Die ASR A1.5 konkretisiert die Anforderungen der Verordnung über Arbeitsstätten. Bei Einhaltung dieser Technischen Regel kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Schutz der Gesundheit für die Beschäftigten erreichen.
Aufgrund umfangreicher Änderungen und Ergänzungen wurde die ASR A1.5 im März 2022 neu gefasst; sie ersetzt die ASR A1.5/1,2 vom Februar 2013.
Begriffsbestimmung
Eine Rutschgefahr liegt vor, wenn aufgrund einer zu geringen bzw. einer unmittelbaren Änderung der Rutschhemmung der Fußbodenoberfläche oder des Verrutschens eines Bodenbelages, die Möglichkeit des Ausrutschens von Beschäftigten oder das Wegrutschen von Fahrzeugen oder Einrichtungsgegenständen besteht. Rutschhemmung ist eine Eigenschaft der Fußbodenoberfläche, die das Ausrutschen wirksam verhindert.
Stolperstellen sind Änderungen der Oberfläche des Fußbodens, die die Gefahr von Stürzen hervorrufen, z.B. durch Höhenunterschiede von mehr als 4 mm oder Spalten von mehr als 20 mm an Übergängen zu Rampen oder Schrägen.
Die R-Gruppe ist ein Maßstab für den Grad der Rutschhemmung. Bodenbeläge mit der R-Gruppe R 9 genügen den geringsten und mit der R-Gruppe R 13 den höchsten Anforderungen.
Inhalte
Fußböden in Räumen dürfen keine Unebenheiten, Vertiefungen, Stolperstellen oder gefährliche Schrägen aufweisen. Sie müssen gegen Verrutschen bzw. Kippen gesichert, tragfähig, trittsicher und rutschhemmend sein.
In Bereichen, die durchgehend begangen werden müssen, dürfen sich die Fußbodenoberflächen hinsichtlich ihrer Rutschhemmung nicht so voneinander unterscheiden, dass es zu Stolper- und Rutschgefahren kommen kann. Dies kann gegeben sein, wenn sich angrenzende Oberflächen hinsichtlich der Rutschhemmung:
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um mehr als eine R-Gruppe unterscheiden
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um mehr als zwei R-Gruppen unterscheiden, wenn der Übergang zu einer anderen Rutschhemmung deutlich erkennbar oder zu erwarten ist (z.B. bei Türdurchgängen oder -durchfahrten)
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Bestehen aufgrund unterschiedlicher Rutschhemmungen Stolper- oder Rutschgefahren, sind geeignete Maßnahmen zu treffen, wie Übergangsbereiche, die in Laufrichtung mindestens 1,5 m lang sind.
Fußbodenoberflächen müssen unter Berücksichtigung der Art der Nutzung sowie der zu erwartenden gleitfördernden Stoffe (z. B. Wasser, Fett, Öl, Staub) eine sichere Benutzung ermöglichen. Rutschgefahren können sich beispielsweise durch Witterungseinflüsse, Nässe, Verunreinigungen oder Abnutzung der Fußbodenoberfläche ergeben. Rutschgefahren sind durch entsprechende Schutzmaßnahmen zu vermeiden. Als Schutzmaßnahmen kommen insbesondere geeignete Fußbodenbeläge infrage. Gebäudeeingänge sind so einzurichten, dass der Eintrag von Schmutz und Nässe nicht zu Rutschgefahren führt. Dies kann durch Sauberlaufzonen in Form von Schutz- und Feuchtigkeitsaufnehmern erreicht werden.
Fußbodenstellen, an denen sich die Gefahr des Stolperns oder Ausrutschens technisch nicht vermeiden lässt, z. B. wenn die erforderliche Rutschhemmung kurzzeitig herabgesetzt ist und sich die Ursachen hierfür nicht unverzüglich beseitigen lassen, wie nach einer Feuchtreinigung, sind entsprechend der ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ zu kennzeichnen. Hierzu haben sich Warnaufsteller bewährt. Erforderlichenfalls ist der betreffende Bereich zusätzlich abzusperren.
Die Rutschsicherheit wird in Deutschland gemäß DIN 51130 geregelt. Die Rutschhemmung wird auf einer schiefen Ebene mit einem standardisierten Schuh und Gleitmittel gemessen. So werden die Rutschhemmungsklassen R9 (geringste Rutschhemmung) bis R13 (höchste Rutschhemmung) bestimmt.
Zu den Antirutschbelägen und -profilen
Welche Rutschhemmung Ihre Fußböden aufweisen sollen, hängt von der Art der Arbeiten und der zu erwartenden Rutschgefahr ab. Orientierung bietet hier der Anhang 2 „Anforderungen an die Rutschhemmung von Fußböden“ der ASR A1.5.
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