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ASR A2.3 - Fluchtwege & Notausgänge

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ASR A 2.3 Gesetzesinfo

Die ASR A2.3 gilt für das Einrichten und Betreiben von Fluchtwegen und Notausgängen in Gebäuden sowie die Installation von optischen (lang nachleuchtenden) Sicherheitsleitsystemen, um im Gefahrfall das sichere Verlassen der Arbeitsstätte zu gewährleisten.
Die ASR A2.3 hat im März 2022 eine wichtige Aktualisierung erfahren! Unter anderem gibt die ASR A2.3 konkrete Vorgaben bezüglich der Beschaffenheit der Fluchtwege, z.B. Mindestlänge, -breite und -höhe und der erforderlichen Ausstattung von Fluchttüren und Notausstiegen. Die ASR A2.3 gibt vor, dass die Kennzeichnung der Fluchtwege und Notausgänge entsprechend der ASR A 1.3 erfolgen muss. Das Schild "Notausgang" muss lang nachleuchtend sein, wenn keine andere Sicherheitsbeleuchtung vorhanden ist. Die lang nachleuchtenden Sicherheitszeichen müssen mindestens den Anforderungen der DIN 67510-1, Klasse C entsprechen. Den kompletten Text der ASR A2.3 finden Sie auf der Website der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.

Begriffserklärung zur ASR A2.3

asr-a2-3: gut sichtbar Laut der ASR A2.3 sind Fluchtwege gewisse Wege, an die spezielle Voraussetzungen geknüpft sind und die bei der Flucht vor einer möglichen Gefahr benutzt werden. Es gibt einen Unterschied zwischen dem ersten und dem zweiten Fluchtweg. Der erste Fluchtweg wird aus den nötigen Verkehrswegen und Türen, Treppenräumen und Fluren sowie aus den Notausgängen gebildet. Der zweite Fluchtweg wird aus einem zweiten Notausgang gebildet, der zu einem Notausstieg ausgebaut sein kann. Gemäß ASR A2.3 ist die Länge des Fluchtwegs die kürzeste Strecke zu einem Notausgang. Der Unterschied zwischen einem Notausgang und einem Notausstieg ist, dass der Notausgang ein Ausgang im Verlauf des Fluchtweges ist. Der Notausstieg hingegen ist ein passender Austritt, um aus einem Raum flüchten zu können.

Allgemeines zur ASR 2.3

Die ASR A2.3 besagt, dass Notausstiege, Notausgänge und Fluchtwege stets frei gehalten werden müssen, um jeder Zeit genutzt werden zu können. Sind diese von außen verstellbar, müssen sie gemäß ASR A2.3 gekennzeichnet werden.

Fluchtwege müssen im Allgemeinen deutlich gekennzeichnet sowie an gut sichtbaren Stellen angebracht sein. Türen, die manuell betätigt werden und sich in Notausgängen befinden, müssen in Fluchtrichtung geöffnet werden können. Des Weiteren müssen diese Türen leicht und ohne weitere Hilfe zu öffnen sein, sodass eine Person, die sich in Gefahr befindet, in der Lage ist, in die Freiheit zu gelangen. Das Gleiche gilt auch für verriegelbare Türen und Pforten.

Rettungswege müssen mit lang nachleuchtenden Schildern ausgestattet sein, sofern keine andere Sicherheitsbeleuchtung vorhanden ist. Die ASR A2.3 gibt auch vor, dass der Arbeitgeber für die geforderten Arbeitsbereiche einen Rettungs- und Fluchtplan erstellen muss. Dieser muss übersichtlich, stets aktuell, farblich hervorgehoben und gut lesbar sein. Der Flucht- und Rettungsplan muss zusätzlich die Regeln für das Verhalten im Brandfall sowie eine graphische Darstellung beinhalten. Der Arbeitgeber muss die Mitarbeiter über den Inhalt dieses Plans informieren.

Mehr Nachzulesen gibt es in unserem pdf-Download: ASR A2.3 - Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan

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