Schwerpunktthema:
Die neue Betriebssicherheitsverordnung
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1/2003

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Schwerpunktthema:
Die neue Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV):
Erste Fragen

Was regelt die neue Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)?

Die neue BetrSichV regelt:

  • Die Bereitstellung und Nutzung von Arbeitsmitteln.
    Arbeitsmittel sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die bei der Arbeit benutzt werden.
  • Den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen.
    Überwachungsbedürftige Anlagen sind: a) Dampfkesselanlagen, Druckbehälteranlagen, Füllanlagen, ortsbewegliche Druckgeräte, einfache Druckbehälter; b) Aufzugsanlagen (für Personen und Sachen); c) Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen; d) Lageranlagen ab 10000 Litern Gesamtrauminhalt, bzw. ab 1000 Liter Umschlagkapazität je Stunde.
  • Die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes.

Für wen ist die BetrSichV interessant?

  • Den Arbeitgeber.
  • Die Personen, die mit der Prüfung von Arbeitsmitteln beauftragt sind.
  • Die Versicherten.
  • Die Betreiber von überwachungsbedürftigen Anlagen.

Welche Änderungen gibt es in der BetrSichV?

Die BetrSichV ersetzt:

  • die Arbeitsmittelbenutzungverordnung (AMBV)
  • die Einzelverordnungen für überwachungsbedürftige Anlagen:
    AcetV (Acetylen), AufzV (Aufzüge), teilweise VbF (brennbare Flüssigkeiten), DampfkV (Dampfkessel), DruckbehV (einfache Druckbehälter), ElexV (elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen), GhlV (Gashochdruckleitungen), teilweise SchankV (Getränkeschankanlagen).

In der BetrSichV sind neu:

  • "Stand der Technik" als einheitlicher Sicherheitsmaßstab mehr...
  • Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsmittel muß Wechselwirkungen berücksichtigen mehr...
  • Beurteilung von explosionsgefährdeten Bereichen mehr...
  • Art, Umfang und Fristen von Prüfungen hat der Arbeitgeber zu ermitteln mehr...
  • Arbeitsmittel sind von einer "befähigten Person" zu prüfen mehr...
  • Neue Mindestvorschriften für mobile Arbeitsmittel und Arbeitsmittel zum Heben von Lasten (BetrSichV Anhang 1)
  • Mindestvorschriften bei der Benutzung von Arbeitsmitteln (BetrSichV Anhang 2)
  • Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen mehr...

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BetrSichV: Das Wichtigste in sechs Punkten
1. Gefährdungsbeurteilung

Der Arbeitgeber ist nach § 5 Arbeitsschutzgesetz verpflichtet, die für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundene Gefährdung zu beurteilen.

Bei der Gefährdungsbeurteilung von Arbeitsmitteln sind die mit der Benutzung des Arbeitsmittels selbst verbundene Gefährdung, sowie Wechselwirkungen der Arbeitsmittel untereinander oder mit Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung zu berücksichtigen. (BetrSichV § 3, Abs.1) Neu in der BetrSichV:...

2. Explosionsgefährdete Bereiche

Die Pflicht des Arbeitgebers zur Gefährdungsbeurteilung beinhaltet auch die Beurteilung explosionsgefährdeter Bereiche. Beurteilungskriterien nennt § 3, Abs. 2 BetrSichV.

Bei explosionsgefährdeten Bereichen hat der Arbeitgeber...

  • ...den explosionsgefährdeten Bereich entsprechend Anhang 3 BetrSichV in Zonen einzuteilen (§ 5, Abs. 1).
  • ...sicherzustellen, dass ein Explosionsschutzdokument erstellt und auf dem letzten Stand gehalten wird (§ 6).
  • ...sicherzustellen, dass die Mindestvorschriften des Anhangs 4 BetrSichV angewendet werden (§ 5, Abs. 2).
Aus dem Explosionsschutzdokument müssen hervorgehen: die ermittelte und bewertete Explosionsgefährdung, die Zoneneinteilung des explosionsgefährdeten Bereichs und der Bereich, für den die Mindestvorschriften gelten. Neu in der BetrSichV:...

3. Bereitstellen und Benutzen der Arbeitsmittel

Der Arbeitgeber hat Maßnahmen zu treffen, dss nur Arbeitsmittel bereitgestellt werden, bei deren bestimmungsgemäßer Benutzung Sicherheit und Gesundheit in vollem Umfang gewährleistet sind. Ist dies nicht möglich, hat er die Gefährdung so gering wie möglich zu halten (§ 4, Abs. 1)

Solche Maßnahmen für das Bereitstellen und Benutzen von Arbeitsmitteln müssen der Gefährdungsbeurteilung und dem "Stand der Technik" entsprechen, sowie auch ergonomische Zusammenhänge (insbesondere die Körperhaltung) berücksichtigen. (§ 4, Abs. 2 und 4)

Stellt ein Arbeitgeber jetzt erstmalig ein Arbeitsmittel bereit, muß es in deutsches Recht umgesetzten EG-Richtlinien entsprechen. Für Arbeitsmittel, die vor dem 3.10.2002 erstmalig bereitgestellt wurden, gilt der entsprechende Gesetzesstand zum Zeitpunkt der Bereitstellung. Gibt es solche Rechtsvorschriften nicht, muß ein Arbeitsmittel den sonstigen Rechtsvorschriften entsprechen oder wenigstens den Mindestanforderungen in Anhang 1 BetrSichV. (§ 7, Abs. 1 und 2) Neu in der BetrSichV:...

4. Prüfung von Arbeitsmitteln

Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsmittel insbesondere Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen zu ermitteln. (§ 3, Abs. 2)

Prüfungen sind mit dem Ziel durchzuführen, Schäden rechtzeitig zu entdecken und zu beheben sowie die Einhaltung des sicheren Betriebes zu gewährleisten. (§ 10, Abs. 2) Neu in der BetrSichV:...

5. Befähigte Personen

Der Arbeitgeber darf für die in § 10 BetrSichV verlangte Prüfung der Arbeitsmittel nur hierzu "befähigte Personen" beauftragen.

Eine "befähigte Person" verfügt durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel. (§ 2, Abs. 7) Neu in der BetrSichV:...

6. Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen

Überwachungsbedürftige Anlagen müssen nach dem "Stand der Technik" montiert, installiert und betrieben werden. (§ 15, Abs. 1)

Prüfung vor Inbetriebnahme:

  • Eine überwachungsbedürftige Anlagen darf erstmalig oder nach einer wesentlichen Veränderung oder nach einer Änderung nur in Betrieb genommen werden, wenn sie durch eine zugelassene Überwachungsstelle geprüft worden ist. (§ 14, Abs. 1 und 2)
  • Bestimmte überwachungsbedürftige Anlagen können durch eine befähigte Person geprüft werden. (§ 14, Abs. 3)

Wiederkehrende Prüfungen:

  • Überwachungsbedürftige Anlagen und Anlagenteile sind in bestimmten Fristen von einer zugelassenen Überwachungstelle auf ordnungsgemäßen Betrieb zu prüfen.
    (§ 15, Abs. 1)
  • Bestimmte Druckgeräte und Rohrleitungen (weitere Bedingungen!) können durch eine befähigte Person geprüft werden. (§ 15, Abs. 5 und 11)
  • Die Fristen für wiederkehrende Prüfungen hat der Betreiber zu ermitteln. (§ 15, Abs. 1) Sie unterliegen ggf. der Prüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle. (§ 15, Abs. 4) Die BetrSichV nennt Höchstfristen. (§ 15, Abs. 5-16). Neu in der BetrSichV:...

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BetrSichV: Weitere Informationen

Downloads:

Der vollständige Text der Betriebssicherheitsverordnung als PDF-Datei beim ehemaligen Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung.

Die Begründung der Betriebssicherheitsverordnung als PDF-Datei beim Bayerischen Landesamt für Arbeitsschutz, Arbeitsmedizin und Sicherheitstechnik (LfAS).

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Gesetze, Normen, Regeln:
BG-Information zur Ersten Hilfe

Die Berufsgenossenschaften haben ihren bekannten Aushang: "Anleitung zur Ersten Hilfe bei Unfällen" in einer neuen Ausführung vorgelegt:

Der Aushang bietet eine Übersicht über die wichtigsten Erste-Hilfe-Maßnahmen, insbesondere bei Notfällen. Die Vorgehensweise beim Auffinden einer verletzten oder bewusstlosen Person wird kurz und prägnant in logischer Abfolge beschrieben. Neu: Die lebensrettenden Sofortmaßnahmen sind nun mit anschaulichen, farbigen Grafiken dargestellt. Eine wesentliche Änderung ist außerdem, dass beim Auffinden einer Person die Überprüfung des Pulses für Laien nicht mehr empfohlen wird.

Die neue Anleitung gibt die aktuellen Empfehlungen des Beirates für Erste Hilfe und Wiederbelebung bei der Bundesärztekammer wieder.

Mit diesem Aushang erfüllen Sie die BG-Vorschrift zur Ersten Hilfe (BGV A5, § 11): Den Versicherten müssen Hinweise über die Erste Hilfe und Angaben über Notruf, Erste-Hilfe- und Rettungs-Einrichtungen, über das Erste-Hilfe-Personal sowie über herbeizuziehenden Ärzte und anzufahrenden Krankenhäuser gemacht werden.

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Ausgewählte Veranstaltungen
Zeit Ort Veranstaltung Veranstalter Link
5.+ 6.5.03 Dortmund Das Arbeitsschutzgesetz u. die darauf gestützten Rechtsverordnungen Bundesanstalt f. Arbeitsschutz u. Arbeitsmedizin www.baua.de/term/index.htm
6.+ 7.5.03 Dortmund Anlagen- u. Betriebssicherheit - Veränderungen durch d. neue Betriebssicherheitsverordnung Bundesanstalt f. Arbeitsschutz u. Arbeitsmedizin www.baua.de/term/index.htm

(Anmeldeschluss: 25.4.)
19.-21.5.03 Dresden Rechtsfragen d. Arbeitsschutzes Bundesanstalt f. Arbeitsschutz u. Arbeitsmedizin www.baua.de/term/index.htm
12.+
13.6.03
Dresden Die Betriebs-sicherheitsverordnung; Auswirkungen u. Konsequenzen für d. betriebliche Praxis BG Feinmechanik u. Elektrotechnik www.bgfe.de/
Oktober 2003 Europäische Woche f. Sicherheit u. Gesundheitsschutz a. Arbeitsplatz "Gefahrstoffe handhaben - aber richtig!" Europäische Agentur f. Sicher-heit u. Gesund-heitsschutz am Arbeitsplatz de.osha.eu.int/
27.-30.10.03 Düsseldorf Fachmesse "Arbeitsschutz + Arbeitsmedizin 2003" Messe Düsseldorf www4.aplusa-online.de/

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Aus der Praxis: Erste-Hilfe-Kästen

Welchen Erste-Hilfe-Kasten benötige ich für meine Arbeitsstätte?

Welches und wieviel Erste-Hilfe-Material Sie benötigen, gibt die Arbeitsstätten-Richtlinie (ARS) 39/1,3 vor. Die Richtlinie unterscheidet "kleine" und "große" Erste-Hilfe-Kästen.

Achten Sie beim Kauf auf die Angaben:
"nach
DIN 13157
" (kleiner Erste-Hilfe-Kasten), bzw.
"nach
DIN 13169
" (großer Erste-Hilfe-Kasten).
Diese Normen legen die korrekte Füllung fest.

Entscheidend für die nötige Anzahl von Erste-Hilfe-Kästen bei Ihnen ist die Zahl der Beschäftigten und die Art Ihres Betriebes (Tabelle nach ARS 39/1,3):

Betriebsart Zahl der Beschäftigten Kleiner Großer
Erste-Hilfe-Kasten
Verwaltungs-
und Handels-
betriebe
1-50
51-300
1 1
ab 301
für je 300 weitere Beschäftigte
zusätzlich ein großer Erste-Hilfe-Kasten
2
Herstellungs-,
Verarbeitungs-
und vergleichbare
Betriebe
1-20
21-100
1 1
ab 101
für je 100 weitere Beschäftigte
zusätzlich ein großer Erste-Hilfe-Kasten
2
Baustellen und
baustellenähnliche
Einrichtungen
1-10
11-50
1 1
ab 51
für je 50 weitere Beschäftigte
zusätzlich ein großer Erste-Hilfe-Kasten
2

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