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Sehr geehrte Damen und Herren,
laut einer repräsentativen Umfrage unter 400 für Arbeitsschutz verantwortlichen Mitarbeitern gaben nur 42 Prozent der Befragten, die Reduzierung von Produktionsverlusten als Ziel ihrer Arbeitsschutzmaßnahmen an. Das zeigt deutlich, dass der Zusammenhang zwischen Arbeitsunfall und damit einhergehenden Produktionsverlusten nicht ausreichend wahrgenommen wird.
Jedes Unternehmen ist anders und hat individuelle Anforderungen an den Arbeitsschutz. Mit der Gefährdungs- beurteilung liegt ein effektives Instrument vor, mit dem Arbeitsschutzmaßnahmen definiert werden können.
In diesem Newsletter haben wir für Sie die Gefährdungsbeurteilung Schritt für Schritt aufbereitet. Informieren Sie sich - handeln Sie präventiv und sichern Sie die Produktivität für Ihr Unternehmen.
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Arbeitsschutz sichert Produktivität - Gefährdungsbeurteilung Schritt für Schritt
1. Gefährdungsbeurteilung Schritt für Schritt
1.1. Die Verantwortung des Arbeitgebers
1.2. Lassen Sie sich helfen!
1.3. Erfassen Sie interne Strukturen
1.4. Besorgen Sie sich die notwendigen Gesetze und Vorschriften
1.5. Nutzen Sie Informationen aus Ihrem Betrieb
1.6. Integrieren Sie Ihre Mitarbeiter!
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Arbeitsschutz sichert Produktivität!
Jedes dritte Unternehmen verstößt gegen geltende Vorschriften.
Wo kein Kläger, da kein Richter - so könnte man das erstaunliche Ergebnis einer Umfrage von Dekra zusammenfassen: 31 % der Befragten führen zur Ermittlung von Unfallrisiken keine Gefährdungsanalysen durch.
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Knapp einem Viertel der Befragten ist das gesetzlich vorgeschriebene Instrument "Gefährdungsbeurteilung" unbekannt. Insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen haben große Defizite im Arbeitsschutz.
Die gesetzliche Vorgabe ist jedoch eindeutig: Jeder Betrieb ist verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung und deren Dokumentation durchzuführen. Hat der Unternehmer dies unterlassen und passiert ein Arbeitsunfall mit größerem Ausmaß, sind die betriebswirtschaftlichen Folgen schwerwiegend: Im schlimmsten Fall Produktionsausfall mit Auftragsrückgang und zusätzlichen Kosten für Bußgelder, Gerichtsverfahren und Berufsgenossenschaftsbeiträge. Mal abgesehen vom möglichen Imageschaden, wenn in der Öffentlichkeit bekannt wird, dass dieser Unfall durch präventive Arbeitsschutz-
maßnahmen hätte verhindert werden können. Ein Szenario, das jedes Unternehmen vermeiden sollte!
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Vorteile der Gefährdungsbeurteilung für Ihr Unternehmen:
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- Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen
- Höchstmaß an Sicherheit und Gesundheit für Ihre Mitarbeiter
- Prävention vermindert Fehlzeiten durch Unfälle oder arbeitsbedingten Erkrankungen
- Eine gewissenhaft und vollständig durchgeführte Gefährdungsbeurteilung trägt zum kontinuierlichen Verbesserungsprozess bei und ist Bestandteil des Qualitätsmanagements. Dieser Aspekt ist besonders für Unternehmen interessant, die sich nach ISO 9001 zertifizieren lassen.
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1. Gefährdungsbeurteilung Schritt für Schritt
Die Gefährdungsanalyse ist die Basis für wirksamen Arbeitsschutz. Die Beurteilung von Gefährdungen im Unternehmen erfolgt "Schritt für Schritt". Die regelmäßige Überprüfung der Arbeitsplätze, die Definition und Umsetzung von Maßnahmen sowie die Dokumentation sind die Grundlagen für systematischen und präventiven Arbeitsschutz. Das Ergebnis: Störfälle und Arbeitsausfälle können rechtzeitig vermieden werden.
Insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen sind oftmals durch die unüberschaubaren Regelungen und Vorschriften überfordert. Hier heißt es: Kühlen Kopf bewahren - Handlungshilfen sowie Checklisten nutzen.
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1.1. Die Verantwortung des Arbeitgebers
Im Arbeitschutzgesetz sind die Vorgaben für Arbeitssicherheit verankert. Die Verantwortung für die Arbeitssicherheit innerhalb eines Unternehmens liegt beim Arbeitgeber:
- Er hat dafür zu sorgen, dass alle Arbeitsschutzmaßnahmen geplant und durchgeführt werden.
- Er muss die Maßnahmen auf Wirksamkeit überprüfen und an geänderte Bedingungen anpassen.
- Er ist verantwortlich für eine geeignete Arbeitsschutzorganisation und muss die Kosten für diese Maßnahmen übernehmen.
Der Unternehmer kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich mit diesen Aufgaben beauftragen - damit ist er jedoch nicht von der Gesamtverantwortung befreit!
1.2. Lassen Sie sich helfen!
Holen Sie sich bei internen oder externen Experten Unterstützung! Kompetente Partner sind Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt und Sicherheitsbeauftragter. Wichtig ist es, Ihre Mitarbeiter rechtzeitig in diesen Prozess einzubinden. Denn sie kennen ihren Arbeitsplatz am besten und können wertvolle Informationen liefern. Externe Hilfe erhalten Sie von Ihrem Unfallversicherungsträger, arbeitsmedizinischen Diensten, Unternehmensberatungen oder vom Arbeitschutzexperten Ihrer Bezirksregierung.
1.3. Erfassen Sie interne Strukturen
Stellen Sie als erstes Ihre Betriebsorganisation dar. Anschließend überprüfen Sie die Arbeitsbereiche und erfassen wer die Verantwortung für den Bereich hat und welche Tätigkeiten ausgeführt werden.
Übrigens: Sie brauchen für gleichartige Arbeitsplätze und Tätigkeiten nur eine Gefährdungsermittlung durchzuführen!
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1.4. Besorgen Sie sich die notwendigen Gesetze und Vorschriften
Hier finden Sie die wesentlichsten Arbeitsschutzvorschriften. Beachten Sie unbedingt auch die Vorschriften Ihres Unfallversicherungsträgers. Berücksichtigen Sie ebenfalls besondere Rechte einiger Personengruppen, wie Jugendliche, werdende und stillende Mütter.
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1.5. Nutzen Sie Informationen aus Ihrem Betrieb
Verfügen Sie bereits über innerbetriebliche Regelungen zum Arbeitsschutz? Dann stellen Sie diese alle zusammen. Darüber hinaus verwenden Sie:
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- Berichte der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit
- Erkenntnisse des Arbeitsschutzausschusses
- Unfallanzeigen
- Berufskrankheitenanzeigen
- Verbandbücher
- Krankheitsstatistiken
- Innerbetriebliche Unterlagen zu Lärmmessungen, Gefahrstoffen und Geräteprüfungen etc.
1.6. Integrieren Sie Ihre Mitarbeiter!
Ihre Beschäftigten sind verpflichtet, beim Arbeitsschutz mitzuwirken. Sensibilisieren Sie Ihre Mitarbeiter für dieses Thema: führen Sie eine gemeinsame Begehung des Arbeitsplatzes durch. Vergessen Sie nicht, die Beteiligungsrechte der Personalvertretung zu beachten.
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Arbeitsschutz sichert Produktivität - Gefährdungsbeurteilung Schritt für Schritt
2. Erster Schritt: Gefährdungen erkennen
2.1. Überprüfen Sie alle Tätigkeitsbereiche
2.2. Was sind Gefährdungen?
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2. Erster Schritt: Gefährdungen erkennen
2.1. Überprüfen Sie alle Tätigkeitsbereiche
Alle Gefährdungen, denen die Beschäftigten am Arbeitsplatz ausgesetzt sind oder die von Arbeitsmitteln ausgehen, müssen erfasst werden. Bei der Gefährdungsermittlung müssen unbedingt besondere Personengruppen (behinderte Mitarbeiter, Jugendliche, werdende und stillende Mütter) berücksichtigt werden. Darüber hinaus gilt es besondere gesetzliche Regelungen, wie Gefahrstoffverordnung, Betriebssicherheitsverordnung etc. zu beachten. Nutzen Sie diese Checkliste: Hier sind einige Gefährdungsarten aufgelistet.
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Weitere Informationen zu Gefahrstoffen finden Sie beim Hauptverband der Berufsgenossenschaften und in der Gefahrstoffdatenbank der Länder.
2.2 Was sind Gefährdungen?
Situationen, die zu Unfällen oder gesundheitlichen Schäden führen können, sind Gefährdungen. Verursacht werden diese durch:
- physikalischen, chemischen, biologischen und psychischen Belastungen während der Arbeit
- Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätten und Arbeitsplätze
- Gestaltung, Auswahl und Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie der Umgang damit
- Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen, Arbeitszeit und deren Zusammenwirken
- unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten
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Unterscheiden Sie zwischen Gefahr, Gefährdung und Risiko!
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- Gefahr bezeichnet die von einer Gefahrenquelle ausgehende theoretische Schadensmöglichkeit (Beispiele: Benzol kann Krebs verursachen, Stolperstellen können Sturzverletzungen verursachen).
- Gefährdung bezeichnet eine praktische Schadensmöglichkeit, die erst dadurch entsteht, dass ein Beschäftigter einer Gefahr ausgesetzt ist. (Beispiel: Einatmen von Benzol, Laufen auf unebenem Boden).
- Risiko bezeichnet die Schadenseintrittwahrscheinlichkeit unter den konkreten Bedingungen der Arbeit (Beispiele: Wahrscheinlichkeit, durch Benzol zu erkranken unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Belastung - Höhe, Dauer, Häufigkeit - sowie der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen).
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Arbeitsschutz sichert Produktivität - Gefährdungsbeurteilung Schritt für Schritt
3. Zweiter Schritt: Gefährdungen beurteilen
3.1. Definieren Sie den Handlungsbedarf
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3. Zweiter Schritt: Gefährdungen beurteilen
3.1. Definieren Sie den Handlungsbedarf
Vergleichen Sie den ermittelten "Ist-Zustand" in Ihrem Unternehmen mit dem "sicheren Sollzustand". Das sind normierte Schutzziele, wie sie in Gesetzen, Verordnungen, technischen Regeln und branchenspezifischen Vorschriften der Unfallversicherungsträger definiert sind. Liegen keine Normen vor, müssen Sie nach Ihren Erfahrungen die Gefährdung bewerten.
Generell gilt: Bei jeder einzelnen Gefährdung müssen Sie einschätzen, wie hoch die Unfallgefahr oder eine Gesundheitsgefährdung sein kann und mit welcher Wahrscheinlichkeit sie eintreten wird. Nutzen Sie hierbei die Unterstützung von internen und externen Experten!
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Arbeitsschutz sichert Produktivität - Gefährdungsbeurteilung Schritt für Schritt
4. Dritter Schritt: Maßnahmen festlegen
4.1. Reduzieren Sie Gefährdungen durch gezielte Arbeitsschutzmaßnahmen!
4.2. Setzen Sie Prioritäten!
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4. Dritter Schritt: Maßnahmen festlegen
4.1. Reduzieren Sie Gefährdungen durch gezielte Arbeitsschutzmaßnahmen!
In dieser Phase der Gefährdungsanalyse müssen Sie für jede ermittelte Gefährdung technische, organisatorische oder personenbezogene Verbesserungsmaßnahmen entwickeln und festschreiben.
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Berücksichtigen Sie, dass die technischen Lösungen wirkungsvoller sind. Oftmals werden gerade personenbezogenen Arbeitsschutzmaßnahmen, wie das Tragen von Gehörschutz "vergessen".
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- Technische Lösungen werden direkt an Maschinen und Einrichtungen vorgenommen. Zum Beispiel Anfahrtschutzwinkel an Regalen oder Antirutschbelag auf Treppenstufen.
- Unter organisatorische Maßnahmen versteht man beispielsweise die Anfertigung von Flucht- und Rettungswegplänen oder die Erstellung von Betriebsanweisungen nach der Gefahrstoffverordnung.
- Persönliche Schutzmaßnahmen sind zum Beispiel Unterweisungen von neuen Mitarbeitern oder das Tragen von besonderer Schutzkleidung, wie Arbeitsschutzhelme oder -handschuhe.
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4.2. Setzen Sie Prioritäten!
Sie werden feststellen, dass Sie nicht jede Gefährdung vermeiden oder abstellen können. Bestimmen Sie die Dringlichkeit einer Gefährdung: Beginnen Sie mit der größten Gefährdung für Ihre Mitarbeiter. Definieren Sie nun die notwendige Handlungsweise sowie die praktische und zeitliche Umsetzung. Formulieren Sie dieses schriftlich. Anschließend können Sie aus der festgeschriebenen Anordnung gezielte Arbeitsaufträge für die Verantwortlichen erteilen. Nutzen Sie das Formular "Dokumentation" für die Festlegung des Handlungsbedarfes und der Verbesserungsmaßnahmen!
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Arbeitsschutz sichert Produktivität - Gefährdungsbeurteilung Schritt für Schritt
5. Vierter Schritt: Maßnahmen ausführen
5.1. Verantwortlichkeiten und Aufgaben festlegen
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5. Vierter Schritt: Maßnahmen ausführen
5.1. Verantwortlichkeiten und Aufgaben festlegen
Zur Durchführung der Maßnahmen schreiben Sie in dem gleichen Formular "Dokumentation" fest, wer macht was bis wann.
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Arbeitsschutz sichert Produktivität - Gefährdungsbeurteilung Schritt für Schritt
6. Fünfter Schritt: Maßnahmen überprüfen
6.1. Kontrollieren Sie die Wirksamkeit der Arbeitsschutzanweisungen
6.2. Achtung: Gefährdungsbeurteilungen müssen fortgeschrieben werden!
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6. Fünfter Schritt: Maßnahmen überprüfen
6.1. Kontrollieren Sie die Wirksamkeit der Arbeitsschutzanweisungen
Wurden die Maßnahmen fristgerecht umgesetzt? Sind die Gefährdungen beseitigt oder durch die Maßnahmen reduziert? Prüfen Sie, ob nicht durch die Arbeitsschutzmaßnahmen eventuell neue Gefährdungen entstanden sind. Wenn Gefährdungen nicht vollständig beseitigt worden sind, dann definieren Sie neue Maßnahmen und vergewissern sich abschließend von der Wirksamkeit.
6.2. Achtung: Gefährdungsbeurteilungen müssen fortgeschrieben werden!
Sind Gefährdungen nicht erkannt worden oder haben sich betriebliche Bedingungen geändert, dann müssen Sie die Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich dieser Veränderungen neu durchführen. Diese Situation kann entstehen, wenn...
- neue Erkenntnisse aus Arbeitsunfällen vorliegen
- Berufskrankheiten auftreten
- hohe Fehlzeiten aufgrund von arbeitsbedingten Gesundheitsbeeinträchtigungen vorkommen
- neue Maschinen und Geräte angeschafft werden
- neue Arbeitsstoffe eingeführt werden
- Arbeits- und Verkehrsbereiche umgestaltet werden und sich Arbeitsabläufe ändern
- neue Informationen zum Arbeitsschutz und Gesundheitsschutz vorliegen
- neue Arbeitsschutzvorschriften eingeführt werden
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Arbeitsschutz sichert Produktivität - Gefährdungsbeurteilung Schritt für Schritt
7. Sechster Schritt: Dokumentation
7.1. Erfüllen Sie die Anforderungen des Arbeitschutzgesetzes!
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7. Sechster Schritt: Dokumentation
7.1. Erfüllen Sie die Anforderungen des Arbeitschutzgesetzes!
Art und Form der Dokumentation sind gesetzlich nicht festgelegt. Nutzen Sie hierfür Ihre Checklisten und Handlungshilfen. Wichtig ist, dass die Gefährdungsbeurteilung komplett und nachvollziehbar erfasst wurde. Bereits vorliegende Dokumente wie Besprechungsprotokolle, Mess- und Prüfberichte können ebenfalls Teil der Dokumentation sein. Im Wesentlichen müssen in Ihren Unterlagen folgende Inhalte enthalten sein:
- das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung
- die von Ihnen festgelegten Arbeitsschutzmaßnahmen
- das Ergebnis Ihrer Überprüfung
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- Praktisch und sehr hilfreich sind einige PC-Programme, die von verschiedenen Verlagen und Softwareentwicklern angeboten werden. Sie unterstützen elektronisch die Durchführung und die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung. Bevor man jedoch Geld für diese Programme ausgibt, lohnt es sich auf jeden Fall, das Angebot des zuständigen Unfallversicherungsträgers zu prüfen. Häufig bietet er kostenfreie Programme an, die immer auf dem aktuellen Stand der Vorschriften gehalten werden.
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Weitere Informationen zum Thema finden Sie im "Leitfaden zum Arbeitsschutzgesetz".
Die in das Gesetz einführende Broschüre "Das Arbeitsschutzgesetz" der Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik (BGFE) wurde jetzt auf den neuesten Stand gebracht und kann online heruntergeladen werden. Die Broschüre enthält kurze einführende Hinweise zum Arbeitsschutzrecht und die entsprechenden Vorschriftentexte mit Anhängen. Außerdem sind Auszüge aus dem Arbeitssicherheitsgesetz zu den Aufgaben der Betriebsärzte und der Fachkräfte für Arbeitssicherheit sowie die arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VII) zu den Aufgaben und Befugnissen der Berufsgenossenschaft abgedruckt.
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II Kurzinformationen:
1. Informationen zur PSA
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1. Informationen zur PSA
Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV)
Mit der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung vom 06. März 2007 wurden zwei EG-Richtlinien zum Schutz der Beschäftigten vor Lärm und Vibrationen in nationales Recht umgesetzt. Zum Lärmschutz ergeben sich damit gegenüber der alten Unfallverhütungsvorschrift "Lärm" um 5 dB(A) niedrigere Auslösewerte für Präventionsmaßnahmen. Lärmbereiche sind z. B. schon ab einem Lärmexpositionspegel von 85 dB(A) zu kennzeichnen. Beschäftigte müssen hier Gehörschutzmittel tragen und ihr Gehör ist durch regelmäßige Vorsorgeuntersuchungen zu überwachen. Übersteigt die Lärmbelastung 85 dB(A), muss der Unternehmer ein Lärmminderungsprogramm ausarbeiten und durchführen. Weitere interessante Informationen rund um das Thema Lärm erhalten Sie hier.
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EU-Handbuch "Ganzkörper-Vibration" online
Die Arbeitsschutzverwaltung Brandenburg bietet ein 63-seitiges Handbuch zum Thema Ganzkörper-Vibration als PDF-Download an. Es informiert über die Umsetzung der Richtlinie 2002/44/EG über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Vibrationen).
Mehr.....
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Download-Infoblatt "Hautgefährdung durch Feuchtarbeit"
Das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit (LAGetSi) in Berlin hat in dem neuen Infoblatt "Hautgefährdung durch Feuchtarbeit" alles Wichtige für Arbeitgeber und Beschäftigte zusammengefasst. Es steht als 3-seitiges PDF-Download abrufbereit.Mehr...
Feuchtarbeit verursacht die meisten beruflich bedingten Hauterkrankungen
Beschäftigte im Gesundheits- und Pflegedienst sowie der Metallbe- und -verarbeitung sind besonders gefährdet. Feuchtarbeit ist für rund ein Drittel aller beruflich bedingten Hauterkrankungen verantwortlich. |
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Darauf weisen die Träger der Präventionskampagne Haut und die Arbeitsschutzbehörden der Bundesländer zum Welttag für Arbeitsschutz am 28. April hin. Jährlich werden weit über 3.000 bestätigte Berufskrankheiten durch Feuchtarbeit verursacht. Das regelmäßige Arbeiten mit Wasser, insbesondere bei Zusatz von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln, ist in Deutschland damit die Hauptursache der so genannten Berufsdermatosen, den derzeit häufigsten bestätigten Berufskrankheiten überhaupt. Mehr...
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II Kurzinformationen:
2. Informationen zur Betrieblichen Sicherheit
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2. Informationen zur Betrieblichen Sicherheit
Sichere Verkehrswege - Checkliste Gefährdungsbeurteilung auf betrieblichem Außengelände
"Haben Sie bei Ihrer Gefährdungsbeurteilung auch an das Außengelände gedacht?"...Stellen Sie nach der Gefährdungsbeurteilung einen Zeitplan auf. Legen Sie dort Fristen fest, bis wann die festgestellten Mängel beseitigt werden sollen und wer dafür verantwortlich ist.
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Prüfen Sie nach Ablauf der Fristen, ob die besprochenen Maßnahmen durchgeführt wurden und machen Sie eine Erfolgskontrolle: Welche Gefährdungen gibt es noch, welche wurden erfolgreich beseitigt? Die vollständige Checkliste finden Sie hier.
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Unfallschwerpunkt Hallen-Einfahrten
Gefährdungen durch Fahrzeuge und bewegliche Tore machen die Ein- und Ausfahrten von Hallen zu einem Unfallschwerpunkt im innerbetrieblichen Verkehr. Nicht zuletzt die Sehbedingungen beim Übergang von innen nach außen spielen eine große Rolle. Infos liefert ein aktueller Online-Beitrag der BG Chemie. Mehr.....
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Maßnahmen gegen Manipulation von Schutzeinrichtungen
Die Berufsgenossenschaft Metall Nord Süd (BGM) bietet das neue Fachausschuss-Informationsblatt "Alles gegen Manipulation?" als PDF-Download an. Es informiert u. a. über rechtliche Grundlagen, Gefahrenwahrnehmung und Maßnahmen gegen Manipulation an Schutzeinrichtungen. Mehr.....
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Maschinenrichtlinie 2006/42/EG berichtigt
Im EU-Amtsblatt wurde eine Berichtigung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG veröffentlicht. Darin wird klargestellt, dass die "alte" Maschinenrichtlinie 98/37/EG erst zum 29. 12. 2009 aufgehoben wird. Durch den Verzicht auf eine Übergangsfrist ergab sich eine Reihe von Fragen, wie der Übergang gehandhabt werden kann. Der Verein Deutscher Revisions-Ingenieure e. V. (VDRI) berichtet. Mehr.....
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II Kurzinformationen:
3. Informationen zur Kennzeichnung
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3. Informationen zur Kennzeichnung
Neu: DIN 2403
Die DIN 2043 "Kennzeichnung von Rohrleitungen nach dem Durchflussstoff" wurde überarbeitet. Die neue Fassung ist im Mai 2007 beim Beuth Verlag GmbH erschienen. Im Vergleich zur alten Version, wurden nun unter anderem Erkennungsweiten für die Kennzeichen, Gefahrensymbole und Warnzeichen aufgenommen. Die neuen Ausführungen können Sie ab 03. August 2007 bei uns telefonisch unter 0531/318-318 bestellen.
Die vollständigen Änderungen finden Sie in der DIN 2403. Diese können Sie kostenpflichtig beim Beuth Verlag unter www.beuth.de bestellen.
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Neu bei Kroschke: Feuerwehrschild "Nagelplatten"
In den vergangenen Jahren kam es immer häufiger zu Einstürzen von brennenden Gebäuden mit Nagelplatten-Dachkonstruktionen. Alleine in den USA kamen bisher 30 Menschen bei solchen Unfällen ums Leben.
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Aufgrund der statischen Konstruktion folgt nach jedem Brand immer ein Totaleinsturz, der durch die Feuerwehr kaum verhindert werden kann. Deswegen ist es besonders wichtig, dass auch Rettungskräfte sofort darauf aufmerksam gemacht werden, wenn es sich um solche Dachkonstruktionen handelt.
Es ist empfehlenswert Objekte vor Ort mit einem Feuerwehrschild "Nagelplatten F0" (Feuerwiderstandsklasse F0 - unter 30 Minuten Funktionserfüllung im Brandfall) gemäß DIN 4066 zu kennzeichnen, um die Löschkräfte auf die Gefahr schon im Eingangsbereich aufmerksam zu machen. Nur so kann rechtzeitig Leben gerettet werden!
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Feuerwehrschild "Nagelplatten F0"
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Material
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B x H in mm
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Best.-Nr.
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€/Stück
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PVC-Folie
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297 x 105
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17549
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3,05
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Kunststoff
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297 x 105
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17550
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3,30
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Aluminium
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297 x 105
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17551
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3,90
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Neues Nichtraucherschutzgesetz ab 01. September 2007
Das Gesetz beinhaltet ein grundsätzliches Rauchverbot in allen öffentlichen Einrichtungen des Bundes und im öffentlichen Personenverkehr. Ferner sieht es eine Verbesserung des Schutzes vor Passivrauchen am Arbeitsplatz und eine Verschärfung des Jugendschutzgesetzes vor.
In § 5 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung wird folgender Satz angefügt: "Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen." Der jetzt angefügte Satz bringt zum Ausdruck, dass insbesondere ein allgemeines Rauchverbot für den gesamten Betrieb oder ein auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot geeignete Maßnahmen im Sinne der Verordnung sind. Durch die Klarstellung wird deutlich, dass in den Betrieben Rauchverbote ein gangbarer und effektiver Weg sind, um die Nichtrauchenden Beschäftigten vor den Gefahren durch Passivrauch zu schützen. Wie bislang hat der Betriebsrat bei Regelungen zum Rauchverbot im Betrieb ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.
Weitere Informationen über das neue Gesetz finden Sie hier.
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Verbotsschild: Rauchen verboten!
Die Rufe nach rauchfreien Arbeitsplätzen und ausgewiesenen Nichtraucherbereichen sind nicht mehr zu überhören. Kennzeichnen Sie deutlich, wo Ihre Mitarbeiter nicht rauchen dürfen.
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Ø / mm
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Best.-Nr
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€/Stück bei Abnahme von
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1-10 St.
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11-30 St.
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ab 31 St.
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100
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1,00
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0,95
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0,90
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200
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2,50
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2,40
|
2,30
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300
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4,60
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4,20
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3,90
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Gebotsschild: Rauchen gestattet!
Kennzeichnen Sie auffällig alle Raucherbereiche!
Material: Selbstklebende Folie
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Ø / mm
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Best.-Nr.
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€/Stück
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200
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2,80
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Wandascher und Tischascher
Statten Sie in Ihrem Unternehmen die Raucherzone aus:
Sicherheitsascher aus Edelstahl mit selbstlöschender Deckelfunktion!
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Wandascher
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Ø x H / mm
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Best.-Nr.
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€/Stück
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150 x 145
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73,75
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Tischascher
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Ø x H / mm
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Best.-Nr.
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€/Stück
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150 x 70
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39,10
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II Kurzinformationen:
4. Regeln und Gesetze
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4. Regeln und Gesetze
Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS):
TRBS-1121 - "Änderungen und wesentliche Veränderungen von Aufzugsanlagen"
TRBS-2111-Teil 3 - "Mechanische Gefährdungen - Maßnahmen zum Schutz vor gefährlichen Oberflächen"
TRBS-2121 - "Gefährdung von Personen durch Absturz - Allgemeine Anforderungen"
TRBS-2141 - "Gefährdungen durch Dampf und Druck - Allgemeine Anforderungen"
TRBS-2181 - "Schutz vor Gefährdungen beim Eingeschlossensein in Personenaufnahmemitteln"
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS):
TRGS-505 - Blei
TRGS-512 - Begasungen
TRGS-517 - Tätigkeiten mit potenziell asbesthaltigen mineralischen Rohstoffen und daraus hergestellten Zubereitungen und Erzeugnissen
TRGS-519 - Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten
TRGS-530 - Friseurhandwerk
TRGS-612 - Ersatzstoffe, Ersatzverfahren und Verwendungsbeschränkungen für dichlormethanhaltige Abbeizmittel
TRGS-619 - Substitution für Produkte aus Aluminiumsilikatwolle
TRGS-721 - Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre - Beurteilung der Explosionsgefährdung (TRGS 721 / TRBS 2152 Teil )
TRGS-722 - Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähige Atmosphäre (TRGS 722 / TRBS 2152 Teil 2)
TRGS-900 - Arbeitsplatzgrenzwerte
TRGS-906 - Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten oder Verfahren nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 GefStoffV
Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA):
Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe veröffentlicht neue Fassung der TRBA 100
BAuA/red 19.04.2007 Die TRBA 100 gilt für gezielte und nicht gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien und legt die baulichen, technischen und organisatorischen Mindestanforderungen an die biologische Sicherheit für vier Schutzstufen fest. Die neu gefasste Technische Regel kann nun als PDF-Datei auf der Internetseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) heruntergeladen werden.
Mehr Infos...
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II Kurzinformationen:
5. Neues von Kroschke
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5. Neues von Kroschke
Siebdruck-Azubis gewinnen Wettbewerb in den USA!
Der Erfolg eines Unternehmens beginnt mit der Ausbildung seiner Mitarbeiter. Letztes Jahr wurde uns dieses bestätigt. Die Auszubildenden zum Siebdrucker nahmen bei dem Wettbewerb der Academy of Screen Printing Technology in Fairfax erfolgreich teil: Thema der Arbeit war "Stadt der Wissenschaften". |
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Unsere Auszubildenden entwarfen und druckten ein Acrylschild in der äußeren Form der Stadt Braunschweig, welches mit verschiedenen prägnanten Braunschweiger Motiven (Braunschweiger Löwe, Eintracht Stadion, Heizkraftwerk, Kroschke Haus, Rizzi Haus usw.) bedruckt war. Zusätzlich wurde der Schriftzug "Braunschweig" eingefräst. Diese sehr aufwendige Arbeit beeindruckte die Jury so sehr, dass sie in der "Post Secondary Division" zur "Best of Show" gewählt wurde. Damit verbunden waren unter anderem die Erwähnung auf der Homepage der Academy. Weitere Informationen finden Sie hier.
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II Kurzinformationen:
6. Kroschke Stiftung für Kinder
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6. Kroschke Stiftung für Kinder
Kleine Spenden - große Wirkung
Es müssen nicht immer große Geldbeträge sein, mit denen eine Stiftung Gutes tun kann. Auch kleine Summen können dazu beitragen, kranken Kindern zu helfen oder ein unvergessliches Wochenende für sie zu organisieren. |
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Therapeutisches Reiten
So hat die Kroschke Stiftung für Kinder der Interessengemeinschaft Fragiles X 1.000 Euro zur Verfügung gestellt, damit ein Erlebniswochenende zu Pferde unter Anleitung der Braunschweiger Reittherapeutin Friedericke Bewig zustande kam. "Das fanden alle ganz toll", freute sich Organisatorin Tanja Müller nach dem Wochenende. Die zehn Kinder ritten an der Longe Schritt und Trab, die Reittherapeutin kontrollierte mit Rücksicht auf die jeweiligen Krankheitsbilder den Sitz. Und wer sich nicht allein aufs Pferd traute, wie der kleine Christian, durfte zusammen mit der Mama seine Runden drehen.
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Spielzeug für die Ambulanz
Eine weitere Spende von 1.500 Euro trägt dazu bei, dass sich die kleinen Patienten, die in der kinderchirurgischen Ambulanz des Klinikums Braunschweig auf eine Behandlung warten, besser die Zeit vertreiben können. Mit Unterstützung der Kroschke Stiftung konnte für die Ambulanz kindgerechtes Mobiliar und neues Spielzeug angeschafft werden.
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Weitere Informationen
Haben Sie Fragen? Wir informieren Sie gern.
Kroschke Stiftung für Kinder,
Telefon 0531/318-490 oder
garbe@kinderstiftung.de
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Spendenkonto
Volksbank eG Braunschweig-Wolfsburg
BLZ 269 910 66
Konto 615 3828 000
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Impressum des Kroschke Newsletter
Wir freuen uns über Ihre Fragen oder Rückmeldungen: newsletter@kroschke.com
Kroschke sign-international GmbH
Daimlerstraße 20
38112 Braunschweig
Telefon: 0531/318-318
Fax: 0531/318-151
www.kroschke.com
Geschäftsführer:
Klaus Kroschke, Rolf Maaß
Registergericht:
Amtsgericht Braunschweig HRB 3305
USt.-ID-Nr.:
DE 811128225
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