Versandkostenfrei ab 200 € Online-Bestellwert - darunter nur 4,90 €*

Sanitätsräume richtig ausstatten

Praktische Bestellliste für die einfache Sanitätsraumausstattung gemäß ASR A4.3!

Gewerbliche Betriebe und Verwaltungsunternehmen unterliegen den gesetzlichen Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und den Unfallverhütungsvorschriften der DGUV (Grundsätze der Prävention). Nach § 39 ArbStättV muss ein Erste-Hilfe-Raum nach gewissen Vorgaben vorhanden sein. Diese Sanitätsräume sind entsprechend eingerichtete, feste Räume, in denen bei Unfällen oder Erkrankungen Erste Hilfe geleistet oder ärztliche Versorgung durchgeführt werden kann. Sie sind notwendig in Betrieben mit mehr als 1000 Beschäftigten oder mit mehr als 100 Beschäftigten, falls dort besondere Unfall- oder Gesundheitsgefahren bestehen. Auch auf einer Baustelle mit mehr als 50 Versicherten muss ein Erste-Hilfe-Raum existieren. Bei vorübergehend eingerichteten Arbeitsstätten, ist dementsprechend eine ähnliche Räumlichkeit einzurichten (z.B. Erste-Hilfe-Container).

Untersuchungsliegen gehören gemäß § 39 Abs. 2 der ArbStättV zur vorgeschriebenen Sanitätsraumausstattung eines Erste-Hilfe-Raums. Ruheraumliegen müssen lt. § 31 ArbStättV in Abhängigkeit von der Anzahl der Beschäftigten zur Verfügung gestellt werden und eine Liegehöhe von ca. 450-500 mm aufweisen.

Informationen zur ASR A4.3 und der Sanitätsraumausstattung

Seit Januar 2011 ist die ASR A4.3 in Kraft. Mit den neuen Technischen Regeln für Arbeitsstätten wurden die Anforderungen an die Erste-Hilfe-Ausstattung in Betrieben überarbeitet und die gesetzlichen Pflichten für den Arbeitgeber deutlich formuliert. Die ASR A4.3 hat Gültigkeit für alle Betriebe, Verwaltungen und Bildungseinrichtungen. Die ASR A4.3 konkretisiert die Anforderungen an Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe sowie an Erste-Hilfe-Räume in den Betrieben. Unter anderem legt sie konkret die Inhalte von Verbandskästen, die erforderliche Anzahl und deren Bereitstellung fest. Auch für das Inventar von Sanitätsräumen und die Bereitstellung medizinischer Hilfsgeräte, wie z.B. Defibrillatoren liefert die neue ASR A4.3 klare Empfehlungen.

Was bedeutet das für Ihren Betrieb?

Bei Einhaltung der ASR A 4.3 sind Sie auf der sicheren Seite: Sie erfüllen alle Anforderungen, die der Gesetzgeber für die Bereitstellung von Erste-Hilfe-Mitteln fordert und sind für den Notfall bestens vorbereitet. Prüfen Sie deshalb noch heute Ihre Erste-Hilfe-Ausstattung:

  • Entsprechen die Inhalte Ihrer Verbandskästen der neuen ASR A 4.3?
  • Steht die ausreichende Anzahl Verbandskästen für den Notfall bereit?
  • Benötigt Ihr Betrieb einen Defibrillator?

Für die Gestaltung und Ausstattung von Sanitätsräumen oder vergleichbaren Einrichtungen gilt § 38 Abs. 2 der Arbeitsstätten-Verordnung.

Bezüglich der baulichen Anforderungen ist Folgendes festgelegt:

Erste-Hilfe-Raum

  • Der Erste-Hilfe-Raum sollte leicht erreichbar im Erdgeschoss liegen (ein Erste-Hilfe-Container ist ebenerdig aufzubauen)
  • Es sollten keine Gefährdungen oder Beeinträchtigungen, bspw. durch Lärm, Vibrationen, Gase oder Dämpfe auftreten
  • Es muss sich eine Toilette in unmittelbarer Nähe befinden
  • Näheres zur Lage ist in der ASR A2.3 Punkt 9 Abs. 3 beschrieben
  • Die Mindestgröße für Erste-Hilfe-Räume sind 20m², für Erste-Hilfe-Container ist eine Größe von 12,5m² mindestens erforderlich
  • Bei Höhenunterschieden ist eine Rampe anzubringen, um Stufen zu vermeiden
  • Gemäß ASR A2.3 Punkt 5 „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan" ist sicherzustellen, dass Krankentragen zugänglich sind
  • Wände und Fußböden müssen sich mühelos reinigen und gegebenenfalls desinfizieren lassen
  • Eine ausreichende Beleuchtung und Belüftung ist zu gewährleisten
  • Die Raumtemperatur ist in der ASR A3.5 „Raumtemperatur" fest gelegt
  • Ein Waschbecken mit fließend Warm- und Kaltwasser, sowie ein Telefon (oder ähnliche Kommunikationsmittel) müssen vorhanden sein
  • Ein Sichtschutz gegen Einblicke von außen ist anzubringen

Des Weiteren empfiehlt die ASR zur korrekten Kennzeichnung, sich an der ASR A1.3 Anlage 1 Punkt 4 „Sicherheits- & Gesundheitsschutzkennzeichnung" zu orientieren. Das Rettungszeichen E003 „Erste Hilfe" weißt auf einen Erste-Hilfe-Raum hin.

Ausstattung für Ihren Erste-Hilfe-Raum

zurück