Versandkostenfrei ab 200 € Online-Bestellwert - darunter nur 4,90 €*

CLP + GHS-Verordnung für Gefahrstoffe

CLP/GHS-Verordnung 2015: Etiketten von Kroschke SIGN

Ihre Pflicht seit 01.06.2015 müssen sowohl Ihre Stoffe als auch Gemische gemäß CLP/GHS-Verordnung 2015 gekennzeichnet und im Sicherheitsdatenblatt eingestuft sein! Weitere Informationen finden Sie unter www.baua.de (Stichwort GHS). Kroschke SIGN ist Ihr kompetenter Partner, wenn es um die Kennzeichnung von Gefahrstoffen geht. Denn die Angaben auf den GHS-Etiketten wurden mit fachkundigen Chemikern gemäß CLP-Verordnung erarbeitet. Zusätzlich wurde für Sie in Kooperation mit der DLAC eine Auswahl an GHS-Etiketten der gängigsten Gefahrstoffe und Gemische gemäß CLP/GHS für den industriellen Gebrauch zusammengestellt.

Zusammenfassung zum Thema GHS/CLP-Verordnung 2015

  • das „Globally Harmonized System of Classification, Labelling and Packing of Chemicals“ (GHS) steht für die weltweit einheitliche Gefahreneinstufung und Kennzeichnung von Chemikalien und ist Grundlage für die CLP-Verordnung 2015
  • seit dem 26.11.2010 verweist die Gefahrstoffverordnung zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Chemikalien auf die CLP-Verordnung 2015
  • für die Kennzeichnung von Stoffen ist die Kennzeichnung gemäß GHS/CLP seit dem 01.12.2010 gesetzlich vorgeschrieben, bei Gemischen gilt eine Übergangsfrist zum 01.06.2015
  • die CLP-Verordnung 2015 findet nur Anwendung im Bereich des Inverkehrbringens
  • detaillierte Richtlinien zur innerbetrieblichen Gefahrstoffkennzeichnung sind die aktuellen Technischen Regel für Gefahrstoffe 201 (11/2011) angegeben, die sich ebenfalls auf die CLP-Verordnung 2015 bezieht

Ihre Fristen zur Umsetzung der GHS/CLP-Verordnung 2015

Ab 01.06.2015: Kennzeichnung von Gemischen gemäß GHS/CLP, Einstufung im Sicherheitsdatenblatt gemäß GHS/CLP-Verordnung 2015 für Stoffe und Gemische

Bis 01.06.2017: Übergangsfrist zum Abverkauf der Lagerbestände von Gemischen mit alter Kennzeichnung gemäß GefStoffV 2010

Seit 01.12.2010: Kennzeichnung von Stoffen gemäß GHS/CLP-Verordnung 2015

Seit 01.12.2012: Kennzeichnung Ihrer Lagerbestände von Stoffen gemäß GHS/CLP-Verordnung 2015

Einmaliger Service: von der Einstufung bis zum fertigen Gefahrstoffetikett!

Wir sind Ihr kompetenter Partner für Ihre Umstellung auf GHS-Verordnung:

  • Nutzen Sie unsere Stoffsammlung: Für über 80 Stoffe und Gemische haben wir fertige Etiketten gemäß der neuen GHS/CLP-Verordnung 2015 erstellt
  • Bestellen Sie Ihre individuellen GHS-Etiketten: Wir drucken Ihre neuen Gefahrstoffkennzeichen mit allen nötigen Symbolen und Texten nach Ihren Vorgaben – ohne Mindestmengen, volle Gestaltungsfreiheit bei kurzer Lieferzeit
  • Wir definieren die Inhalte Ihres GHS-Etiketts: Sie ersparen sich die mühevolle Festlegung der Inhalte, die unser kompetenter Partner für Sie übernimmt. Wir drucken Ihre GHS-Etiketten auch nach Vorlage Ihrer Sicherheitsdatenblätter
  • Unser GHS-Komplettservice: Gemeinsam mit Experten unseres Partners übernehmen wir die Einstufung Ihrer Stoffe, die Erstellung neuer Datenblätter und die richtige Kennzeichnung nach GHS/CLP

Haben Sie weitere Fragen zu unseren Produkten und Dienstleistungen? Dann senden Sie uns eine E-Mail, nutzen Sie das Kontaktformular oder rufen Sie uns an unter +49 531 318-588.

Infoseiten über die GHS/CLP-Verordnung 2015

Wir wollen Sie bei der Umstellung unterstützen. Wir berichten über:

Ziele, Inhalte und Fristen der GHS-Verordnung Richtig kennzeichnen – nutzen Sie unser Wissen GHS-Verordnung: Rollen und Aufgaben der Akteure in der Lieferkette GHS-Verordnung: Mehraufwand für Ihren Arbeitsschutz?

Ziele, Inhalte und Fristen der GHS-Verordnung

CLP/GHS-Verordnung – von der Entstehung bis zur Umsetzung

Während der UN-Konferenz für Umwelt und Entwicklung 1992 in Rio de Janeiro forderten die beteiligten Staaten, dass weltweit eine Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS – globally harmonised System of Classification and Labelling of Chemicals) eingeführt wird. Auf dem Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung 2002 in Johannesburg wurden die Staaten dazu aufgefordert, GHS so bald wie möglich umzusetzen. 2003 wurden die Inhalte von GHS mit dem sogenannten "purple book" erstmals vorgelegt. Es wird kontinuierlich erweitert und verbessert. Alle zwei Jahre erscheint eine aktualisierte Fassung. Seit 2008 ist das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem weltweit anwendbar.

GHS-Verordnung sorgt für höheres Schutzniveau

Weltweit werden Chemikalien hergestellt und gehandelt. Ihre Gefahren sind überall dieselben. Aus diesem Grund soll die Beschreibung und Darstellung der Gefahren von einem Produkt von Land zu Land gleich sein. Ziel ist es, mit dieser Vereinheitlichung das Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt transparenter und vergleichbarer zu machen. So haben Staaten, die bislang noch nicht über solche Vorschriften verfügen, die Regelungen gemäß CLP/GHS-Verordnung übernommen. Um unterschiedlichen Anforderungen gerecht zu werden, ist die CLP/GHS-Verordnung modular aufgebaut. Es müssen nicht alle Inhalte übernommen werden. Die Elemente, die übernommen werden, dürfen den Inhalten der CLP/GHS-Verordnung nicht widersprechen. Das Global harmonisierte System regelt weltweit die einheitliche Einstufung und Kennzeichnung für das Inverkehrbringen und für den Umgang mit Gefahrstoffen am Arbeitsplatz sowie beim Transport von gefährlichen Gütern. Es erfolgt eine gleiche Kommunikation in verschiedenen Bereichen:

  • Kennzeichnung der Waren für Inverkehrbringer (Händler und Hersteller)
  • Transportkennzeichnung
  • Sicherheitsdatenblätter
  • Verbraucherschutz

Langfristig entstehen Unternehmen mit der Umsetzung der CLP/GHS-Verordnung weniger Kosten, da sie die Gefahrenmerkmale ihrer chemischen Erzeugnisse nicht anhand unterschiedlicher nationaler Kriterienkataloge bewerten müssen.

GHS Etikett

CLP/GHS-Verordnung in der EU

Das derzeitige EU-Chemikalienrecht und die CLP/GHS-Verordnung sind vom Konzept vergleichbar. Beide regeln die Einstufung und die Verpackung von Chemikalien sowie die Gefahrenkommunikation. Bisher ist dieser Bereich in den EG-Richtlinien "Richtlinie über gefährliche Stoffe" (67/548/EWG) und "Richtlinie über gefährliche Zubereitungen" (1999/45/EWG) vorgeschrieben. Mit diesen Richtlinien wurde ein europäischer Binnenmarkt für Chemikalien realisiert. Am 20. Januar 2009 ist die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 – auch CLP/GHS-Verordnung (Classification, Labelling and Packaging of Substances and Mixtures) genannt – in Kraft getreten. Die CLP-Verordnung ist die Umsetzung der GHS-Verordnung (die Bezeichnung GHS und CLP werden synonym verwendet) und ersetzt schrittweise die bisherigen EG-Richtlinien. Einige Regelungen aus den alten Richtlinien wurden übernommen (so genannte "left overs"), um Gefährdungen abzudecken, die nicht GHS-Standard sind. Die Umsetzung der CLP/GHS-Verordnung in den EU-Mitgliedstaaten: Mit dem Inkrafttreten ist die CLP/GHS-Verordnung im unmittelbaren Recht, eine Umsetzung durch nationale Rechtsvorschriften ist nicht erforderlich.

GHS und Reach

Zwischen der CLP/GHS-Verordnung und der Reach-Verordnung gibt es einige Schnittstellen: Die Bestimmungen in der Reach-Verordnung zum Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis wurden nach dem Inkrafttreten durch die CLP/GHS-Verordnung 2015 ersetzt. Andererseits wird die Reach-Verordnung weiterhin die Verpflichtung zur Übermittlung und die Vorgaben zur Erstellung des Sicherheitsdatenblattes regeln. Darüber hinaus sind die Fristen zur Umsetzung aufeinander abgestimmt.

Aufbau der GHS-Verordnung:

Festlegung der Grundregeln und Prinzipien

Anhang I: Kriterien zur Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen
Anhang II: Besondere Regeln zur Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen
Anhang III: Liste der Gefahrenhinweise, ergänzende Gefahrenmerkmale und Kennzeichnungselemente
Anhang IV: Liste Sicherheitshinweise
Anhang V: Gefahrenpiktogramme
Anhang VI: Liste der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung für bestehende Stoffe (Tabelle 3.1 neue Einstufung, Tabelle 3.2. alte Einstufung und Kennzeichnung)
Anhang VII: Umwandlungstabelle, Einstufung gemäß Stoff-Richtlinien nach GHS-Verordnung

1.2. Grundprinzipien der Einstufung gemäß GHS-Verordnung

Stoffe und Gemische entsprechend der normativen Vorgaben richtig einzustufen, ist ein komplexer Vorgang. An dieser Stelle erklären wir nur kurz die Grundprinzipien. Im Anhang I der CLP/GHS-Verordnung 2015 sind die Einstufungskriterien ausführlich beschrieben. Die Grundprinzipien aus dem Chemikalienrecht (Stoff- und Zubereitungsrichtlinie) bleiben in der CLP/GHS-Verordnung 2015 bestehen: Einstufung und Kennzeichnung nach GHS/CLP beruhen auf den Eigenschaften der betrachteten Stoffe und Gemische. Die gefahrenrelevanten Eigenschaften der Stoffe und Gemische werden in physikalische Gefahren, Gesundheitsgefahren und Umweltgefahren eingeteilt. Die drei Gefahrenbereiche unterscheiden sich in einigen Kriterien zum bisherigen europäischen Chemikalienrecht. Hier die wichtigsten Unterschiede:

Physikalisch-chemische Gefahren gemäß CLP/GHS-Verordnung 2015

  • Erweiterung des Eigenschaftsumfangs von 5 auf 16 Stoffgruppen
  • Zunahme des Prüfumfangs
  • Gefahrenpiktogramme für physikalische Gefahren: GHS 01, 02, 03, 04, 05
  • Änderung der Flammpunktgrenzen bei entzündlichen Flüssigkeiten

Toxische Gefahren laut CLP/GHS-Verordnung 2015

  • Größere Anzahl an Gefahrenklassen von 9 auf 13
  • Die neuen Gefahrenkategorien sind nicht immer deckungsgleich mit der bisherigen Differenzierung "sehr giftig – giftig – gesundheitsschädlich". Bestimmte Stoffe werden laut GHS mit einem Totenkopf gekennzeichnet, in der EU bislang mit Xn. Ebenso gibt es Verschiebungen bei reizenden und ätzenden Differenzierungen.
  • Gefahrenpiktogramme für Gesundheitsgefahren: GHS 05, 06, 07, 08

Umweltgefahren nach CLP/GHS-Verordnung 2015

  • Unterscheidung zwischen akuter und chronischer aquatischer Toxizität
  • Kriterien zur Schädigung der Ozonschicht (zusätzlich in der GHS-Verordnung, nicht im GHS der UN enthalten)
  • Gefahrenpiktogramm für Umweltgefahren: GHS 09

Bsp GHS Einstufung

Die verschiedenen Gefahrenarten werden nach der CLP/GHS-Verordnung 2015 in Gefahrenklassen (im bisherigen Chemikalienrecht: Gefahrenmerkmale) eingeteilt. Innerhalb der Gefahrenklassen gibt es Differenzierungen, die eine genauere Gefährdungsbetrachtung nach beispielsweise Expositionswegen zulassen. Gefahrenklassen und deren Differenzierungen sind in Gefahrenkategorien (Kategorie 1–5) untergliedert. Diese Gefahrenkategorien sind häufig eine Abstufung der jeweiligen Gefahrenstärke (zum Beispiel "hoch entzündlich – leicht entzündlich – entzündlich"). Mit der Einstufung eines Stoffes in eine oder mehrere Gefahrenklassen und Differenzierungen erfolgen die Zuordnung zur Gefahrenkategorie und damit die Auswahl der Gefahrenhinweise (hazard statements). Für die Einstufung ist die Unterscheidung zwischen Stoff und Gemisch sehr wichtig. Einige Methoden können für beide angewandt werden. Andere Verfahren sollen explizit nur für Gemische oder ausschließlich nur für Stoffe eingesetzt werden.

Die harmonisierte Stoffeinstufung laut CLP/GHS-Verordnung 2015 ist verbindlich

In der CLP/GHS-Verordnung wird für eine Reihe von Stoffen eine harmonisierte Einstufung (legal Einstufung) vorgegeben. Diese muss vom Lieferanten übernommen werden. Allerdings kann diese Einstufung unvollständig sein, das heißt, dass nur einige Gefahrenarten berücksichtigt sind. Ist dies der Fall, muss der Lieferant die Einstufung eigenverantwortlich ergänzen.

Selbsteinstufung von Stoffen und Gemischen nach CLP/GHS-Verordnung

Lieferanten sind dazu verpflichtet, die Einstufung von Stoffen dann eigenverantwortlich vorzunehmen, wenn es sich um nicht-eingestufte Stoffe handelt oder um chemische Erzeugnisse, die begrenzt auf einzelne Gefahrenklassen oder Differenzierungen klassifiziert sind. Gemische werden immer selbst eingestuft. Über den Stoff oder das Gemisch müssen alle verfügbaren Informationen ermittelt werden. Eine detaillierte Darstellung der Verfahrensweise ist in der CLP/GHS-Verordnung 2015 dargestellt. Darüber hinaus ist als Handlungshilfe eine Umwandlungstabelle (Anhang VII) bereitgestellt. Hiermit kann eine Einstufung gemäß der Stoffrichtlinie nach Umwandlungstabelle (Anhang VII) der CLP/GHS-Verordnung 2015 vorgenommen werden. Eine Neueinstufung ist dann nicht mehr erforderlich.

Ihre Pflicht: Ab 01.06.2015 müssen auch Ihre Gemische gemäß GHS/CLP-Verordnung 2015 gekennzeichnet und im Sicherheitsdatenblatt eingestuft sein! Seit 01.12.2010: Kennzeichnung von Stoffen gemäß GHS/CLP-Verordnung 2015.

1.3. Umsetzungsfristen für die Kennzeichnung gemäß CLP/GHS-Verordnung 2015

Die Bestimmungen der CLP/GHS-Verordnung 2015 werden nicht unmittelbar mit dem Stichtag ihres Inkrafttretens verbindlich. Folgende Übergangsbestimmungen sind für die Einstufung, Gefahrenkommunikation und Verpackung von Stoffen und Gemischen verbindlich: In einem zweistufigen Ablauf sollen Stoffe und Gemische gemäß GHS/CLP eingestuft und gekennzeichnet werden. Die Klassifizierung der Stoffe wird in der ersten Umsetzungsstufe erfolgen, da die Bearbeitung der Gemische von den Einstufungsergebnissen der Stoffe abhängig ist. Nach dem Inkrafttreten der Reach-Verordnung sollen Stoffe in einem Zeitraum von dreieinhalb Jahren den neuen Bestimmungen entsprechen. Für Gemische ist ein Umsetzungszeitraum von viereinhalb Jahren vorgesehen. Die Übergangszeit ist vom 01.12.2010 bis zum 01.06.2015 angelegt. Das bedeutet, dass bis 01.06.2015 die GHS/CLP-Verordnung 2015 von den Unternehmen vollständig umgesetzt werden muss.

Zeitplan für Kennzeichnung der Stoffe: Fristen Stoffe

Zeitplan für Kennzeichnung der Gemische: Fristen Gemische

*DSD: Richtlinie 67/548/EWG über gefährliche Stoffe **SDB: Sicherheitsdatenblatt

1.4. Bedeutung der CLP/GHS-Verordnung 2015 für Unternehmen

Die Auswirkungen von CLP/GHS-Verordnung 2015 auf Unternehmen sind sehr unterschiedlich. Hersteller und Lieferanten von Chemikalien müssen sich bedeutend intensiver mit den neuen Vorschriften gemäß GHS/CLP auseinandersetzen als die Unternehmen, die Chemikalien "nur" anwenden. Aber auch in diesen Betrieben sollten sich die für Arbeitsschutz zuständigen Mitarbeiter rechtzeitig über die Neuerungen informieren. Aufgrund der Umsetzungsfristen müssen sich sowohl Hersteller von Stoffen als auch von Gemischen frühzeitig mit GHS/CLP beschäftigen.

  • Durch die schärfere Klassifizierung von Chemikalien müssen Unternehmen unter Umständen mit höheren Arbeitssicherheitsmaßnahmen rechnen: So könnte ein Stoff, der nach CLP/GHS-Verordnung 2015 neu als "gefährlich" klassifiziert ist, andere Ausrüstungen für die persönliche Sicherheit der Mitarbeiter bedeuten. Bei rechtzeitiger Information könnten solche Änderungen vermieden werden, indem Anwender beispielsweise auf Ersatzstoffe zurückgreifen.
  • Rechtzeitig auf die neue Marktsituation reagieren! Geschäftspartner können gezielt Produkte anfragen, die schon vor Ablauf der Fristen nach GHS/CLP umgestellt sind.

2. Richtig kennzeichnen – nutzen Sie unser Wissen

2.1. CLP/GHS-Verordnung 2015 – die neue Gefahrstoffkennzeichnung

Ziel der CLP/GHS-Verordnung 2015 ist es, dass Verbraucher die Gefahrenmerkmale chemischer Stoffe deutlich zur Kenntnis nehmen können. Im Sinne der Harmonisierung werden die Vorschriften für die Gestaltung der Kennzeichnungsschilder vereinheitlicht: Farben, Formate und Platzierung der Informationen sind hier genau definiert. Darüber hinaus ist in der CLP/GHS-Verordnung 2015 definiert, welche Kennzeichnungsschilder für die innere und äußere Verpackung genutzt werden müssen. Somit soll sich der Aufwand für die Unternehmen künftig verringern und doppelte Kennzeichnungsschilder für die Beförderung vermieden werden.

Was wird gemäß CLP/GHS gekennzeichnet?

Ein Stoff und ein Gemisch müssen gekennzeichnet werden, ...

... wenn sie als gefährlich gemäß der neuen Verordnung eingestuft wurden. ... wenn die Chemikalie einen Explosivstoff enthält (Anhang I, Teil 2.1). ... wenn ein Gemisch einen oder mehrere Stoffe enthält, die als gefährlich eingestuft wurden, auch wenn das Gemisch selbst nicht als gefährlich klassifiziert wurde. Dann muss das Gemisch entsprechend Anhang II, Teil 2 gekennzeichnet werden.

Wer ist für die Kennzeichnung verantwortlich?

Vor dem Inverkehrbringen müssen als gefährlich eingestufte Stoffe oder Gemische durch den Hersteller, Importeur, Verarbeiter oder Händler gemäß CLP/GHS-Verordnung 2015 gekennzeichnet werden. Händler können die Kennzeichnung des Lieferanten übernehmen, insofern sie nach der neuen Verordnung erstellt wurde. Das Gleiche gilt für den nachgeschalteten Anwender, wenn der Stoff oder das Gemisch nicht verändert wurde. In dem Fall muss eine neue oder ergänzende Kennzeichnung vorgenommen werden.

2.2. Welche Kennzeichnungselemente sind erforderlich?

Die Ergebnisse der Einstufung bestimmen die Auswahl der Kennzeichnungselemente: Bei einer harmonisierten Einstufung ist die Kennzeichnung festgelegt. Bei einer Selbsteinstufung sind die zu verwendenden Kennzeichnungselemente in den Teilen 2 bis 5 des Anhangs I der CLP/GHS-Verordnung 2015 definiert. Die detaillierten Bestimmungen zur Kennzeichnung und die Ausnahmen finden Sie in Anhang I Nr. 1.2 und 1.3, Anhang II sowie in Anhang III der CLP/GHS-Verordnung 2015.

Die wichtigsten Kennzeichnungselemente nach den alten und neuen Verordnung für Gefahrenstoffe gegenübergestellt:

Kennzeichnungselemente

Stoff-/Zubereitungsrichtlinie 67/548/EWG bzw. 1999/45/EG CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen Gefahrenpiktogramme
Bezeichnungen der besonderen Gefahren (R-Sätze) neu: Signalwort
Sicherheitsratschläge (S-Sätze) Gefahrenhinweis (H-Sätze)
besondere Kennzeichnungsvorschriften Sicherheitshinweise (P-Sätze)
ergänzende Gefahrenmerkmale und besondere Vorschriften für ergänzende Kennzeichnungselemente (EUH-Sätze)

Die neuen CLP/GHS-Gefahrensymbole: Darstellung und Regelung der Rangfolgen

Die orangefarbenen Rechtecke laut Stoff- und Zubereitungsrichtlinie werden nach Verabschiedung der CLP/GHS-Verordnung 2015 ersetzt. In dieser Übersicht sind die alten und die neuen Piktogramme einander gegenübergestellt. Neu sind die Piktogramme "Gesundheitsgefahr", "Ausrufezeichen" und "Gasflasche".

Die bisherigen Gefahrenpiktogramme:

alte Gefahrstoffpikogramme

GHS Piktogramme

Im Anhang V der CLP/GHS-Verordnung 2015 ist die Anwendung der Piktogramme beschrieben. Für die Gestaltung des Etikettes muss berücksichtigt werden, dass die CLP/GHS-Gefahrensymbole deutlich sichtbar dargestellt werden. Dabei ist vorgeschrieben, dass jedes CLP/GHS-Gefahrenpiktogramm mindestens ein Fünfzehntel der Fläche des Kennzeichnungsetiketts benötigt. Die Mindestfläche des Symbols muss 1 cm² sein. Wichtiger Hinweis: Wenn mehrere CLP/GHS-Gefahrenpiktogramme auf dem Kennzeichnungsetikett notwendig sind, dann wird die sogenannte Rangfolgeregelung (Artikel 26) angewandt, um die Anzahl der Symbole zu verringern.

Anwendung der CLP/GHS-Signalwörter

Hierbei handelt es sich um ein neues Kennzeichnungselement. Laut CLP/GHS-Verordnung 2015 gibt es zwei Signalwörter:

Gefahr Achtung

Signalwörter informieren über den relativen Gefährdungsgrad. Personen, die mit diesem Stoff oder Gemisch umgehen, sollen auf die Gefahr aufmerksam gemacht werden. Das Signalwort "Gefahr" beschreibt die schwerwiegenden Gefahren und ersetzt den Hinweis "Achtung", wenn beide Gefahrenklassen oder Differenzierungen vorliegen. Das Signalwort "Achtung" wird für die Gefahrenkategorien mit geringerer Gefahr eingesetzt.

Änderungen der Gefahrenhinweise gemäß GHS/CLP

Die Gefahrenhinweise (hazard statements) sind mit den bisherigen R-Sätzen aus der Stoff- und Zubereitungsrichtlinie vergleichbar. Diese standardisierten Textbausteine beschreiben die Art und den Schweregrad der Gefährdung. Sie werden mit auf das Kennzeichnungsschild aufgebracht. In der CLP/GHS-Verordnung 2015 gibt es eine Ausnahmeregelung für Kleinmengen: Verpackungen für Erzeugnisse von nicht mehr als 125 ml benötigen keine Gefahrenhinweise.

Sicherheitshinweise gemäß neuer Verordnung

Anhand dieser Sicherheitshinweise werden die empfohlenen Maßnahmen zur Begrenzung oder Vermeidung schädlicher Wirkungen von Chemikalien während der Verwendung formuliert. Diese standardisierten Inhalte sind vergleichbar mit den S-Sätzen aus der Stoff- und Zubereitungsrichtlinie. Im Anhang IV, Teil 1 der CLP/GHS-Verordnung 2015 sind die Kriterien für die Sicherheitshinweise festgelegt. So sollen beispielsweise maximal sechs Sicherheitshinweise verwendet werden, es sei denn, dass eine größere Anzahl aufgrund des Gefährdungsgrades notwendig ist. Auch hier gilt die Kleinmengenregelung.

Produktidentifikatoren laut CLP/GHS-Verordnung 2015

Hierbei handelt es sich um Angaben auf dem Kennzeichnungsschild, die eine Identifizierung des Stoffes oder Gemisches ermöglichen (CLP/GHS-Verordnung 2015, Artikel 18). Diese Angaben müssen mit den Informationen im Sicherheitsdatenblatt übereinstimmen.

Angaben zum Lieferanten

Name, Anschrift sowie Telefonnummern des Herstellers, Importeurs oder sonstiger Lieferanten müssen auf dem Kennzeichnungsschild angegeben werden.

2.3. Wie werden Kennzeichnungsetiketten gestaltet?

Diese Angaben auf dem Kennzeichnungsetikett des Gefahrstoffes sind laut CLP/GHS-Verordnung 2015 obligatorisch:

  • Name, Anschrift und Telefonnummer des Lieferanten des chemischen Erzeugnisses
  • Nennmenge des Gefahrstoffes in der Verpackung, insofern nicht anderweitig angegeben
  • Produktidentifikatoren
  • CLP/GHS-Gefahrenpiktogramm
  • Signalwort
  • Gefahrenhinweise
  • Sicherheitshinweise
  • ergänzende Informationen

Darüber hinaus gibt es auch noch weitere formale Anforderungen an die neuen CLP/GHS-Gefahrstoffetiketten:

  • Die Etiketten müssen fest auf die Flächen der Verpackung verklebt oder direkt auf die Verpackung gedruckt sein.
  • Die Aufkleber sind waagerecht lesbar.
  • Die erforderlichen Informationen über die chemischen Erzeugnisse müssen deutlich lesbar und nicht zu verwischen sein.
  • Sprache: Stoffe werden in der Amtssprache des EU-Mitgliedsstaates gekennzeichnet, in dem sie angewendet werden sollen – oder in mehreren Sprachen, sofern die Lesbarkeit nicht beeinträchtigt wird.

Wir haben für Sie ein Beispieletikett gemäßGHS/CLP aufgebaut:

Größe der Kennzeichnungsetiketten

Fassungsvermögen der Verpackung Abmessungen des Etiketts in mm
≤ 3 Liter wenn möglich mindestens 52 x 74
> 3 Liter, aber ≤ 50 Liter mindestens 74 x 105
> 50 Liter ≤ 500 Liter mindestens 105 x 148
> 500 Liter mindestens 148 x 210

3. GHS-Verordnung: Rollen und Aufgaben der Akteure in der Lieferkette

3.1. Definition der verschiedenen Akteursrollen

Die CLP/GHS-Verordnung 2015 legt für verschiedene Lieferanten bestimmte Verpflichtungen fest. Diese Pflichten hängen von der Rolle in der Lieferkette von Stoffen und Gemischen ab. Daher ist es wichtig, dass Unternehmen ihre Rolle gemäß der Verordnung bestimmen. Wir berichten über die Aufgaben gemäß der CLP/GHS-Verordnung 2015 für Lieferanten und Importeure sowie der sogenannten nachgeschalteten Anwender. In den folgenden Monaten werden wir über die Aufgaben von Händlern informieren.

Hersteller und Importeur

Der Hersteller ist eine natürliche oder juristische Person mit Sitz in der europäischen Gemeinschaft, die in der Gemeinschaft ein Erzeugnis herstellt oder zusammensetzt (Artikel 2, Absatz 15). Der Importeur ist ebenfalls eine natürliche oder juristische Person mit Sitz in der europäischen Gemeinschaft, die für die physische Einfuhr des chemischen Erzeugnisses verantwortlich ist.

Nachgeschaltete Anwender

Nachgeschaltete Anwender sind natürliche oder juristische Personen mit Sitz in der europäischen Gemeinschaft. Im Rahmen seiner industriellen oder gewerblichen Tätigkeit verwendet der nachgeschaltete Anwender chemische Stoffe oder Gemische. Händler und Verbraucher zählen nicht zu den nachgeschalteten Anwendern (Artikel 2, Absatz 19).

Händler

Bei den sogenannten Händlern handelt es sich ebenfalls um natürliche oder juristische Personen mit Sitz in der europäischen Gemeinschaft. Sie lagern Stoffe sowie Gemische und bringen diese an Dritte in Verkehr. Dazu gehören auch Einzelhändler (Artikel 2, Absatz 20).

3.2 Im Überblick: Verpflichtungen für Hersteller, Importeure, nachgeschaltete Anwender und Händler

GHS-Verordnung: Aufgaben für Akteure in der Lieferkette

Einstufung vor dem Inverkehrbringen

Sie müssen Stoffe und Gemische vor dem Inverkehrbringen gemäß GHS-Verordnung einstufen, kennzeichnen und verpacken.

  • Artikel 4, Titel I
  • Absatz 2 regelt die Einstufung von Stoffen, die nicht in Verkehr gebracht wurden.
  • Absatz 3 bezieht sich auf die harmonisierte Einstufung.
  • Absatz 4 informiert über Kennzeichnung und Verpackung von gefährlichen Stoffen.
  • Absatz 5 legt fest, dass Händler schon vorgenommene Einstufungen anwenden können (Händler).
  • Absatz 6 gemäß dürfen auch Anwender bereits durchgeführte Einstufungen verwenden, wenn Sie die Zusammensetzung des chemischen Erzeugnisses nicht ändern (Nachgeschaltete Anwender).

Einstufung

Sie müssen die Gefahreneinstufung von chemischen Erzeugnissen gemäß Titel II vornehmen.

  • Artikel 5–14, Titel II
  • Kapitel 1 (Art. 5–8) informiert über die Ermittlung und Prüfung von Informationen.
  • Kapitel 2 (Art. 9–14) beschreibt die Bewertung der Gefahreneigenschaften und Entscheidung über die Einstufung.
  • Nachgeschalteter Anwender: Wenn Sie die Zusammensetzung des Stoffes oder Gemisches verändert haben, dann müssen Sie diese Erzeugnisse gemäß Titel II einstufen.

Überprüfung der Einstufung

Sie müssen die Einstufung von Stoffen und Gemischen überprüfen. Wirken sich neue wissenschaftliche und technische Erkenntnisse auf die Einstufung aus, so muss eine Neubewertung vorgenommen werden.

  • Artikel 15, Titel II
  • Absatz 2 regelt, dass Sie eine erneute Bewertung vornehmen müssen, wenn sich Konzentrationen oder Zusammensetzungen ändern.
  • Absätze 3 und 4 beschreiben die Ausnahmen.

Kennzeichnung

Sie sind für die Kennzeichnung der chemischen Erzeugnisse verantwortlich.

Wichtig gemäß Artikel 30: Bei jeder Änderung des Stoffes oder Gemisches müssen die Kennzeichnungsetiketten aktualisiert werden: CLP-Artikel 17–33, Titel III

Tipp: Informieren Sie sich ergänzend auf unserer GHS-Infoseite Richtig kennzeichnen – nutzen Sie unser Wissen.

Verpackung

Hersteller, Importeure, nachgeschaltete Anwender und Händler müssen gemäß GHS-Verordnung chemische Erzeugnisse verpacken.

  • Artikel 35, Titel IV
  • Absatz 1 definiert die Beschaffenheit der Verpackung.
  • Absatz 2 erläutert, dass die Ausführung der Verpackung für Verbraucher nicht irreführend und für Kinder gesichert ist.

Meldung der Agentur

Die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen (Art. 39), die in Verkehr gebracht werden, müssen der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) gemeldet werden.

  • Artikel 40, Titel V
  • Absatz 1 beschreibt, welche Informationen an die Agentur gemeldet werden müssen.
  • Absatz 2 legt fest, dass der Agentur gemeldet werden muss, wenn sich an der Einstufung und Kennzeichnung des Stoffes etwas ändert.
  • Absatz 3 definiert Meldefristen für Stoffe ab dem 01.12.2010.

Harmonisierte Einstufung

Liegen Ihnen neue Erkenntnisse über einen Stoff vor, so müssen Sie dieses melden.

  • CLP-Artikel 37, Titel IV
  • Absatz 6 regelt, dass Sie der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates einen Vorschlag vorlegen müssen, wenn Ihnen Änderungen über die harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung eines Stoffes bekannt sind.

Informationsaufbewahrung

Sämtliche Informationen über einen Stoff müssen von Ihnen gesammelt und für einen gewissen Zeitraum aufbewahrt werden.

  • Artikel 49, Titel VII
  • Absatz 1 legt fest, dass Sie als Lieferant alle Informationen, die zur Einstufung und Kennzeichnung genutzt wurden, recherchieren und diese für einen Zeitraum von 10 Jahren nach der letzten Lieferung des Stoffes archivieren.
  • Absatz 2 regelt diesbezüglich den Fall einer Geschäftsaufgabe bzw. Übertragung der Tätigkeit an Dritte.
  • Absatz 3 definiert das Vorgehen der Informationsabfrage durch Behörden.
  • Händler müssen darüber hinaus auch Informationen mindestens 10 Jahre aufbewahren, die von einem anderen Akteur der Lieferkette für die Einstufung und Kennzeichnung erstellt worden sind.

Quelle: Broschüre der europäischen Chemikalienagentur „Einführende Leitlinien zur CLP-Verordnung" (2009)

4. CLP/GHS-Verordnung 2015: Mehraufwand für Ihren Arbeitsschutz?

Wann müssen Sie Ihre Gefährdungsbeurteilungen überprüfen?

Unternehmen, die Stoffe und Gemische ausschließlich anwenden (nicht selbst herstellen oder die Zusammensetzung verändern), müssen sich auf Neuerungen und erhöhten Aufwand im Bereich Gefahrstoffkommunikation einstellen. Viele Stoffe und Gemische werden aufgrund der geänderten Einstufungskategorien und -grenzen gemäß der CLP/GHS-Verordnung 2015 neu eingestuft. Es gibt Gefahrstoffe, die beispielsweise nach der alten Einstufung als „gesundheitsschädlich" und nach GHS/CLP als „giftig" kategorisiert werden. Dieses hat Auswirkungen auf den täglichen Umgang mit solchen Stoffen und Gemischen – und somit auch auf weitere Arbeitssicherheitsmaßnahmen. Erhalten Sie als sogenannter nachgeschalteter Anwender einen chemischen Arbeitsstoff mit der neuen Kennzeichnung, dann sollten Sie folgende Schritte einleiten:

  • Kontrollieren Sie in jedem Fall sorgfältig das neue Sicherheitsdatenblatt des Stoffes auf Änderungen, die sich ggf. aus der Stoffbewertung nach der Reach-Verordnung ergeben haben! In dem Sicherheitsdatenblatt sind mehr Informationen über den Gefahrstoff enthalten als auf dem Etikett, das nur der ersten Warnung dient. Aufgrund der neuen Stoffbewertung durch die Reach-Verordnung kann es weitere Erkenntnisse über die Gefahren geben. Diese Informationen sind in dem Sicherheitsdatenblatt enthalten.
  • Wurde der Stoff oder das Gemisch gemäß CLP/GHS-Verordnung 2015 neu eingestuft? Sie müssen eine Gefährdungsbeurteilung durchführen, wenn es neue Erkenntnisse über Gefahren gibt und diese zu einer Neubewertung geführt haben. Bei einer veränderten Klassifizierung des Stoffes (z. B. von gesundheitsschädlich zu giftig) werden neue Schutzmaßnahmen erforderlich sein. Gibt es keine Modifikationen des Produktes, dann können Sie die bisherige Gefährdungsbeurteilung weiter verwenden. Trotzdem sollten Sie das Ergebnis dieser Prüfung dokumentieren.

Wichtiger Hinweis: Noch keine Änderung bei Gefahrstoffverordnung und TRGS

Bis zum Ende der Übergangsfrist (01.06.2015) gilt das bisherige Schutzniveau gemäß der Stoff- und Zubereitungsrichtlinien. Dieses wurde in der Bekanntmachung IIIb3-35122 des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales veröffentlicht: „In der Gefahrstoffverordnung werden übergangsweise die Bezüge zur Einstufung nach den Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EWG, die erst zum 1. Juni 2015 außer Kraft treten, beibehalten. Mit diesem Vorgehen bleibt das bisherige Schutzniveau zunächst unverändert. Dies gilt auch für die bestehenden Technischen Regeln, die unabhängig von kurzfristig erforderlichen formalen Anpassungen zunächst unverändert Anwendung finden.”

Müssen Sie das Gefahrstoffverzeichnis aufgrund der CLP/GHS-Verordnung 2015 überarbeiten?

Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin empfiehlt in der Bekanntmachung für Gefahrstoffe Nr. 408, dass während der Übergangsfristen in dem Gefahrstoffverzeichnis die alten und die neuen Einstufungen aufgeführt sind. Darüber hinaus muss das Verzeichnis auf dem aktuellen Stand sein und auf die Sicherheitsdatenblätter verweisen (GefStoffV § 7, Absatz 8).

Tipp: Nutzen Sie die GisChem-Datenbank, um Ihr Gefahrstoffverzeichnis zu erstellen. Diese Datenbank wird von der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie zur Verfügung gestellt. Sie informiert sowohl über die alte Kennzeichnung als auch die neuen GHS-Piktogramme und Gefahrenhinweise.

Sind die Betriebsanweisungen von der CLP/GHS-Verordnung 2015 betroffen?

Die Betriebsanweisungen müssen aktualisiert werden: Die neuen Gefahrenpiktogramme sowie H-Sätze sollten in Ihre Betriebsanweisungen eingearbeitet werden, sobald Sie Produkte mit neuer Kennzeichnung erhalten oder spätestens zum Ende der Übergangsfrist am 1. Juni 2015. Inhalt und Form der Betriebsanweisungen sollen nach wie vor den Empfehlungen der Technischen Regel für Gefahrstoffe 555 „Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten" entsprechen (Absatz 2.2.4 „Gefahren für Mensch und Umwelt"). Demnach müssen die Betriebsanweisungen folgende Informationen beinhalten:

  • Angabe der Gefahrenhinweise (nun H-Sätze) erfolgt im Wortlaut (nicht nur Zahlenkombination)
  • Gefahrenpiktogramme können ergänzend dargestellt werden.
  • Aufführung weiterer Gefährdungen, wenn sie für den Arbeitsplatz oder für die Tätigkeit relevant sind.
  • Hinweis: Geben Sie auch die Signalwörter an, da diese die Gefährdung näher beschreiben.

Drei mögliche Varianten

Aufgrund der Übergangsfristen stellt sich auch hier wieder die Frage nach dem Umfang der Betriebsanweisung. In der „Bekanntmachung zu Gefahrstoffen" zeigt die BAuA (Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin) drei mögliche Vorgehensweisen:

  • Eine Betriebsanweisung mit alten und neuen Kennzeichnungselementen;
  • Eine Betriebsanweisung mit alten oder mit neuen Kennzeichnungselementen und einem Hinweis, dass abweichende Kennzeichnungen auf dem Gebinde möglich sind;
  • Parallele Verwendung von zwei Betriebsanweisungen: eine Ausfertigung mit alten und eine zweite Ausfertigung mit neuen Kennzeichnungselementen.

Wichtiger Hinweis: Sobald Sie Ihre Betriebsanweisung geändert haben, müssen Sie die betroffenen Mitarbeiter über die Neuerung unterweisen.

Was sollten Sie bei der innerbetrieblichen Kennzeichnung gemäß CLP/GHS-Verordnung 2015 berücksichtigen?

Während der Übergangsfristen (bis 01.05. 2015) ist grundsätzlich die innerbetriebliche Kennzeichnung der Gefahrstoffe nach beiden Systemen zulässig. Allerdings sollen sie nur so lange wie nötig parallel genutzt werden. Laut BAuA (Bekanntmachung zu Gefahrstoffe Nr. 408, 4.4) soll die gleichzeitige Verwendung der alten und neuen Kennzeichnungselemente auf Behältnissen oder Rohrleitungen vermieden werden. Ebenfalls für den Zeitraum der Übergangfrist wird eine vereinfachte Kennzeichnung empfohlen, bestehend aus:

  • Name des Stoffes und Gemisches
  • Gefahrenpiktogramm
  • Signalwort

„Aus Gründen der Übersichtlichkeit ist es in Ausnahmefällen möglich, die Anzahl der Piktogramme auf drei zu reduzieren (empfohlene Reihenfolge: GHS06 > GHS05 > GHS08 > GHS07 plus jeweils ein Piktogramm zur Kennzeichnung der physikalischen Gefahren bzw. der Umweltgefahr), wenn sichergestellt ist, dass die Beschäftigten über die Gefahren der Stoffe und Gemische entsprechend informiert sind.” (Bekanntmachung zu Gefahrstoffe Nr. 408, 4.4)

Diese kann für folgende Anwendungsfälle genutzt werden:

  • Standgefäße in Laboratorie
  • ortsfeste Behälter
  • Rohrleitungen mit Gefahrstoffen, die sich nicht im Produktionsgang befinden
  • Tankcontainer und Aufsetztanks für den innerbetrieblichen Verkehr

Wichtige Quellen für die betriebliche Kennzeichnung mit detaillierten Vorgaben:

  • TRGS 200 „Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen”
  • ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung”

Zu welchen Inhalten müssen Sie Ihre Mitarbeiter unterweisen?

Sobald die neue Gefahrenkommunikation gemäß CLP/GHS-Verordnung 2015 in Ihrer innerbetrieblichen Kennzeichnung und in Ihren Betriebsanweisungen umgesetzt wird, müssen die betroffenen Mitarbeiter informiert werden. Die BAuA empfiehlt, die betroffenen Mitarbeiter über den üblichen Rahmen einer Mitarbeiter-Unterweisung hinaus zu dem Thema GHS/CLP zu schulen. Denn Mitarbeiter müssen von den Änderungen nicht nur erfahren, sondern sie auch verstehen!

Inhalte der Schulung oder Unterweisung sollten sein:

  • Vorstellung der neuen Kennzeichnungselemente,
  • Erklärung der wesentlichen Unterschiede zwischen dem alten und neuen System und
  • Information über die Auswirkungen auf die tägliche Arbeit mit Gefahrstoffen.

Die Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie stellt in Ihrem Medienshop eine Vielzahl von Unterweisungshilfen gegen geringfügige Kosten zur Verfügung. Unter anderem finden Sie dort:

  • „GHS-Zuordnungshilfe”,
  • „GHS-Memospiel” und sogar
  • ein „GHS-Skatspiel”

Ändert sich etwas an der Wahl der Schutzausrüstung durch die CLP/GHS-Verordnung 2015?

Die Auswahl der geeigneten Schutzausrüstung hängt in erster Linie von dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung auf der Grundlage der Stoffeigenschaften ab. Welche Arten von Schutzhandschuhen, Atemschutz, Schutzkleidung und Augenschutz eingesetzt werden sollen, muss im Sicherheitsdatenblatt des Stoffes enthalten sein (Bekanntmachung für Gefahrstoffe, Nr. 220). Hier muss der Lieferant beispielsweise beim Handschutz das Material und die Durchdringungszeit angeben. Bei der Benutzung von persönlicher Schutzausrüstung spielt die neue Einstufung und Kennzeichnung eine eher untergeordnete Rolle.

Rechtlicher Hinweis
Rechtlich verbindlich ist ausschließlich der Wortlaut der GHS/CLP-Verordnung 2015. Die hier vorliegenden Informationen sind weder vollständig noch rechtsverbindlich. Die auf diesen Seiten aufbereiteten Informationen sollen einen Überblick und eine Einführung zur Kennzeichnung nach der GHS/CLP-Verordnung 2015 geben. Daher empfehlen wir, sich im Falle einer Einstufung auf die Verordnung selbst zu beziehen.

zurück