Die DGUV-Regel 112-190, ehemals BGR 190/GUV-R 190, konkretisiert die Forderungen der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) hinsichtlich der Benutzung von Atemschutzgeräten für die Arbeit und die Rettung sowie für die Selbstrettung. In dieser DGUV-Regel werden die Atemschutzgerätetypen und ihre Einteilung, Kennzeichnung, Auswahl, ihr Einsatz und ihre Instandhaltung behandelt. Sie enthält Festlegungen über die Anforderungen an die Geräteträger und Gerätewarte und an deren Aus- und Fortbildung sowie Unterweisung. Dabei sind die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes und der PSA-Benutzungsverordnung berücksichtigt. Den genauen Wortlaut der DGUV-Regel 112-190 können Sie in der Bibliothek der Berufsgenossenschaften herunterladen.
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