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Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG)

Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastrukur-Gesetz (kurz GEIG) regelt den Ausbau der Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur in Deutschland. Ziel des Gesetzes ist der zügige Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur zur Förderung der Elektromobilität. Dabei geht es konkret um die Errichtung und Ausstattung von Stellplätzen mit Ladesäulen und Schutzrohren für Elektrokabeln in Wohn- und Nichtwohngebäuden.

Zusammengefasst gelten ab dem 01. Januar 2025 folgende Regelungen zum Elektromobilitätsinfrastrukturgesetz:

Wohngebäude

  • Neubau von Wohngebäuden mit mehr als fünf Stellplätzen: Jeder Stellplatz muss mit Schutzrohren für Elektrokabel ausgestattet sein.
  • Renovierung von Wohngebäuden mit mehr als 10 Stellplätzen: Jeder Stellplatz ist mit Schutzrohren für Elektrokabel auszustatten.

Nicht-Wohngebäude (Betriebe und Einrichtungen)

  • Neubau von Nichtwohngebäuden mit mehr als sechs Stellplätzen: Jeder dritte Stellplatz ist mit Schutzrohren für Elektrokabel auszustatten. Es ist mindestens ein Ladepunkt zu errichten.
  • Renovierung von Nichtwohngebäude mit mehr als 10 Stellplätzen: Jeder fünfte Stellplatz muss mit Schutzrohren für Elektrokabel ausgestattet sein. Es muss mindestens ein Ladepunkt vorhanden sein.
  • Ab 20 Stellplätzen muss grundsätzlich ein Ladepunkt vorhanden sein.

Für wen gilt das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) nicht?

  • Nichtwohngebäude bzw. Betriebsgebäude im Eigentum von kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMU) mit max. 249 Beschäftigten, Umsatz von max. 50 Mio. Euro und Bilanzsumme von max. 43 Mio. Euro), die überwiegend selbst genutzt werden
  • Wohngebäude und Nichtwohngebäude bzw. Betriebsgebäude, deren Renovierungskosten für die Lade- und Leitungsinfrastruktur sieben Prozent der Gesamtkosten einer größeren Renovierung überschreiten. Dies setzt voraus, dass mindestens 25 Prozent der Oberfläche der Gebäudehülle von der Renovierung betroffen sind.
  • Wohngebäude und Nichtwohngebäude bzw. Betriebsgebäude, bei denen die Renovierung 25 Prozent der Oberfläche der Gebäudehülle nicht übersteigt

Hinweise und Erklärungen

  • Als Ladepunkt gilt z.B. eine Ladesäule oder eine Wallbox, die das Aufladen eines Elektrofahrzeuges ermöglicht.
  • Als Stellplatz gelten lediglich private, nicht öffentliche Flächen. Dazu gehören z. B. auch Tiefgaragen, jedoch keine Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und Lagerräume für Fahrzeuge.
  • Bei gemischter Gebäudenutzung (Wohngebäude- und Nichtwohngebäude) sind jeweils die Gebäudeteile zu berücksichtigen, die als Wohngebäude bzw. Nichtwohngebäude genutzt werden.
  • Quartierregelungen: Bei einem räumlichen Zusammenhang von Gebäuden und Nichtwohngebäuden ist die Lade- und Leitungsinfrastruktur auf das Quartier anzuwenden, so dass es bei einzelnen Wohngebäude- und Nichtwohngebäudeeinheiten auch zu Abweichungen kommen kann.
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