können und dabei am Versorgungsstromkreis angeschlossen sind
Ausgenommen von Wiederholungsprüfungen sind ständig überwachte Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel, die kontinuierlich
- von Elektrofachkräften instandgehalten werden
- beim Betreiben durch messtechnische Maßnahmen geprüft werden
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3. Überwachungsbedürftige Anlagen
Besondere Vorgaben gelten für überwachungsbedürftige Anlagen. Dies sind laut § 1 BetrSichV:
- Anlagen und Geräte, die unter Druck stehen
(siehe § 1 Abs. 1.1 BetrSichV)
- Aufzugsanlagen
- Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
- Anlagen zum Lagern oder Abfüllen größerer Mengen entzündlicher Flüssigkeiten
(siehe § 1 Abs. 1.4 BetrSichV)
Für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen (im Weiteren kurz:ÜA) schreiben § 14 und § 15 BetrSichV vor:
| Was ist zu prüfen? |
Wann ist zu prüfen? |
Was ist zu prüfen? |
Wer darf prüfen? |
|
ÜA
|
- Vor erster Inbetriebnahme
- Nach wesentlicher Veränderung
- Bei Instandsetzung eines Teils, von dem der Explosionsschutz abhängt
|
ordnungsgemäßer Zustand hinsichtlich:
- Montage
- Installation
- Aufstellungs-
bedingungen
- sichere Funktion
|
- zugelassene Überwachungs-
stelle
|
|
Für bestimmte ÜA
(§ 14 Abs. 3 BetrSichV) genügt:
- (ggf. anerkannte [Abs. 6])
Befähigte Person
|
ÜA für orts-
veränderlichen Einsatz |
- Nach Aufstellen an einem anderen Ort nach erster Inbetriebnahme
Nicht erforderlich für
bestimmte Druckbehälter
unter bestimmten Bedingungen
(§ 14 Abs. 5 BetrSichV)
|
Befähigte Person |
| ÜA und Anlagenteile unter Druck |
- wiederkehrend in bestimmten Fristen
(§ 15 Abs. 1-11
BetrSichV mit
gestuften Fristen für
äußere, innere und
Festigkeitsprüfung)
|
- Technische Prüfung
- Ordnungs-
prüfung
|
- zugelassene Überwachungs-
stelle
Für bestimmte
Druckgeräte
(§ 15 Abs. 5 BetrSichV) genügt:
|
Personen-
aufzüge |
- spätestens alle
zwei Jahre
|
|
- zugelassene
Überwachungs-
stelle
|
Anlagen in
explosions-
gefährdeten
Bereichen |
- spätestens alle
drei Jahre
|
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4. Weitere Prüffristen
Hier noch einige weitere Prüffristen für ausgewählte Arbeitsmittel:
| Was ist zu prüfen |
Wann ist zu prüfen? |
Wer darf prüfen? |
Wo steht das? |
Anlagen zum Umgang
mit wassergefährdenden
Stoffen |
- vor Inbetriebnahme/
wesentlicher Änderung
- spätestens fünf Jahre
nach der letzten
Überprüfung
- u.a.
|
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§ 19i WHG |
Augen- und
Körpernotduschen
(in Laboratorien) |
- mindestens
einmal monatlich
|
beauftragte Person
|
TRGS 526,
BGR 120 |
| Feuerlöscher |
- mindestens
alle zwei Jahre
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Sachkundiger |
BGR 133 |
Kraftbetätigte Fenster,
Türen oder Tore |
- vor erster Inbetriebnahme
- mindestens
einmal jährlich
|
Sachkundiger |
BGR 232 |
| Leitern und Tritte |
|
beauftragte Person |
§ 29 BGV D36 |
|
betriebsfremde Leitern und Tritte:
|
Benutzer |
|
mechanische Leitern:
- nach Änderungen/
Instandsetzungen
- mindestens
einmal jährlich
|
Sachkundiger |
| Leitern und Tritte |
|
beauftragte Person |
§ 29 BGV D36 |
|
betriebsfremde Leitern
und Tritte:
|
Benutzer |
|
mechanische Leitern:
- nach Änderungen/
Instandsetzungen
- mindestens
einmal jährlich
|
Sachkundiger |
Falls Sie Prüffristen für andere Arbeitsmittel suchen, sollten Sie als Erstes in der
BGR 500 - Betreiben von Arbeitsmitteln nachsehen. Diese Verordnung stellt die erhaltenswerten Inhalte zurückgezogener Unfallverhütungsvorschriften zusammen, insbesondere Prüf- und Betriebsbestimmungen.
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