Wenn es brennt, wollen alle eins: Raus! Dafür gibt es oft nur einen sicheren Ausgang, den Notausgang. Dieser muss unbedingt freigehalten werden und er darf auch nicht verschlossen sein. Wer eine Arbeitsstätte betreibt/einrichtet, muss darauf achten, dass die Rettungs- und Fluchtwege freigehalten werden (siehe ASR A2.3). Sie müssen so gekennzeichnet werden, dass sie als solche wahrgenommen und nicht blockiert werden. Notausgänge, die von der Außenseite zugänglich sind, müssen mit dem Verbotszeichen „Nichts abstellen oder lagern“ gekennzeichnet sein (gemäß ASR A2.3). Auf jeden Fall ist sicherzustellen, dass Fluchtwege und Notausgänge immer für den Gefahrfall frei gehalten werden.