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Absturzsicherung

Höhensicherungsgeräte - Einsatz, Lagerung, Prüfung

Erster Tag der Inbetriebnahme / Erstbenutzung:

Es wird von der Benutzungsdauer und nicht von der Lebensdauer ausgegangen, d.h. auch bei Produkten mit älterem Produktionsdatum ist die volle Benutzungsdauer gegeben, wenn der Ersteinsatz nachgewiesen werden kann (Eintragung bzw. Nachweis ist vorgeschrieben). Entscheidend ist der erste Tag der Inbetriebnahme / Erstbenutzung und nicht das Herstellerdatum. In der Praxis wird es wie folgt gehandhabt: Ca. 1 bis 2 Jahre Lagerfähigkeit und ca. 6 Jahre Benutzungsdauer.

Lagerung

Die Lagerung muss gemäß Gebrauchsanleitung (Vermeidung UV-Strahlung, extreme Hitze und Kälte, Umgebungsfeuchtigkeit) erfolgen, da Material (hier speziell Gurtmaterial) auch ohne Beanspruchung einer gewissen Alterung ausgesetzt ist.

Sicht- / Funktionsprüfung

Wird ein Artikel zur Absturzsicherung den Vorschriften entsprechend original verpackt gelagert und erst z.B. im Folgejahr das erste Mal genutzt, dann ist wie folgt zu verfahren:

  • Der Nutzer prüft vor jedem Einsatz das Produkt auf objektive Mängel oder Beschädigungen und überprüft die Funktion des Gerätes gemäß Gebrauchsanleitung.
  • Ein Jahr nach Erstbenutzung muss die vorgeschriebene Sicht- und Funktionsprüfung durch einen Sachkundigen vorgenommen werden.
  • Sicht- / Funktionsprüfung durch einen Sachkundigen: Äußerliche Begutachtung und Prüfung der Gerätefunktionen.

Ein individuelles Angebot über die Kosten erhalten Sie von der Fa. Kroschke .

Sachkundiger

Sachkundige müssen entsprechend den Regeln gem. BGG 906 ausgebildet sein. Das machen i.d.R. die Hersteller (z.B. Skylotec oder Miller).

Revision

Geräte werden mit Spezialwerkzeugen geöffnet und gewartet. Revisionen dürfen nur vom Hersteller oder durch den Hersteller autorisierte Revisionspartner durchgeführt werden. Ein individuelles Angebot über die Kosten erhalten Sie von der Fa. Kroschke.

Die jährliche Sicht- / Funktionsprüfung muss durchgeführt werden. Eine Revision ist nur erforderlich, wenn

  • bei der jährlich vorgeschriebenen Sichtprüfung durch einen Sachkundigen eine Beschädigung festgestellt wird
  • durch den Anwender eine Funktionsstörung festgestellt wird und ein Sachkundiger eine Weiternutzung untersagt
  • der Absturzindikator ausgelöst hat

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