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Schwerpunktthema:
Die neue Betriebssicherheitsverordnung
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| Regelmäßige Informationen:
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Kroschke
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1/2003 |
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Schwerpunktthema:
Die neue Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV): Erste
Fragen | |
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Was regelt die
neue Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)?
Die neue BetrSichV
regelt:
- Die
Bereitstellung und
Nutzung von Arbeitsmitteln.
Arbeitsmittel sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die bei der Arbeit benutzt werden.
- Den
Betrieb
überwachungsbedürftiger Anlagen.
Überwachungsbedürftige Anlagen sind:
a) Dampfkesselanlagen, Druckbehälteranlagen, Füllanlagen,
ortsbewegliche Druckgeräte, einfache Druckbehälter; b)
Aufzugsanlagen (für Personen und Sachen); c) Anlagen in
explosionsgefährdeten Bereichen; d) Lageranlagen ab 10000
Litern Gesamtrauminhalt, bzw. ab 1000 Liter
Umschlagkapazität je Stunde.
- Die Organisation
des betrieblichen Arbeitsschutzes.
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Für wen ist die
BetrSichV interessant?
- Den Arbeitgeber.
- Die Personen, die mit der Prüfung von Arbeitsmitteln beauftragt sind.
- Die Versicherten.
- Die Betreiber von überwachungsbedürftigen Anlagen.
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Welche Änderungen
gibt es in der BetrSichV?
Die BetrSichV ersetzt:
- die
Arbeitsmittelbenutzungverordnung (AMBV)
- die Einzelverordnungen für
überwachungsbedürftige Anlagen:
AcetV (Acetylen), AufzV (Aufzüge), teilweise VbF (brennbare Flüssigkeiten), DampfkV (Dampfkessel), DruckbehV (einfache
Druckbehälter), ElexV (elektrische Anlagen in
explosionsgefährdeten Bereichen), GhlV (Gashochdruckleitungen), teilweise
SchankV (Getränkeschankanlagen).
In der
BetrSichV sind neu:
- "Stand der Technik" als
einheitlicher Sicherheitsmaßstab mehr...
- Gefährdungsbeurteilung für
Arbeitsmittel muß Wechselwirkungen berücksichtigen mehr...
- Beurteilung von
explosionsgefährdeten Bereichen mehr...
- Art, Umfang und Fristen
von Prüfungen hat der Arbeitgeber zu ermitteln mehr...
- Arbeitsmittel sind von
einer "befähigten Person" zu prüfen mehr...
- Neue Mindestvorschriften
für mobile Arbeitsmittel und Arbeitsmittel zum Heben von
Lasten (BetrSichV Anhang 1)
- Mindestvorschriften bei
der Benutzung von Arbeitsmitteln (BetrSichV Anhang 2)
- Prüfung
überwachungsbedürftiger Anlagen mehr...
Zur
Inhaltsübersicht | | |
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| BetrSichV:
Das Wichtigste in sechs Punkten | |
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| 1.
Gefährdungsbeurteilung
Der Arbeitgeber ist nach § 5
Arbeitsschutzgesetz verpflichtet, die für die Beschäftigten mit
ihrer Arbeit verbundene Gefährdung zu beurteilen.
Bei der Gefährdungsbeurteilung von
Arbeitsmitteln sind die mit der Benutzung des Arbeitsmittels selbst
verbundene Gefährdung, sowie Wechselwirkungen der Arbeitsmittel untereinander oder mit Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung zu berücksichtigen. (BetrSichV § 3, Abs.1) Neu
in der BetrSichV:... |
| 2. Explosionsgefährdete Bereiche
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Die Pflicht des Arbeitgebers zur Gefährdungsbeurteilung beinhaltet auch die Beurteilung explosionsgefährdeter Bereiche. Beurteilungskriterien nennt § 3, Abs. 2 BetrSichV.
Bei explosionsgefährdeten Bereichen
hat der Arbeitgeber...
- ...den
explosionsgefährdeten Bereich entsprechend Anhang 3
BetrSichV in Zonen einzuteilen (§ 5, Abs. 1).
- ...sicherzustellen, dass
ein Explosionsschutzdokument
erstellt und auf dem letzten Stand gehalten wird (§
6).
- ...sicherzustellen, dass
die Mindestvorschriften des Anhangs 4 BetrSichV angewendet werden (§ 5, Abs. 2).
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| Aus dem Explosionsschutzdokument
müssen hervorgehen: die ermittelte und
bewertete Explosionsgefährdung, die Zoneneinteilung des
explosionsgefährdeten Bereichs und der Bereich, für den die
Mindestvorschriften gelten. Neu
in der BetrSichV:...
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| 3. Bereitstellen und Benutzen der
Arbeitsmittel
Der Arbeitgeber hat Maßnahmen zu treffen, dss nur Arbeitsmittel bereitgestellt werden, bei deren bestimmungsgemäßer Benutzung Sicherheit und Gesundheit in vollem Umfang gewährleistet sind. Ist dies nicht möglich, hat er die Gefährdung so gering wie möglich zu halten (§ 4, Abs. 1)
Solche Maßnahmen für das
Bereitstellen und Benutzen von Arbeitsmitteln müssen der
Gefährdungsbeurteilung und dem "Stand der Technik" entsprechen,
sowie auch ergonomische
Zusammenhänge (insbesondere die Körperhaltung) berücksichtigen. (§ 4, Abs. 2 und 4)
Stellt ein Arbeitgeber jetzt
erstmalig ein Arbeitsmittel bereit, muß es in deutsches Recht umgesetzten
EG-Richtlinien entsprechen. Für
Arbeitsmittel, die vor dem 3.10.2002 erstmalig bereitgestellt
wurden, gilt der entsprechende Gesetzesstand zum Zeitpunkt der
Bereitstellung. Gibt es solche Rechtsvorschriften nicht, muß ein
Arbeitsmittel den sonstigen Rechtsvorschriften entsprechen oder
wenigstens den Mindestanforderungen in Anhang 1 BetrSichV. (§ 7, Abs. 1 und 2) Neu
in der BetrSichV:...
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4. Prüfung von
Arbeitsmitteln
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Der Arbeitgeber hat im Rahmen
der Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsmittel insbesondere
Art, Umfang und Fristen
erforderlicher Prüfungen zu ermitteln. (§ 3, Abs. 2)
Prüfungen sind mit dem Ziel durchzuführen, Schäden rechtzeitig zu entdecken und zu beheben sowie die Einhaltung des sicheren Betriebes zu gewährleisten. (§ 10, Abs. 2) Neu
in der
BetrSichV:... | |
| 5. Befähigte Personen
Der Arbeitgeber darf für die in § 10
BetrSichV verlangte Prüfung der Arbeitsmittel nur hierzu "befähigte
Personen" beauftragen.
Eine "befähigte Person" verfügt durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel. (§ 2, Abs. 7) Neu
in der BetrSichV:... |
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6. Prüfung überwachungsbedürftiger
Anlagen
Überwachungsbedürftige Anlagen
müssen nach dem "Stand der
Technik" montiert, installiert und betrieben werden. (§ 15, Abs. 1)
Prüfung vor Inbetriebnahme:
- Eine überwachungsbedürftige Anlagen darf erstmalig oder nach einer wesentlichen Veränderung oder nach einer Änderung nur in Betrieb genommen werden, wenn sie durch eine zugelassene Überwachungsstelle geprüft worden ist. (§ 14, Abs. 1 und 2)
- Bestimmte überwachungsbedürftige
Anlagen können durch eine befähigte Person geprüft werden. (§ 14, Abs. 3)
Wiederkehrende Prüfungen:
- Überwachungsbedürftige Anlagen
und Anlagenteile sind in bestimmten Fristen von einer zugelassenen
Überwachungstelle auf ordnungsgemäßen Betrieb zu prüfen.
(§ 15, Abs. 1)
- Bestimmte Druckgeräte und
Rohrleitungen (weitere Bedingungen!) können durch eine befähigte Person geprüft werden. (§ 15, Abs. 5 und 11)
- Die Fristen für wiederkehrende Prüfungen hat der Betreiber zu ermitteln. (§ 15, Abs. 1) Sie unterliegen ggf. der Prüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle. (§ 15, Abs. 4) Die BetrSichV nennt Höchstfristen. (§ 15, Abs. 5-16).
Neu
in der BetrSichV:...
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| BetrSichV:
Weitere Informationen | |
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| BetrSichV:
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Gesetze,
Normen, Regeln: BG-Information zur Ersten
Hilfe | |
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Ausführung vorgelegt:
Der Aushang bietet eine Übersicht über die wichtigsten Erste-Hilfe-Maßnahmen, insbesondere bei Notfällen. Die Vorgehensweise beim Auffinden einer verletzten oder bewusstlosen Person wird kurz und prägnant in logischer Abfolge
beschrieben. Neu: Die lebensrettenden Sofortmaßnahmen
sind nun mit anschaulichen, farbigen Grafiken
dargestellt. Eine wesentliche Änderung ist außerdem, dass beim
Auffinden einer Person die Überprüfung des Pulses für Laien nicht
mehr empfohlen wird.
|
| Die neue Anleitung gibt die aktuellen Empfehlungen des
Beirates für Erste Hilfe und Wiederbelebung bei der
Bundesärztekammer wieder.
Mit diesem Aushang erfüllen Sie die BG-Vorschrift zur
Ersten Hilfe (BGV A5, § 11): Den
Versicherten müssen Hinweise über die Erste Hilfe und Angaben
über Notruf, Erste-Hilfe- und Rettungs-Einrichtungen, über das
Erste-Hilfe-Personal sowie über herbeizuziehenden Ärzte und
anzufahrenden Krankenhäuser gemacht werden.
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| Ausgewählte Veranstaltungen | |
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| Zeit |
Ort |
Veranstaltung |
Veranstalter |
Link |
| 5.+ 6.5.03 |
Dortmund |
Das Arbeitsschutzgesetz u. die darauf gestützten
Rechtsverordnungen |
Bundesanstalt f. Arbeitsschutz u.
Arbeitsmedizin |
www.baua.de/term/index.htm |
| 6.+
7.5.03 |
Dortmund |
Anlagen- u. Betriebssicherheit - Veränderungen durch d.
neue Betriebssicherheitsverordnung |
Bundesanstalt f. Arbeitsschutz u. Arbeitsmedizin
|
www.baua.de/term/index.htm
(Anmeldeschluss: 25.4.) |
| 19.-21.5.03
|
Dresden |
Rechtsfragen d. Arbeitsschutzes |
Bundesanstalt f. Arbeitsschutz u.
Arbeitsmedizin |
www.baua.de/term/index.htm |
12.+ 13.6.03 |
Dresden |
Die Betriebs-sicherheitsverordnung; Auswirkungen u. Konsequenzen für d. betriebliche Praxis |
BG
Feinmechanik u. Elektrotechnik |
www.bgfe.de/ |
| Oktober
2003 |
|
Europäische Woche f. Sicherheit u. Gesundheitsschutz a.
Arbeitsplatz "Gefahrstoffe handhaben - aber richtig!"
|
Europäische Agentur f. Sicher-heit u.
Gesund-heitsschutz am Arbeitsplatz |
de.osha.eu.int/ |
| 27.-30.10.03 |
Düsseldorf |
Fachmesse "Arbeitsschutz + Arbeitsmedizin
2003" |
Messe Düsseldorf |
www4.aplusa-online.de/ | Zur
Inhaltsübersicht | |
|
| Aus der
Praxis: Erste-Hilfe-Kästen | |
|
 |
Welchen
Erste-Hilfe-Kasten benötige ich für meine
Arbeitsstätte?
Welches und wieviel
Erste-Hilfe-Material Sie benötigen, gibt die Arbeitsstätten-Richtlinie
(ARS) 39/1,3 vor. Die Richtlinie unterscheidet "kleine" und
"große" Erste-Hilfe-Kästen.
Achten Sie beim Kauf auf die
Angaben: "nach DIN
13157" (kleiner Erste-Hilfe-Kasten), bzw. "nach DIN 13169" (großer Erste-Hilfe-Kasten). Diese Normen
legen die korrekte Füllung fest.
|
|
Entscheidend für die nötige Anzahl
von Erste-Hilfe-Kästen bei Ihnen ist die Zahl der
Beschäftigten und die Art Ihres Betriebes (Tabelle nach ARS
39/1,3):
| Betriebsart |
Zahl der Beschäftigten |
Kleiner |
Großer |
| Erste-Hilfe-Kasten |
Verwaltungs- und
Handels- betriebe |
1-50 51-300 |
1 |
1 |
ab 301 für je
300 weitere Beschäftigte zusätzlich ein großer
Erste-Hilfe-Kasten |
2 |
Herstellungs-, Verarbeitungs- und
vergleichbare Betriebe |
1-20 21-100 |
1 |
1 |
ab 101 für je
100 weitere Beschäftigte zusätzlich ein großer
Erste-Hilfe-Kasten |
2 |
Baustellen
und baustellenähnliche Einrichtungen |
1-10 11-50 |
1 |
1 |
ab 51 für je 50
weitere Beschäftigte zusätzlich ein großer
Erste-Hilfe-Kasten |
2 |
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Shop!
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