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Schwerpunktthema:
Die neue BGV A 1
Regelmäßige Informationen:

Kroschke
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Nr.1 - 2004
Sehr geehrte Damen und Herren,

seit kurzem gilt eine neue Grundlagenvorschrift für den Bereich Arbeitsschutz: die BGV A 1.

Lesen Sie zum Einstieg in die neue Verordnung unser Schwerpunktthema und nutzen Sie die Links zu den gesetzlichen Querbezügen.

In weiteren aktuellen Themen informieren wir Sie u.a. über den bald verbindlichen Grenzwert für einatembaren Staub und die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten.

Außerdem gibt es noch einen Blick hinter die Kulissen: Lernen Sie unsere Logistik kennen!

Schwerpunktthema "BGV A 1":
Was ist die BGV A 1?

Seit 1.1.2004 ist die BGV A 1 die neue Grundlagenvorschrift der Berufsgenossenschaften zur Unfallverhütung. Sie löst die VBG 1 ab.

Wichtig zum Verständnis der BGV A 1 ist, dass es beim Arbeitsschutz ja ein Nebeneinander von berufsgenossenschaftlichen und staatlichen Regelungen gibt:

  • einerseits staatliche Arbeitsschutzvorschriften,
  • andererseits Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften.

Dabei stellen Unfallverhütungsvorschriften für Unternehmer und Versicherte der einzelnen Berufsgenossenschaften verbindlich geltendes Recht dar.


Die BGV A 1 verzahnt nun berufsgenossenschaftliche und staatliche Regelungen, indem sie in § 2 Abs. 1 den Unternehmer verpflichtet, zur Unfallverhütung sowohl staatliche Arbeitsschutzvorschriften als auch Unfallverhütungsvorschriften zu beachten.

Mit der BGV A 1 werden neben der VBG 1 außerdem folgende Unfallverhütungsvorschriften aufgehoben:

  • "Erste Hilfe" (VBG 109),
  • "Umgang mit Gefahrstoffen" (VBG 91),
  • "Biologische Arbeitsstoffe" (BGV B 12),
  • Weitere in Anlage 4 der BGV A 1 aufgelistete Unfallverhütungsvorschriften

Zur Inhaltsübersicht

Welchen Inhalt hat die BGV A 1?

1. Kapitel:
Allgemeine Vorschriften (§ 1)
2. Kapitel:
Pflichten des Unternehmers
§ 2
Grundpflichten des Unternehmers
§ 3
Beurteilung der Arbeitsbedingungen, Dokumentation, Auskunftspflichten
§ 4
Unterweisung der Versicherten
§ 5
Vergabe von Aufträgen
§ 6
Zusammenarbeit mehrer Unternehmer
§ 7
Befähigung für Tätigkeiten
§ 8
Gefährliche Arbeiten
§ 9
Zutritts- und Aufenthaltsverbote
§ 10
Besichtigung des Unternehmens, Erlass einer Anordnung, Auskunftspflichten
§ 11
Maßnahmen bei Mängeln
§ 12
Zurverfügungstellung von Vorschriften und Regeln
§ 13
Pflichtenübertragung
§ 14
Ausnahmen
3. Kapitel:
Pflichten der Versicherten
§ 15
Allgemeine Unterstützungspflichten
§ 16
Besondere Unterstützungspflichten
§ 17
Benutzung von Einrichtungen, Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen
§ 18 Zutritts- und Aufenthaltsverbote
4. Kapitel: Organisation des Betrieblichen Arbeitsschutzes
Abschnitt 1 Sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung, Sicherheitsbeauftragter
§ 19 Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte
§ 20 Sicherheitsbeauftragte
Abschnitt 2 Maßnahmen bei besonderen Gefahren
§ 21
Allgemeine Pflichten des Unternehmers
§ 22 Notfallmaßnahmen
§ 23 Maßnahmen gegen Einflüsse des Wettergeschehens
Abschnitt 3 Erste Hilfe
§ 24 Allgemeine Pflichten des Unternehmers
§ 25 Erforderliche Einrichtungen und Sachmittel
§ 26 Zahl und Ausbildung der Ersthelfer
§ 27 Zahl und Ausbildung der Betriebssanitäter
§ 28 Unterstützungspflicht der Versicherten
Abschnitt 4 Persönliche Schutzausrüstung
§ 29 Bereitstellung
§ 30 Benutzung
§ 31 Besondere Unterweisungen
5. Kapitel: Ordnungswidrigkeiten (§ 32)
6. Kapitel: Übergangs- und Ausführungsbestimmungen (§ 33)
7. Kapitel: Aufhebung von Unfallverhütungsvorschriften (§ 34)
8. Kapitel: Inkrafttreten (§ 35)
Anlagen (Anlage 1-4)

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Wie wende ich die BGV A 1 an?
Die BGV A 1 ist ganz bewußt eine "Grundlagenvorschrift": sie formuliert allgemeine Schutzziele und verzichtet auf konkrete Durchführungsbestimmungen.

Um die BGV A 1 anzuwenden

  • sind die staatlichen Arbeitsschutzvorschriften heranzuziehen
  • liegen spezielle Unfallverhütungsvorschriften vor
  • gibt es es demnächst eine Berufsgenossenschaftliche Regel (BGR A 1) mit beispielhaften Lösungen und praktischen Hilfen

Staatliche Arbeitsschutzvorschriften

In Anlage 1 verweist die BGV A 1 auf folgende staatliche Arbeitsschutzvorschriften (hier jeweils mit einem Link zum Gesetzestext hinterlegt):

Speziellen Unfallverhütungsvorschriften

Konkretisiert wird die BGV A 1 in speziellen Unfallverhütungsvorschriften und im weiteren Regelwerk der Berufsgenossenschaften (BG-Regeln, BG-Informationen, sonstige BG-Schriften). Zur Zeit wird die Zahl dieser Regelungen stark reduziert.

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Weitere Informationen zur BGV A 1
Die BGV A 1 und die Offizielle Begründung zur BGV A 1 werden vom Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften als PDF-Download angeboten.

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Regelmäßige Informationen
Kroschke: "Heute bestellt - morgen da!"

Arbeit für den Hochhubwagen

Ein Transportkorb unterwegs...

...und ab in den Senkrechtförderer

Fleissige Hände beim Verpacken

Was heißt das?

Abgesehen von wenigen Ausnahmen liefern wir Waren, die Sie Montag - Freitag bis 16.00 Uhr bestellen, am darauf folgenden Arbeitstag.

Wie geht das?

Entscheidend für unser Versprechen "Heute bestellt - morgen da" ist unsere Logistik:

  • Hohe Warenverfügbarkeit
    Im letzten Jahr haben wir unser Lager durch einen Neubau nochmals erweitert. So bieten wir Ihnen nun eine Warenverfügbarkeit von sage und schreibe 98 Prozent.

    Das besondere daran: Wir sind ein sogenannter
    C-Sortimenter, halten also auch Waren für Sie vorrätig, die Sie nicht täglich verlangen.

    Eine so umfangreiche Lagerung von C-Artikeln bedeutet eine hohe Kapitalbindung. Dies vermag nur ein Unternehmen mit guter Wachstumsrate

  • Wohl durchdachte Abläufe
    Wer das neue Lager betritt, blickt zumeist unwillkürlich in die Höhe: Es ist ein sogenanntes Hochlager, bei dem die meisten Produkte nur mit maschineller Hilfe zugänglich sind.

    Beim Bau des Hochlagers haben wir uns für ein Breitgangsystem entschieden. So kann je nach Lagerplatz des Artikels sowohl ein Hochhub- als auch ein Niederflurwagen eingesetzt werden.

    Hat ein Artikel seinen Lagerplatz verlassen, stellt unsere leistungsfähige Förderanlage den weiteren internen Transport sicher. Dies geschieht in Transportkörben mit einer den Weg steuernden Kommissionierungsleiste. Zur Überbrückung von Etagen kommen Senkrechtförderer zum Einsatz.

    Das elektronische Rückrat der Lagerverwaltung bildet unser Warenwirtschaftssystem SAP. Durch die Nutzung von Logistik-Zusatzmodulen erübrigt sich ein eigenes Lagerverwaltungs-System.

    Wenn Ihr Auftrag fertig zusammengestellt und verpackt ist, übernimmt schließlich das Speditionsunternehmen trans-o-flex den Versand. Um einen 24-Stunden-Zustellservice sicherzustellen, erhält trans-o-flex alle Daten für den Warentransport per Datenfernübertragung.

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Regelmäßige Informationen
Gesetze, Normen, Regeln

Feinstaub-Einwegmaske

Grenzwert für einatembaren Staub verbindlich

Im September 2001 wurde die TRGS 900 veröffentlicht, die "Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz" regelt. Ab 1.4.2004 ist nun der in der TRGS 900 festgelegte Grenzwert für die sogenannte "einatembare Staubfraktion" verbindlich.

Hier finden Sie weitere Informationen:

Wir beantworten gerne Ihre Fragen zum für Sie notwendigen Atemschutz: Tel.: 531/318-318.

Hier finden Sie Persönliche Schutzausrüstung in unserem Shop.

Gefahrstoffliste 2004

Das Berufsgenossenschaftliche Institut für Arbeitsschutz (BIA) hat die wesentlichen Informationen über Gefahrstoffe am Arbeitsplatz zusammengeführt und in einer einheitlichen Liste dargestellt.

Die zum Download angebotene PDF-Datei enthält:

  • Gefahrstoffliste (Erläuterungen, Tabelle, Anhänge)
  • Besondere Stoffgruppen
  • Ankündigung der Neuaufnahme von Grenzwerten
  • Liste der R- und S-Sätze
    Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen
  • Einstufung von krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Stoffen
  • Luftgrenzwerte
  • Neue Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 2000/2002

Diese Version der Gefahrstoffliste aktualisiert die Gefahrstoffliste 2002.


Ratgeber für die Verkehrsgestaltung auf dem Betriebsgelände

Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitspflege und Wohlfahrt bietet mit einer 54-seitigen Broschüre "Sichere Mobilität auf dem Betriebsgelände" vielfältige Hilfe für die Gestaltung des Verkehrs auf dem Betriebsgelände. Die als PDF-Download erhältliche Broschüre ist als Arbeitsheft mit einer Reihe von Arbeitsblättern angelegt.

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Regelmäßige Informationen
Ausgewählte Veranstaltungen
Zeit Ort Veranstaltung Teilnahmegebühr Veranstalter
07.04.2004 Jena 12. Thüringer Arbeitsschutztag 2004

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kostenlos Thüringer Ministerium für Soziales, Familie
und Gesundheit
28.04.2004 München Betriebssicherheitsverordnung

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230,00 EUR Gesellschaft für Qualität im Arbeitsschutz mbH
28.04.2004 Dresden Sichere Maschinen - Anforderungen an Maschinen beim Inverkehrbringen und bei der Inbetriebnahme

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kostenlos Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
03.05.2004 Weinheim Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln

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390,00 EUR UB MEDIA AG
03.-
04.05.2004
Dresden Das Arbeitsschutzgesetz und die darauf gestützten Rechtsvorschriften

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230,00 EUR Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
04.05.2004

auch:
08.06.2004
15.06.2004
Leipzig


Rostock
Berlin
Sicheres Betreiben elektrischer Anlagen

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240,00 EUR VDE
05.05.2004 Frankfurt am Main Rechtsgrundlagen im Arbeitsschutz für Praktiker

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390 EUR UB MEDIA AG
17.- 19.05.2004 Dresden Umsetzung der Maschinenrichtlinie und der Betriebssicherheitsverordnung in die betriebliche Praxis

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280,00 EUR Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
18.05.2004 Bremen Lärmschutz am Arbeitsplatz "Vorschriftenwerk"

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125,00 EUR Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
19.05.2004 Bremen Gefährdungsbeurteilung innerhalb der BetrSichV

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125,00 EUR Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
15.06.2004 Frankfurt Einführung in den Explosionsschutz

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315,00 EUR Infraserv GmbH & Co. Höchst KG
23.6.2004 Dresden Aktuelle und zukünftige Entwicklungen im Gefahrstoffrecht

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kostenlos Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
28.06.2004 München Methodik und Systematik der Gefährdungsbeurteilung

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261,00 EUR Beratungsgesellschaft
für Arbeits- und Gesundheitsschutz mbH
Weitere Veranstaltungen finden Sie in der Veranstaltungsdatenbank, welche die Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zur Verfügung stellt.
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Regelmäßige Informationen
Aus der Praxis: Lagerung brennbarer Flüssigkeiten

Zum richtigen Umgang mit Gefahrstoffen gehört auch deren vorschriftsgemäße Lagerung.

Insbesondere bei brennbaren Flüssigkeiten hat sich die Vorschriftenlage durch die neue Betriebssicherheitsverordnung geändert:

  • Die VbF (Verordnung brennbarer Flüssigkeiten) wurde aufgehoben.
  • Die Anzeigepflicht für brennbare Flüssigkeiten entfällt.
  • Eine Erlaubnispflicht für die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten besteht nun erst ab 10.000 Litern.
  • Die derzeitigen Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF) gelten weiterhin bis neue erlassen werden.
  • Es gibt eine neue Einteilung für brennbare Flüssigkeiten
    (nach Betriebssicherheitsverordnung / Gefahrstoffverordnung):
Gefahrensymbol Einstufung Beschreibung Flammpunkt
hochentzündlich
  • haben in flüssigem Zustand einen extrem niedrigen Flammpunkt und einen niedrigen Siedepunkt
  • haben bei gewöhnlicher Temperatur und Normaldruck in Mischung mit Luft einen Explosionsbereich
< 0 0C
Einstufung:
leichtentzündlich
  • können sich bei gewöhnlicher Temperatur an der Luft ohne Energiezufuhr erhitzen und schließlich entzünden
  • können sich in festem Zustand durch kurzzeitige Einwirkung einer Zündquelle leicht entzünden und nach deren Entfernen in gefährlicher Weise weiterbrennen oder weiterglimmen
  • haben in flüssigem Zustand einen sehr niedrigen Flammpunkt
  • können bei Berührung mit Wasser oder mit feuchter Luft hochendzündliche Gase in gefährlicher Menge entwickeln
< 21 0C
Einstufung:
entzündlich
  • haben in flüssigem Zustand einen niedrigen Flammpunkt
>= 21 0C
<= 55 0C

Beachten Sie, das die TRbF 20 "Läger" weiterhin die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in Arbeitsräumen verbietet!

Dies erfordert den Einsatz von Sicherheitsschränken nach Anhang L der TRbF 20.

Sicherheitsschrank

Wichtigstes Schutzziel für Sicherheitsschränke ist ihre Feuerwiderstandsfähigkeit. Die TRbF 20 verlangt hierbei mindestens 20 Minuten.

Demnächst gilt für die baulichen Anforderungen und den Prüfvorgang für Sicherheitsschränke eine neue Norm: die bislang gültige DIN 12925-1 wird durch die
EN 14470-1 ersetzt.

Hier die Änderungen:

  • Die Bezeichnung der Feuerwiderstandsfähigkeit ändert sich von FWF in Typ.
  • Die Klassifizierung erweitert sich auf von zwei auf vier Klassen (>= 90 / 60 / 30 / 15 Minuten).
  • Die Bau- und Prüfanforderungen wurden verschärft.
  • Bei der Auslieferung eines Sicherheitsschrankes ist die Konformitätsbescheinigung des Herstellers mitzuliefern.

In unserem Shop finden Sie Sicherheitsschränke im Sortiment Betriebsausstattung (dort: Werkstattzubehör).

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Wir freuen uns über Ihre Fragen oder Rückmeldungen: newsletter@kroschke.com

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