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Auswahlhilfe Gehörschutz nach SNR-Wert

SNR ist die englische Abkürzung für Single Number Rating und bedeutet "einfacher Dämmwert". Der Dämmwert, also die Reduzierung der Schallpegels, wird in dB (Dezibel) angegeben. Er beschreibt die Differenz zwischen der Lautstärke vor dem Ohr und hinter dem Gehörschutz, also vor dem Trommelfell. Der SNR-Wert bezeichnet somit die mittlere Dämmung eines Gehörschutzes oder Ohrstöpsels und damit die durchschnittliche Schutzwirkung vor dem Lärm. Beispiel: Bei der Arbeit mit der Schlagbohrmaschine tritt eine Lärmbelastung von 105 dB (A) auf. Ab einem Lärmpegel von 80 dB (A) sollte Gehörschutz eingesetzt werden. In diesem Fall ist ein Gehörschutz mit einem SNR-Wert von 25 dB (A) zu tragen (105 minus 80 = 25). Achtung: Die Angaben sind Orientierungswerte. Es sind grundsätzlich die Vorgaben Ihrer Sicherheitsfachkräfte zu beachten, da auch die L-, M- und H-Werte nicht zu vernachlässigen sind.

Lärmbelastung gering mittel stark
Piktogramm
SNR-Wert 20 bis 25 dB 26 bis 30 dB 31 bis 37 dB
Schalldruckpegel Lp in dB 80 dB 85 bis 100 dB 110 bis 140 dB
Zu der Produktauswahl Zum Gehörschutz geringe Lärmbelastung Zum Gehörschutz mittlere Lärmbelastung Zum Gehörschutz starke Lärmbelastung

Piktogramm starke Lärmbelastung

Gehörschutz für eine starke Lärmbelastung - SNR-Wert von 31 bis 37 dB

Piktogramm mittlere Lärmbelastung

Gehörschutz für eine mittlere Lärmbelastung - SNR-Wert von 26 bis 30 dB

Piktogramm geringe Lärmbelastung

Gehörschutz für eine geringe Lärmbelastung - SNR-Wert von 20 bis 25 dB

Gesetzeshinweise für Gehörschutz

Achtung: Im Zuge der Verordnung (EU) 2016/425 wurde Gehörschutz in die Kategorie III (PSA zum Schutz vor tödlichen Gefahren und irreversiblen Gesundheitsschäden) hochgestuft. Hierfür gelten besonders strenge Auflagen bei Herstellern, allen beteiligten Wirtschaftsakteuren und Anwendern. PSA der Kategorie III unterliegt der Produktionskontrolle durch eine notifizierte Stelle. Unternehmer sind verpflichtet, ihre Beschäftigten praktisch in der Anwendung und Benutzung der PSA Kat. III zu unterweisen!

Die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) fordert, alle Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm zu schützen. Darin wurden Auslösewerte festgelegt, die individuelle Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung des Lärms erforderlich machen. Wenn die durchschnittliche Geräuschkulisse am Arbeitsplatz einen Schwellenwert von 80 dB(A) überschreitet oder wenn einzelne Schallereignisse auftreten, die über 135 dB(C) liegen, muss Gehörschutz bereitgestellt werden. Ab Auslösewerten von von 85 dB(A) bzw. 137 dB(C) muss Gehörschutz getragen werden. Der Arbeitgeber hat die Pflicht, die bestimmungsgemäße Verwendung des Gehörschutzes sicherstellen. Die Vorgaben der LärmVibrationsArbSchV werden in der TRLV Lärm konkretisiert.