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Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV im Detail

Die Bundesregierung hat die Neuverfassung der BetrSichV am 07.01.2015 beschlossen. Seit dem 01.06.2015 ist die Verordnung rechtswirksam und bringt einige verpflichtende Änderungen mit sich. Mit diesen Infoseiten über die neue BetrSichV wollen wir Sie bei der Umstellung unterstützen.

1. Was sind die Aufgaben der BetrSichV?

Die BetrSichV enthält Arbeitsschutzanforderungen für die Benutzung von Arbeitsmitteln und für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen im Sinne des Arbeitsschutzes. Es handelt sich dabei um die deutsche Umsetzung der Arbeitsmittelrichtlinie 89/655/EWG, später 2009/104/EG. Eine regelmäßige Prüfung von Maschinen gewährleistet den einwandfreien Zustand und die fehlerfreie Funktion der Anlagen.

2. Profitiere ich von den Prüfungen nach der BetrSichV?

Hier ein klares JA! Denn, führen Sie Prüfungen nach der neuen BetrSichV durch, halten Sie sich nicht nur an die Richtlinien des Gesetzgebers, sondern sichern sich von höchster Instanz rechtlich ab. Zudem haben Sie zu jedem geprüften Objekt eine gerichtsfeste Dokumentation zur Hand. Diese dient Ihnen als anerkannter Nachweis, auch bei Unfällen oder Personenschäden. Das Wichtigste: Sie reduzieren Ausfallquoten und die Prüfzyklen!

3. Welche Ziele verfolgt die neue BetrSichV?

Ein verbesserter Arbeitsschutz beim Umgang mit Arbeitsmitteln

Ein optimaler Schutz Dritter im Betrieb durch Aufnahme überwachungsbedürftigen Anlagen in die Gefährdungsbeurteilung – einheitliche Anforderungen für alle Arbeitsmittel und Anlagen sind somit verbindlich die Vereinfachung der Anwendung von Arbeitsschutzregelungen bei Arbeitsmitteln insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen die Verbesserung des Arbeitsschutzes allgemein.

4. Dokumentation der Prüfungen

Das Ergebnis zu dokumentieren und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren ist Aufgabe des Arbeitgebers. Die Dokumentation kann seit dem 01.06.2015 „auch in elektronischer Form aufbewahrt“, sprich digital abgespeichert werden.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick
  • nicht mehr der Betreiber, sondern der Arbeitgeber ist unmittelbar für die Betriebssicherheit von Arbeitsmitteln und die Einhaltung der Prüfpflichten verantwortlich
  • eine Gefährdungsbeurteilung muss bei überwachungsbedürftigen Anlagen, bei denen ausschließlich Dritte gefährdet sind, durchgeführt werden
  • laut § 14 Abschnitt 1 müssen vor jeder erstmaligen Benutzung aller Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedienungen abhängt, von einer befähigten Person geprüft werden
  • konzeptionelle und strukturelle Angleichung an andere moderne Arbeitsschutzverordnungen (insbesondere Gefahrstoffverordnung)
  • enthält besondere Vorgaben zur alters- und altersgerechten Gestaltung
  • berücksichtigt ergonomische und psychische Belastungen
  • klare Trennung zwischen Pflichten der Hersteller und der Arbeitgeber als Verwender von Arbeitsmitteln
  • die Arbeitsmittel müssen hinsichtlich Sicherheit aber auch Gesundheitsschutz dem Binnenmarktrecht entsprechen
  • hinfällig ist die Unterscheidung zwischen „Änderungen“ und „wesentlichen Veränderungen“
  • Die Gefährdungsbeurteilung und die Festlegung von Schutzmaßnahmen zum Explosionsschutz erfolgen nach der Gefahrstoffverordnung
  • Für Aufzüge wird verpflichtend eine Prüfplakette eingeführt
  • wenn Arbeitsmittel gleichzeitig als überwachungsbedürftige Anlage gelten entfällt die Doppelprüfung
  • Die Anforderungen an Arbeitsmittel und Anlagen werden als Schutzziele formuliert. Dadurch wird eine hohe Flexibilität für den Arbeitgeber erreicht.
  • Konkrete Prüfvorschriften für besonders gefährliche Arbeitsmittel wie Krane, Gasverbrauchseinrichtungen und bühnentechnische Einrichtungen (Anhang 3)

Rechtlicher Hinweis

Rechtlich verbindlich ist ausschließlich der Wortlaut der Betriebssicherheitsverordnung. Die hier vorliegenden Informationen sind weder vollständig noch rechtsverbindlich. Die auf diesen Seiten aufbereiteten Informationen sollen einen Überblick und eine Einführung zur Prüfung und Kennzeichnung nach der BetrSichV geben. Daher empfehlen wir, sich auf die Verordnung selbst zu beziehen

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