
BGR 197- Benutzung von Hautschutz
Die Haut ist das größte Organ des Menschen und verdient besonderen Schutz.
Um arbeitsbedingte Hauterkrankungen zu verhüten, hat der Unternehmer gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz die Pflicht, alle Arbeitsplätze im Hinblick auf mögliche hautgefährdende Tätigkeiten zu untersuchen. Die in dieser BGR-Regel enthaltenen technischen Lösungen informieren über Gefährdungsmöglichkeiten beim Kontakt der Haut mit Arbeitsstoffen und über die Arten der beruflichen Hauterkrankungen und Möglichkeiten der Prävention. Sie ordnen typische Hautbelastungen bestimmten Branchen oder Berufsgruppen zu und geben Hinweise auf die Auswahl von geeigneten Hautschutzpräparaten, beschreiben das Zusammenwirken von Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemitteln und geben Hilfen für das Erstellen eines betriebsbezogenen Hautschutzplanes. Der genaue Wortlaut der BGR 197 steht für Sie hier zum Download bereit.
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