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Schwerpunktthema:
Atemschutz
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Kroschke
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1-2005
Sehr geehrte Damen und Herren,

heute geht es weiter mit unserer Informations-Reihe über persönliche Schutzausrüstung (PSA),

diesmal im Blickpunkt: Atemschutz.

Nach dem Lesen des Artikels wissen Sie:

  • Welche verschiedenen Atemschutzgeräte gibt es alles?
  • Wie schützen sie?
  • Welchen Normen müssen sie entsprechen?
  • Wie sind sie gekennzeichnet?

Außerdem möchten wir Ihnen einen besonderen Kniff an unserem Hauptkatalog vorstellen.

Und natürlich erwarten Sie wieder viele Neuigkeiten aus dem Bereich Arbeitssicherheit.

Atemschutz
Was gibt es alles an Atemschutzgeräten?

Am leichtesten sind Atemschutzgeräte anhand von 3 Merkmalen zu unterscheiden.:

1. Wirkungsweise

Bei der
Wirkungsweise von Atemschutzgeräten wird danach unterschieden, ob sie abhängig oder unabhängig von der Umgebungsatmosphäre wirken:

Filtergeräte
(wirken abhängig von der
Umgebungsatmosphäre)
Isoliergeräte
(wirken unabhängig von der
Umgebungsatmosphäre)

Hinter dieser Unterscheidung steht die Frage, ob Sie an Ihrem Arbeitsplatz atembare Luft mit ausreichendem Sauerstoffanteil umgibt:

  • Gibt es Atemluft? Dann genügen Filtergeräte, die vor dem Einatmen gefährliche Partikel und/oder Gase aus der Luft filtern.

  • Gibt es keine Atemluft? Dann sind Isoliergeräte nötig, die von der Umgebung isolieren und mit Atemluft versorgen.

Der weitere Newsletter-Artikel beschränkt sich auf Filtergeräte.

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2. Atemanschluß

Sofort erkennbar unterscheiden sich Atemschutzgeräte durch ihren Atemanschluß. D.h. wie das Atemschutzgerät mit den Atemwegen des Benutzers verbunden ist:

Vollmasken
Halb- und
Viertelmasken
Partikelfiltrierende
Halbmasken
Mundstückgarnituren
Atemschutzhauben
Atemschutzhelme
Atemschutzanzüge

Übersicht Atemanschlüsse
Vollmasken umschließen das ganze Gesicht und schützen damit gleichzeitig die Augen.

Sie müssen mit der Norm EN 136 und mit der Zahl ihrer Klasse nach den Buchstaben "CL" gekennzeichnet sein.

Je nach Einsatzbereich werden 3 Klassen unterschieden:

  • 1 (für leichte Einsätze)
  • 2 (für allgemeine Einsätze)
  • 3 (für spezielle Einsätze)


Halbmasken umschließen Mund, Nase und Kinn, Viertelmasken nur Mund und Nase.

Die Masken müssen mit ihrer Norm EN 140 gekennzeichnet sein.





Partikelfiltrierende Halbmasken bestehen ganz oder zum großen Teil aus Filtermaterial oder der Filter ist untrennbar mit der Halbmaske verbunden.


Sie müssen mit ihrer Norm EN 149 und mit ihrer Klasse gekennzeichnet sein.

Ihre Einteilung in 3 Klassen entspricht der Einteilung von Partikelfiltern. Je nachdem, wieviel Partikel der Filter noch durchläßt, werden unterschieden:

  • FFP1 (lassen max. 20% Partikel durch)
  • FFP2 (lassen max. 6% Partikel durch)
  • FFP3 (lassen max. 1% Partikel durch)


Mundstückgarnituren gemäß EN 142 werden mit den Zähnen gehalten und mit den Lippen abgedichtet. Die Nase wird durch eine Klemme verschlossen.



Atemschutzhauben gemäß EN 12941 bedecken mindestens das Gesicht, gegebenfalls auch den ganzen Kopf.

Um unter ihnen genug Atemluft zu erhalten, müssen sie mit einem Gebläse kombiniert sein. Dies gilt nicht für Hauben zur Selbstrettung bei Bränden gemäß EN 403.


In Atemschutzhelme ist zum weiteren Schutz des Kopfes ein Helm gemäß EN 372 für Industriehelme integriert.

Ansonsten müssen sie wie Atemschutzhauben der
EN 12941
genügen.

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Atemschutzanzüge umhüllen den ganzen Körper.

Für Atemluft sorgt ein Schlauchanschluß oder ein unter dem Anzug getragenes Druckluftgerät.



3. Filter



Um überhaupt zu schützen, müssen Voll-, Halb- oder Viertelmaske mit einem Filter verbunden werden. Dies geschieht mit einem Schraubgewinde oder einem Steckanschluß.

Achten Sie darauf, daß der Filter mit seinem Anschluß zur Maske paßt!

Filter werden danach unterschieden, was genau sie filtern:

Partikelfilter
Gasfilter
Kombinationsfilter

Partikelfilter

Partikelfilter müssen mit ihrer Norm EN 143 und ihrer Klasse gekennzeichnet sein.

Ihre Einteilung in 3 Klassen entspricht - mit geringen Unterschieden - der Einteilung von Partikelfiltrierenden Halbmasken. Je nachdem, wieviel Partikel der Filter noch durchläßt, werden unterschieden:

  • P1 (lassen max. 20% Partikel durch)
  • P2 (lassen max. 6% Partikel durch)
  • P3 (lassen max. 0,05 % Partikel durch)


Gasfilter

Gasfilter müssen gekennzeichnet sein mit:

  • ihrer Norm EN 141 (bzw. EN 371 für AX-Filter1 und EN 372 für SX-Filter1)
  • einem Kennbuchstaben (Typ) und einer Kennfarbe
  • ihrer Klasse

1 Zur Erklärung siehe die folgende Tabelle.

Dabei gibt die Klasse die Leistungsfähigkeit an, d.h. bei welcher Gaskonzentration der Filter noch schützt:

  • 1 (für Gaskonzentrationen bis 1000 ml/m3 [0,1 Vol.-%])
  • 2 (für Gaskonzentrationen bis 5000 ml/m3 [0,5 Vol.-%])
  • 3 (für Gaskonzentrationen bis 10000 ml/m3 [1,0 Vol.-%])

Während die Kombination aus Kennbuchstabe (Typ) und Kennfarbe das Hauptanwendungsgebiet des Filters nennt:

Typ Kennfarbe Hauptanwendungsgebiet
A
 
Organische Gase und Dämpfe
mit Siedepunkt >65 0C
B
 
Anorganische Gase und Dämpfe, z.B. Chlor, Hydrogensulfid (Schwefelwasserstoff), Hydrogencyanid (Blausäure),
- nicht gegen Kohlenmonoxid
E
 
Schwefeldioxid, Hydrogenchlorid (Chlorwasserstoff) und andere saure Gase
K
 
Ammoniak und andere organische Ammoniak-Derivate
AX
 

niedrigsiedende organische Verbindungen
mit Siedepunkt <=65 0C der Niedrigsiedergruppen 1 und 2
(siehe
Anhang dieser Tabelle)

SX
 
wie vom Hersteller festgelegt
NO-P3
   
nitrose Gase, z.B. NO, NO2, NOX
Hg-P3
   
Quecksilber
CO
 
Kohlenmonoxid
Reaktor
meist:
Reaktor P3
 
meist
   
radioaktives Jod
einschließlich radioaktivem Jodmethan

Anhang zur Tabelle:

Niedrigsieder Gruppe 1:
Acetaldehyd, 2-Aminobutan, 2-Amino-2-methylpropan, 2-Brom-2-chlor-1,1,1-trifluorethan, Brommethan, 1,3-Butadien, 1-Chlor-1,1-difluorethan, Chlorfluormethan, 2-Chlor-1,3-butadien, 3-Chlor-1-propen, 1,1-Dichlorethen, Dichlormethan, Diethylamin, 1,1-Difluorethan, Dimethylether, 1,1-Dimethylethylamin, 1,2-Epoxypropan, Ethanthiol, Ethylenoxid, Iodmethan, Methanol, Monochlordimethylether, 2-Propenal (Acrolein), Propylenimin, Trichlormethan, Vinylchlorid

Niedrigsieder Gruppe 2:
Aceton, Bromethan, Butan, Chlorethan, 2-Chlorpropan, 1,3-Cyclopentadien, Dibrimdifluormethan, 1,1-Dichlorethan, 1,2-Dichlorethan (cis), 1,2-Dichlorethan (trans), 1,2-Dichlorethen (trans), 1,2-Dichlor-1,1,2,2-tetrafluorethan, Diethylether, Dimethoxymethan, Dimethylpropan, 1,3-Epoxypropan, Ethylformiat, Glyoxal, Methylacetat, Methylbutan, Methylformiat, Methylpropan, n-Pentan, Propanal




Kombinationsfilter

Kombinationsfilter schützen sowohl gegen Partikel wie gegen Gase.

Entsprechend ihrer doppelten Schutzwirkung besitzen sie auch eine doppelte Kennzeichnung, in der die Kennzeichen für Partikel- und Gasfilter kombiniert sind.

Die Anforderungen an Kombinationsfilter regelt wie bei Gasfiltern die EN 141 (bzw. EN 371 bei AX-Gasfiltern und EN 372 bei SX-Gasfiltern).

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Atemschutz
Weitere Informationen

Ausführliche Informationen zum Thema bietet eine Regel der Berufsgenossenschaften:

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Kroschke: Der neue Hauptkatalog
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Am Anfang stand die Frage: Wie finden Sie bei uns schnell das gewünschte Produkt? Gerade wo es bei uns doch so vieles gibt...

Da haben wir uns vor Augen geführt, wie meistens ein Katalog gelesen wird: "Mit dem Daumen"!

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Schreiben Sie uns doch einmal, wie Ihnen unser neuer Hauptkatalog gefällt:
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Gesetze, Normen, Regeln

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"Gesundheitsschädlich"

1. Aktuelle Informationen zur neuen Gefahrstoffverordnung

  • In einer Bekanntmachung vom 31. Dezember 2004 - IIIb3-35122 äußert sich das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit dazu, daß die neue Verordnung keine Übergangsbestimmungen für das technische Regelwerk (TRGS) enthält.

  • Das "Einfache Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe" der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin bietet eine Handlungshilfe für die Anwendung der neuen Gefahrstoffverordnung bei Gefahrstoffen ohne Arbeitsplatzgrenzwert.

2. Änderung der Biostoffverordnung

In Zusammenhang mit der seit 1.Januar 2005 geltenden neuen Gefahrstoffverordnung wurde auch die Biostoffverordnung geändert.

Lesen Sie hierzu das "Thema des Monats" (Februar 2005) der Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen: "Änderung der Biostoffverordnung - Zusammenfassung der wesentlichen Neuerungen".


3. Postbeförderung von gefährlichen Stoffen

Seit 1.Januar 2005 gibt es geänderte Regelungen zur Postbeförderung von gefährlichen Stoffen und Gegenständen. Die Regelungen gelten für den nationalen Paketversand.


4. Neue Chance für Lösungsmittel-Geschädigte

Anfang des Jahres hat der Sachverständigenbeirat des Bundesgesundheitsministeriums das Merkblatt BK 1317 neu gefaßt. Dieses Merkblatt ist entscheidend für die Beurteilung von Lösungsmittel-Schädigungen als Berufskrankheit.

Lesen Sie hierzu eine Meldung vom 11.2.2005 des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG).

Weitere Informationen hat die Informations- und Kommunikations-Plattform für den betrieblichen Umweltschutz ÖKOline unter dem Titel: "Chemikaliengeschädigte können aufatmen" zusammengestellt.


Warnschild
"Warnung vor Gasflaschen"

5. Kennzeichnung von Gasflaschen

Die in der EN 1089-3 neu geregelte Kennzeichnung von Gasflaschen ist zwar erst ab Juni 2006 verbindlich, Hersteller können sich aber schon seit 1997 an sie halten.

Deshalb besteht Verwechslungsgefahr!

Lesen Sie den Beitrag "Flaschen bekennen Farbe"
ab Seite 21 der Ausgabe 2/2005 des Mitteilungsblattes "BahnPraxis B" der Eisenbahn-Unfallkasse (EUK).

6. Neue Brandklasse F

Seit Erscheinen der neuen EN 2 im Januar 2005 gibt es neben den bisherigen Brandklassen A, B, C und D die neue Brandklasse F (Fettbrände in Frittier- und Fettbackgeräten und anderen Kücheneinrichtungen und -geräten).

Lesen Sie hierzu eine Information der Landesfeuerwehrschule Schleswig-Holstein.


7. Neue BG-Reglungen

Bei den Berufsgenossenschaften gibt es folgende neue Regelungen:

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