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Schwerpunktthema:
Die neue Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
Regelmäßige Informationen:
Kroschke
Newsletter
4-2004
Sehr geehrte Damen und Herren,

die neue Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ist da, ...jedenfalls fast: Lesen Sie dazu den aktuellen Einstieg.

In einer Übersichtstabelle haben wir Ihnen zusammengestellt, wo Sie was in der neuen und alten GefStoffV finden. Außerdem gehen wir ausführlich auf das neue Schutzstufen-Konzept ein.

Haben Sie schon einmal unseren Telefonverkauf genutzt? Unser Team möchte sich Ihnen vorstellen!

Zum Schluß ein Hinweis auf zwei gute Gefahrstoff-Informationsquellen im Internet: GESTIS-Stoffdatenbank und GisChem.

Die neue Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
Aktueller Einstieg

Gefahrsymbol Gesundheitsschädlich

Eine Neufassung der Gefahrstoffverordnung war notwendig, weil EG-Richtlinien in nationales Recht umgesetzt werden mußten.

Nun ist es fast so weit, hier die letzten Schritte:

  • am 24.9.2004 stimmte der Bundesrat der neuen Verordnung zu, allerdings mit Änderungen

  • am 17.11.2004 beschloß das Bundeskabinett die geänderte Verordnung, mit Ausnahme einer Änderung

  • die erneute Zustimmung des Bundesrates ist für dessen nächste Sitzung am 17.12.2004 vorgesehen
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Die neue Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
Wo finde ich was?

Neue und alte GefStoffV weichen im Aufbau erheblich voneinander ab. Die folgende Übersichtstabelle zeigt Ihnen, wo Sie welches Thema finden.

Auf Inhalte, die mit einem Link hinterlegt sind, wird weiter unten im Newsletter eingegangen. Über den Link können Sie sofort zu dieser Passage springen.

Neue GefStoffV
1. Anwendungsbereich, Begriffe
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 EG-Richtlinien
§ 3 Begriffe

2. Gefahrstoffinformation
§ 4 Gefährlichkeitsmerkmale
§ 5 Einstufung, Verpackung, Kennzeichnung
§ 6 Sicherheitsdatenblatt

3. Allgemeine Schutzmaßnahmen
§ 7 Informationsermittlung, Gefährdungsbeurteilung
§ 8 Schutzstufe 1 (geringe Gefährdung)
§ 9 Schutzstufe 2

4. Ergänzende Schutzmaßnahmen
§ 10 Schutzstufe 3 (hohe Gefährdung)
§ 11 Schutzstufe 4 (krebserzeugende, erbgutverändernde, fruchtbarkeits-gefährdende Gefahrstoffe)
§ 12 Physikalsch-chemische Einwirkungen
§ 13 Betriebsstörungen, Unfälle, Notfälle
§ 14 Unterrichtung, Unterweisung der Beschäftigten
§ 15 Arbeitsmedizinische Vorsorge
§ 16 Veranlassung, Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen
§ 17 Zusammenarbeit verschiedener Firmen

5. Verbote, Beschränkungen
§ 18 Herstellungs-, Verwendungsverbote

6. Vollzugsregelungen, Schlussvorschriften
§ 19 Unterrichtung der Behörde
§ 20 Behördliche Ausnahmen, Anordnungen, Befugnisse
§ 21 Ausschuss für Gefahrstoffe
§ 22 Übergangsvorschriften

7. Ordnungswidrigkeiten, Straftaten

Anhänge
I EG-Richtlinien
II Besondere Vorschriften zur Information, Kennzeichnung, Verpackung
III Besondere Vorschriften für bestimmte Gefahrstoffe
IV Herstellungs-, Verwendungsverbote
V Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
Alte GefStoffV
1. Zweck, Anwendungsbereich, Begriffe
§ 1 Grundsatz
§ 1a EG-Richtlinien
§ 2 Anwendungsbereich
§ 3 Begriffe

2. Einstufung
§ 4 Gefährlichkeitsmerkmale

3. Kennzeichnung, Verpackung
§ 5 Grundpflichten
§ 6+7 Kennzeichnung
§ 10 Verpackung
§ 12 Weitere Anforderungen zur Verpackungs-Kennzeichnung
§ 13 Sicherheitsdatenblatt

4. Verbote, Beschränkungen
§ 15 Herstellungs-, Verwendungsverbote

5. Allgemeine Vorschriften Gefahrstoffe
§ 16 Ermittlungspflicht
§ 17 Allgemeine Schutzpflicht
§ 18 Überwachungspflicht
§ 19 Rangfolge Schutzmaßnahmen
§ 20 Betriebsanweisung
§ 21 Unterrichtung, Anhörung der Arbeitnehmer in besonderen Fällen
§ 22 Hygienemaßnahmen
§ 23 Verpackung, Kennzeichnung
§ 24 Aufbewahrung, Lagerung
§ 25 Besondere Vorschriften für bestimmte Gefahrstoffe
§ 26 Sicherheitstechnik, Betriebsstörungen, Unfälle
§ 28 Vorsorgeuntersuchungen
§ 29 Zeitpunkt Vorsorgeuntersuchungen
§ 30 Ermächtigte Ärzte
§ 31 Ärztliche Bescheinigungen
§ 33 Maßnahmen nach der Vorsorgeuntersuchung
§ 34 Vorsorgekartei, Aufbewahren ärztlicher Bescheinigungen

6. Zusätzliche Vorschriften für krebserzeugende, erbgutverändernde Gefahrstoffe
§ 35 Begriffe
§ 36 Ermittlungspflichten, Vorsorge- + Schutzmaßnahmen
§ 37 Anzeige
§ 39 Asbest bei Abbruch- + Sanierungsarbeiten
§ 40 Erbgutverändernde Gefahrstoffe

7. Behördliche Anordnungen, Entscheidungen

8. Straftaten, Ordnungswidrigkeiten

Anhänge
I EG-Richtlinien
IV Herstellungs-, Verwendungsverbote
V Besondere Vorschriften für bestimmte Gefahrstoffe
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Die neue Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
Begriffe, Inhalte

Begriffe

In der neuen GefStoffV entfallen die bisherigen Begriffe:

  • Maximale Arbeitsplatzkonzentration (MAK)
  • Biologischer Arbeitsplatztoleranzwert (BAT)
  • Technische Richtkonzentration (TRK, nach dem Stand der Technik erreichbarer Wert)
  • Auslöseschwelle [...für zusätzliche Gesundheitsschutz-Maßnahmen]

Neu sind stattdessen die Begriffe:

  • Arbeitsplatzgrenzwert
  • Biologischer Grenzwert

Der neue Arbeitsplatzgrenzwert entspricht der alten Maximalen Arbeitsplatzkonzentration. Beide meinen den Grenzwert, bis zu dem die Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz nicht gesundheitsschädlich ist.

Neu ist außerdem, daß nun von "Tätigkeiten" anstatt von "Umgang" mit Gefahrstoffen gesprochen wird.

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Schutzstufen-Konzept

Kern der neuen GefStoffV ist ihr Schutzstufen-Konzept. Sämtliche Tätigkeiten mit Gefahrstoffen werden jetzt in vier Schutzstufen unterteilt:

  • Schutzstufe 1 (geringe Gefährdung)
  • Schutzstufe 2 (Grundmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten erforderlich)
  • Schutzstufe 3 (hohe Gefährdung; ergänzende Schutzmaßnahmen erforderlich)
  • Schutzstufe 4 (krebserzeugende, erbgutverändernde, fruchtbarkeitsgefährdende Gefahrstoffe; ergänzende Schutzmaßnahmen erforderlich)

Zunächst muß der Arbeitgeber jedoch feststellen, ob Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchgeführt werden oder Gefahrstoffe bei Tätigkeiten entstehen oder freigesetzt werden.

Wenn ja fordert die neue GefStoffV

  • eine Gefährdungsbeurteilung
  • ein Gefahrstoffverzeichnis

In der Gefährdungsbeurteilung sind

  • die von Gefahrstoffen ausgehenden Gefährdungen nach 9 Gesichtspunkten zu beurteilen
  • Brand- und Explosionsgefahren festzustellen
  • alle Tätigkeiten zu berücksichtigen, bei denen es zu einer Gefährdung kommen kann
  • inhalative, dermale und physikalisch-chemische Gefährdungen unabhängig voneinander zu beurteilen
  • im Falle mehrerer Gefahrstoffe Wechsel- oder Kombinationswirkungen zu berücksichtigen

Die Gefährdungsbeurteilung

  • ist unabhängig von der Beschäftigten-Zahl und vor Aufnahme der Tätigkeit zu dokumentieren
  • darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden (insbesondere Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit)

Weiter hat der Arbeitgeber ein Gefahrstoffverzeichnis mit allen im Betrieb verwendeten Gefahrstoffen zu führen. Dieses muß allen betroffenen Beschäftigten und ihren Vertretern zugänglich sein.

Aus der Gefährdungsbeurteilung ergeben sich dann die erforderlichen Schutzmaßnahmen:

Schutzstufe 1

Bei geringer Gefährdung, d.h. Schutzstufe 1, reicht es aus

  • bestimmte Grundsätze zur weiteren Gefährdungs-Begrenzung zu beachten
  • gefährliche Stoffe, bzw. Apparaturen und Rohrleitungen, die solche enthalten, zu kennzeichnen
  • die Gefahrstoffe ungefährlich aufzubewahren und zu lagern
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Schutzstufe 2

Mit Schutzstufe 2 werden alle Gefährdungen eingestuft, die weder gering noch hoch sind.

Die Gefährdung muß beseitigt oder auf ein Mindestmaß verringert werden, indem

  • der Gefahrstoff ersetzt oder die Tätigkeit mit ihm vermieden wird (Substitution)

Ist dies nicht möglich, müssen

  • die Gefährdung durch Maßnahmen in bestimmter Rangordnung auf ein Mindestmaß verringert werden
  • getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für Arbeits- oder Schutzkleidung und Straßenkleidung zur Verfügung gestellt werden
  • das Einhalten der Arbeitsplatzgrenzwerte gemessen werden
  • geeignete Bereiche zum Essen und Trinken eingerichtet werden
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Schutzstufe 3

Liegt eine hohe Gefährdung vor, d.h. Schutzstufe 3, sind ergänzende Schutzmaßnahmen erforderlich:

Ist technisch keine Substitution möglich, sind

  • der Gefahrstoff in einem geschlossenen System herzustellen und zu verwenden
  • dicht verschließbare Behälter zur Lagerung, Handhabung und Beförderung zu verwenden
  • das Einhalten der Arbeitsplatzgrenzwerte zu messen
  • der Zugang zum Arbeitsbereich nur für Beschäftigte zu gewährleisten
  • mit T+ und T gekennzeichnete Stoffe und Zubereitungen unter Verschluß aufzubewahren (oder nur für fachkundige Personen zugänglich zu machen)

Kann aus technischen Gründen kein geschlossenes System verwendet werden oder können bei bestimmten Arbeiten die Arbeitsplatzgrenzwerte nicht eingehalten werden, so ist die Gefährdung soweit wie möglich zu verringern. Insbesondere durch persönliche Schutzausrüstung.

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Schutzstufe 4

Bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen ist schließlich Schutzstufe 4 erreicht.

In diesen Fällen schreibt die GefStoffV vor

  • die Gefahrstoffe zu messen
  • die Gefahrenbereich abzugrenzen
  • in diesen Bereichen Warn- und Sicherheitszeichen anzubringen

Außerdem darf

  • abgesaugte Luft nicht zurückgeführt werden (es sei denn, sie ist durch vorgeschriebene Verfahren und Geräte ausreichend gereinigt)

Könnten Beschäftigte derartigen Gefahrstoffen bei bestimmten Tätigkeiten besonders hoch ausgesetzt werden, sind weitere Maßnahmen vorgeschrieben.

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Die neue Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
Links zu den Verordnungen

Hier finden Sie die Verordnungstexte:

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Regelmäßige Informationen
Kroschke: Telefonverkauf

Montag bis Donnerstag von 7.00 Uhr bis 17.00 Uhr und Freitag von 7.00 bis 15.00 Uhr sind wir persönlich für Sie da:

Tel. 0531/318-318

Ob Sie bestellen wollen oder eine Anfrage haben,

wir sind schnell und direkt für Sie da:

Denn 98,5 % der Kunden haben innerhalb von 10 Sekunden einen kompetenten Gesprächspartner aus dem Verkauf am Telefon. Darauf sind wir stolz.

Und das können wir für Sie tun:

Wir beraten Sie bei der Produktauswahl:

  • die richtige persönliche Schutzausrüstung für Sie
    (z.B.: Welchen Schutzhandschuh benötigen Sie bei Ihrer Arbeit?)

  • die richtige Größe für Sie (z.B. bei Schuhen)

  • die richtige Prüfplakette, Kennzeichnung oder Beschilderung für Sie
    (z.B.: welche Kennzeichnung brauchen Sie für das Verpacken gefährlicher Stoffe?)

Wir ermitteln Ihren Bedarf:

  • Sie schildern uns, welches Produkt Sie einsetzen wollen, und wir sagen Ihnen, welche Menge Sie benötigen.

Außerdem erhalten Sie bei uns das auf Ihren Bedarf zugeschnittene Angebot: Wählen Sie zwischen:

  • Einmalabnahme und

  • Jahresbedarf: Legen Sie mit uns Ihren Bedarf für 1 Jahr fest. Das bringt Ihnen durch die höhere Menge einen günstigeren Preis. Aus dem Jahresbedarf rufen Sie dann jeweils die gerade benötigte Menge ab.

Und nicht zuletzt: Wir machen Ihnen das Bestellen ganz einfach:

Wir leiten Sie durch den Bestellvorgang und fragen Sie die vollständigen Bestellangaben ab (keine späteren Rückfragen mehr!). Außerdem können wir sofort antworten, wenn Sie weitere Fragen zu Ihrer Bestellung haben.

Nutzen sie unsere Kompetenzen. Rufen Sie an!

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Regelmäßige Informationen
Gesetze, Normen, Regeln

Änderungen bei BG-Vorschriften und -Regeln

Die Berufsgenossenschaften haben in einer Übersicht die Änderungen für 2004 bei BG-Regeln, BG-Informationen und BG-Grundsätze zusammengestellt:

"Was gibt es Neues im Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften- und Regelwerk?"


Schadstoffe bei Brandereignissen

Das Bayerische Landesamt für Umweltschutz informiert in einem 8-seitigen PDF-Dokument über "Schadstoffe bei Brandereignissen":

Inhalt:

  • Problematische Stoffe im Brandgas
  • Löschmittel
  • Großbrände in der Nachbarschaft
  • Reinigung von Brandstellen im Haus- und Wohnbereich
  • Entsorgung kleiner Mengen von Brandschutt


Leitfaden der chemischen Industrie:
Transporte im Straßengüter- und kombinierten Verkehr

Der Verband der Chemischen Industrie (VCI) hat seinen Leitfaden:
"Anforderungsprofil für Transporte im Straßengüter- und kombinierten Verkehr"
aktualisiert.

Neu sind unter anderem Sicherungsmaßnahmen, die aufgrund neuer Vorschriften für den nationalen und grenzüberschreitenden Gefahrguttransport ab 1.1.2005 eingehalten werden müssen.

Trucker's Disk, Seite 1

Produkthinweis: Ladungssicherheit

Sind Sie für die Beladung und den Transport von Lasten auf LKWs verantwortlich?

Mit der Trucker's Disk können Sie auf nur 2 Seiten einer drehbaren Scheibe die erforderliche Ladungssicherung für Ihre Ladung ermitteln:

  • Seite 1: Infos zum Niederzurren ablesen
  • Seite 2: Infos zum Diagonalzurren ablesen

Die Trucker's Disk können Sie ab sofort telefonisch bestellen: 0531/318-318

Ab 7.1.2005 finden Sie sie dann auch im neuen Hauptkatalog und im Online-Shop.

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Regelmäßige Informationen
Aus der Praxis: Internet-Hilfe für die Tätigkeit mit Gefahrstoffen

Für den richtigen Umgang mit Gefahrstoffen benötigen Sie vor allem Informationen über diese Stoffe.

Ein schneller und guter Weg zu solchen Informationen sind zwei Informationssysteme der Berufsgenossenschaften im Internet

GisChem-Logo


GisChem

GisChem ist das Gefahrstoffinformationssystem der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie.

Als Besonderheit bietet GisChem branchenbezogene Überblicke über die Gefahrstoffsituation sowie die zu treffenden Schutzmaßnahmen.


Neu im GisChem ist das Modul "Gefahrstoffverzeichnis": Mit seiner Hilfe können Sie das von der neuen Gefahrstoffverordnung geforderte Gefahrstoffverzeichnis für Ihren Betrieb als Word-Datei erstellen.

Zusätzlich bietet Ihnen das Modul Datenblätter und Betriebsanweisungsentwürfe zu Ihrem Gefahrstoffverzeichnis.

GESTIS-Logo



GESTIS-Stoffdatenbank

GESTIS ist das Gefahrenstoffinformationssystem der gewerblichen Berufsgenossenschaften und kooperiert mit der staatlichen Gefahrenstoffdatenbank der Länder (GDL).

Die GESTIS-Stoffdatenbank enthält:

  • Informationen für den sicheren Umgang mit chemischen Stoffen am Arbeitsplatz, z.B. deren Wirkungen auf den Menschen, erforderliche Schutzmaßnahmen und Maßnahmen im Gefahrenfall (einschließlich Erste Hilfe)
  • wichtige physikalisch-chemische Daten der Stoffe
  • gesetzliche und berufsgenossenschaftliche
    Regelungen
    zu den einzelnen Stoffen

In der GESTIS-Stoffdatenbank finden Sie Informationen zu etwa 7000 Stoffen. Die Daten haben z.Z. den Bearbeitungsstand November 2004 und werden laufend aktualisiert.

Zur leichteren Benutzung wurde die GESTIS-Stoffdatenbank umgestaltet: War es früher nötig, von einer Suchmaske auf eine Ergebnisseite zu springen, so gibt es nun links eine Navigation und rechts ein Stoffdatenblattfenster.

Neu ist auch die Auswahlmöglichkeit über eine alphabetische Stoffliste.


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