ASR A5.1 - Anforderungen für Arbeitsplätze im Freien & teiloffene Arbeitsstätten
Was regelt die ASR A5.1?
Die ASR A5.1 „Arbeitsplätze in nicht allseits umschlossenen Arbeitsstätten und Arbeitsplätze im Freien“ konkretisiert Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV).
Wenn Sie die ASR einhalten, können Sie davon ausgehen, dass die Anforderungen der Verordnung erfüllt sind (die sogenannte Vermutungswirkung tritt ein).
Die Regel beschreibt,
welche witterungsbedingten Gefährdungen auftreten können
und wie Arbeitgeber diese im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung beherrschen müssen
Für welche Arbeitsplätze gilt die ASR A5.1?
Die ASR gilt für:
Arbeitsplätze im Freien
Arbeitsplätze in nicht allseits umschlossenen Arbeitsstätten
Darunter versteht man z. B.:
Baustellen
Außenlager
überdachte, aber offene Hallen
Bereiche mit dauerhaft offenen Toren
Entscheidend ist: Witterungseinflüsse wirken direkt auf den Arbeitsplatz ein.
Welche Gefährdungen behandelt die ASR A5.1?
Die ASR A5.1 nennt vier zentrale Gefährdungsfaktoren:
natürliche UV-Strahlung
Niederschlag (z. B. Regen, Schnee, Glätte)
Windkräfte
Gewitter und Blitzschlag
Hitze wird in der ASR A5.1 nicht behandelt.
Stattdessen verweist die Regel auf eine separate Empfehlung des Ausschusses für Arbeitsstätten (ASTA).
Grundprinzip: Gefährdungsbeurteilung und Maßnahmen
Arbeitgeber müssen:
Gefährdungen arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen beurteilen
Maßnahmen nach dem TOP-Prinzip (technisch – organisatorisch – personenbezogen) festlegen
Das bedeutet:
Technische Schutzmaßnahmen zuerst
dann organisatorische Maßnahmen
zuletzt personenbezogene Handlungen
Zusätzlich gilt:
Maßnahmen müssen zur Tätigkeit und Umgebung passen
Beschäftigte müssen unterwiesen werden
Beispiele zu UV-Strahlung, Niederschlag, Wind und Gewitter
Beispiel: Gefährdung durch UV-Strahlung
Die ASR nutzt den UV-Index als Maßstab.
bis UV-Index 2 → geringe Gefährdung
ab UV-Index 3 → Maßnahmen erforderlich
Typische Maßnahmen:
Technisch
Verschattung (z. B. Dächer, Sonnensegel)
Organisatorisch
Arbeiten in schattige Zeiten verlegen
Personenbezogen
Schutzkleidung
Sonnenbrille
Sonnenschutzmittel
Beispiel: Gefährdung durch Niederschlag
Die ASR bewertet Niederschlag in drei Intensitätsstufen (A–C).
A: normale Witterung
B: potenziell gefährdend
C: gefährlich (z. B. Unwetter)
Maßnahmen reichen von:
angepasster Kleidung
über Arbeitsverlagerung
bis hin zum Einstellen der Tätigkeit bei hoher Gefährdung
Beispiel: Gefährdung durch Wind
Die ASR unterscheidet drei Intensitätsstufen (I–III), basierend auf der Beaufort-Skala.
starker Wind → Arbeiten erschwert
Sturm → hohe Unfallgefahr
Orkan → Arbeiten nicht mehr sicher möglich
Mögliche Maßnahmen:
Sicherung von Materialien
Anpassung oder Unterbrechung der Tätigkeit
Aufsuchen geschützter Bereiche
Beispiel: Gewitter und Blitzschlag
Gefährdungen entstehen vor allem durch:
direkten Blitzschlag
herabfallende Teile
Stromüberschläge
Wichtige Maßnahmen:
rechtzeitige Warnung
Arbeiten einstellen
geschützte Orte aufsuchen (z. B. Gebäude, Fahrzeuge)
Ergänzung zur ASR A5.1: Hitze richtig beurteilen und Maßnahmen ableiten
Die ASR A5.1 selbst enthält keine konkreten Vorgaben zur Bewertung von Hitze. Für diesen Gefährdungsfaktor verweist sie ausdrücklich auf die ASTA‑Empfehlung zur Beurteilung von Hitze.
Diese Empfehlung beschreibt, wie Hitzebelastung tatsächlich entsteht und bewertet wird – und welche Maßnahmen daraus folgen.
Wie entsteht Hitzebelastung am Arbeitsplatz?
Hitze wird nicht allein über die Temperatur definiert. Entscheidend ist das Zusammenspiel mehrerer Faktoren:
Lufttemperatur
Luftfeuchte
Sonneneinstrahlung
Wind
körperliche Arbeit
Bekleidung
Wichtig: Auch moderate Temperaturen können kritisch werden, wenn mehrere Faktoren zusammenkommen (z. B. schwere Arbeit + hohe Luftfeuchte).
Zentrale Kennzahl: die Beurteilungstemperatur
Die ASTA‑Empfehlung führt dafür die Beurteilungstemperatur ein.
Sie beschreibt die tatsächliche Hitzebelastung und wird so ermittelt:
Lufttemperatur + Zuschläge bzw. Abschläge für Einflussfaktoren (z. B. körperliche Arbeit, Kleidung, Sonne, Wind)
Beispiele aus der Empfehlung:
körperlich schwere Arbeit → erhöht die Belastung
direkte Sonneneinstrahlung → erhöht die Belastung
Wind → kann die Belastung reduzieren
Das ist ein entscheidender Unterschied zur reinen Temperaturbetrachtung.
Welche Bewertung ergibt sich daraus?
Die Empfehlung teilt die Hitzebelastung in vier Stufen ein:
bis 26 °C → geringe Gefährdung
über 26 °C → Maßnahmen prüfen
über 30 °C → Maßnahmen erforderlich
über 35 °C → Arbeit nur noch mit zusätzlichen Schutzmaßnahmen möglich
Diese Stufen beziehen sich auf die Beurteilungstemperatur, nicht auf die reine Außentemperatur.
Welche Maßnahmen werden gefordert?
Die Maßnahmen folgen – wie in der ASR – dem TOP‑Prinzip:
Technische Maßnahmen
Verschattung von Arbeitsplätzen
Kühlung oder Durchlüftung
Reduzierung zusätzlicher Wärmeeinflüsse (z. B. Maschinen)
Organisatorische Maßnahmen
Arbeiten in kühlere Tageszeiten verlegen
Tätigkeiten anpassen oder reduzieren
zusätzliche Pausen und Entwärmungsphasen einplanen
Personenbezogene Maßnahmen
regelmäßiges Trinken ermöglichen
geeignete Kleidung tragen
Beschäftigte unterweisen
Ein klarer Punkt dabei: Ab bestimmten Belastungen müssen Getränke bereitgestellt werden.
Was Unternehmen konkret tun müssen
Die Empfehlung macht deutlich:
Hitzeschutz ist Teil der Gefährdungsbeurteilung
Maßnahmen müssen vorab geplant werden
ein betrieblicher Hitzeschutzplan wird empfohlen
Ziel ist es, gesundheitliche Folgen (z. B. Hitzeerschöpfung oder Hitzschlag) zu vermeiden und Leistungsfähigkeit sowie Sicherheit zu erhalten. Damit ergänzt die ASTA‑Empfehlung die ASR A5.1 um die konkrete Bewertung und Umsetzung von Hitzeschutzmaßnahmen in der Praxis.
Weiterführende Informationen
Wenn Sie sich grundsätzlich mit Hitzeschutz im Betrieb beschäftigen, finden Sie hier vertiefende Inhalte:
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