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ASR A1.3 - Richtlinien für Sicherheitskennzeichen

Im Oktober 2012 wurde die (DIN EN) ISO 7010 veröffentlicht, welche seitdem die wichtigste Norm für die nationale / internationale Sicherheitskennzeichnung darstellt. 2020 ist eine konsolidierte Fassung neu veröffentlich worden. Die Zeichen sind ebenfalls in die überarbeitete Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR) A1.3 eingeflossen, die im März 2013 veröffentlicht wurde, und für nahezu alle Arbeitsstätten in Deutschland gilt. Auch die ASR A1.3 wurde angepasst und ist seit März 2022 in einer aktualisierten Fassung anzuwenden.

Zeichenwechsel BGV A8 zu ASR A1.3

Richtig kennzeichnen nach ASR A1.3!

Entscheidend für die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung im Betrieb ist die ASR A1.3. Diese gilt für nahezu alle Arbeitsstätten in Deutschland. Die Technische Regel übernimmt die Zeichen aus der neuen (DIN EN) ISO 7010, die deutschlandweit und auch darüber hinaus gelten. Der TÜV Rheinland informiert hierzu: Arbeitgeber sind dazu angehalten, "... entweder die neue Beschilderung einzuführen oder eine Aktualisierung ihrer Gefährdungsbeurteilung durchzuführen". Letztere ist jedoch aufwändig sowie zeitintensiv und es gibt weder Ausnahmen noch einen Bestandsschutz für die bisherige Kennzeichnung. Noch ausführlicher können sie alles zum Thema ASR A1.3 in unserem kostenlosen Ratgeber zur Sicherheitskennzeichnung nach ASR A1.3 nachlesen.

Schnell und einfach mit den Sicherheitszeichen der aktuell gültigen Fassung der ASR A1.3!

Wenn Ihre Gefährdungsbeurteilung nach ArbStättV aufzeigt, dass Gefährdungen weder vermieden bzw. begrenzt werden können, ist die Kennzeichnung nach aktuell gültiger ASR A1.3 einzusetzen. Nur diese erspart Ihnen eine weitere Gefährdungsbeurteilung.

An dieser Stelle möchten wir Sie auf die DIN ISO 16069 hinweisen, die die Anwendung der Pfeilrichtungen für Ihren Fluchtweg definiert. Hierzu gibt die ASR A1.3 keine Hinweise. Schauen Sie sich dazu unseren Blogbeitrag an und sorgen Sie für eine eindeutige Kennzeichnung Ihrer Fluchtwege: Zum Blogbeitrag ➤

Des Weiteren besagt die ASR A1.3, dass lang nachleuchtende Rettungs- und Brandschutzzeichen anzuwenden sind, wenn keine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden ist. Fluchtwege, die nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet sind, könnten Ihnen im Nachhinein Probleme bereiten. Schlagen Sie deshalb den sicheren Weg ein und kennzeichnen Sie lang nachleuchtend. Hierfür entthält die ASR A1.3 Vorgaben (Klasse C nach DIN 67510-1), die Sie mit unseren PERMALIGHT® power-Produkten uneingeschränkt erfüllen!

Die ASR A1.3: Vermutungswirkung geltend machen!

Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) fordert im § 3a „Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten“ Abs. 1 auf:

Beim Einrichten und Betreiben der Arbeitsstätten hat der Arbeitgeber die Maßnahmen nach § 3 Absatz 1 durchzuführen und dabei den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene, die ergonomischen Anforderungensowie insbesondere die vom Bundesarbeitsministerium für Arbeit und Soziales nach § 7 Absatz 4 bekannt gemachtenRegeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen. Bei Einhaltung der bekannt gemachten Regeln ist davon auszugehen, dass die in dieser Verordnung gestellten Anforderungen diesbezüglich erfüllt sind. Wer daher nach aktueller ASR A1.3 kennzeichnet, kann im Schadensfall die Vermutungswirkung, die Vorgaben der ArbStättV erfüllt zu haben, für sich geltend machen.

Experten-Empfehlung: Stellen Sie jetzt auf die aktuellen Zeichen um

  • diese erfüllen die ArbStättV
  • sorgen für rechtssichere Kennzeichnung
  • vermeiden eine neue und zeitaufwändige Gefährdungsbeurteilung

Nach welcher Norm kennzeichnen Sie nun richtig?

Die ASR A1.3 ist jetzt nahezu für alle Arbeitsstätten verbindlich, sodass wir empfehlen für alle Bereiche gemäß neuer ASR A1.3 / DIN EN ISO 7010 zu kennzeichnen. Beachten Sie, dass eine Durchmischung von alter und neuer Beschilderung mit der neuen Regelung nicht vorgesehen ist. Den ausführlichen Text zur ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung finden Sie hier als pdf-Download bei baua

BGV A8 - veraltet

Bis März 2013 war die BGV A8 eine berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. Sie galt für die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz. Mit der Veröffentlichung der ASR A1.3 im März 2013 verlor die BGV A8 ihre Bedeutung. Der Inhalt dieser Unfallverhütungsvorschrift wird mit der Arbeitsstättenregel ASR A1.3 durch das staatliche Arbeitsschutzrecht abgedeckt. Wer die Sicherheitszeichen der nunmehr alten BGV A8 verwendet, muss in einer erneuten und zeitaufwändigen Gefährdungsbeurteilung sowie anschließenden Dokumentation feststellen, ob die alten Zeichen weiter verwendet werden dürfen. Die Voraussetzung zur Weiterverwendung ist, dass mit den alten Symbolen das gleiche Schutzniveau erreicht wird. Die Vermutungswirkung kann im Schadensfall jedoch nicht geltend gemacht werden. Dies nur bei der Anwendung der ASR A1.3 möglich.

SKZ Prüfliste

Eine Gegenüberstellung ALLER betroffenen Kennzeichen finden Sie als Checkliste pdf-Download

Anhand der Liste können Sie alte und neue Kennzeichen direkt vergleichen.

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