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DGUV 112-202 - Nutzung von Stechschutzkleidung

Die DGUV 112-202 bestimmt Kriterien zur Auswahl und Benutzung von Handschuhen, Stulpen und Armschützern zum Schutz vor Schnitt- oder Stechverletzungen im Betrieb.

"Bestehen auf Grund der Gefährdungsermittlung Gefährdungen des Körpers, der Hände und/oder Arme der Versicherten durch Stiche oder Schnitte und ist es nicht möglich, diese vorrangig durch technische oder organisatorische Maßnahmen zu beseitigen, müssen den gefährdeten Personen nach § 3 Arbeitsschutzgesetz durch den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin geeignete persönliche Schutzausrüstungen in Form von Stechschutzbekleidungen, Stechschutzhandschuhen, Armschützern, Stulpen oder Kombinationen dieser Schutzausrüstungen zur Verfügung gestellt werden."

(BGR 202, 3.1) Der genaue Wortlaut der Berufsgenossenschaftlichen Regel steht für Sie hier zum Download bereit. Zu unseren Schnitt- und Stichschutzhandschuhen in der Kategorie Sicherheitsschuhe.

DGUV 112-202- Benutzung von Stechschutzkleidung, Stechschutzhandschuhen und Armschützern