
BGR 199- Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen zum Retten aus Höhen und Tiefen
In allen Arbeitsbereichen, in denen das Risiko eines Absturzes besteht, muss der Unternehmer entsprechende Sicherheitsausrüstung und Systeme zur Bergung bereit stellen. Persönliche Schutzausrüstungen zum Retten aus Höhen und Tiefen sind Bestandteile von Rettungssystemen, mit denen Personen aus einer Notlage durch Herausziehen, Auf- oder Abseilen gerettet werden können. Hierzu gehören beispielsweise: Rettungsgurte, Rettungsschlaufen, Rettungshubgeräte, Abseilgeräte, Verbindungsmittel, Verbindungselemente und Anschlageinrichtungen. Die BGR 199 gibt konkrete Anweisungen zur Anwendung, Aufbewahrung und Prüfung der persönlichen Schutzausrüstung. Der genaue Wortlaut der Berufsgenossenschaftlichen Regel steht für Sie hier zum Download bereit. Mit der Veröffentlichung der neuen DGUV Regel 112-199 ist die BGR 199 unwirksam geworden.
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