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TRGS 900 - Absenkung des Staubgrenzwertes

Die im November 2013 überarbeitete und im April 2014 veröffentlichte TRGS 900 bringt eine Absenkung des Arbeitsplatzgrenzwertes (AGW) für die A-Staubfraktion von bisher 3 mg/m³ auf nun 1,25 mg/m³ mit sich. In den vergangenen Jahren wurde der AGW unter dem Aspekt des präventiven Gesundheitsschutzes immer weiter abgesenkt. So galt bis 2001 noch ein AGW von 6 mg/m³. Ziel ist es, chronische, partikelbedingte Entzündungsprozesse und pathologische Veränderungen in der Lunge zu vermeiden.

Von der Neuregelung unberührt bleiben Stäube, für die ohnehin geringere Grenzwerte als 1,25 mg/m³ festgelegt sind. Dies ist z.B. bei Schweißrauch bei manchen Schweißverfahren gemäß der TRGS 528 der Fall.

A-Staub, E-Staub?

Alle Teilchen, die durch Mund und Nase eingeatmet werden, bezeichnet man als einatembare Fraktion (E-Staub). In Abhängigkeit von ihrer Größe erreichen sie unterschiedliche Abschnitte der Atemwege. Während die in die Bronchien gelangenden Partikel relativ rasch wieder abgehustet werden, lagern sich die bis in die Aveolen* (A-Staub) gelangenden feinen Staubteilchen mit einem Durchmesser ≤ 5 µm über Monate oder Jahre an. Tückisch ist, dass sich nicht unmittelbar Krankheitssymptome zeigen, sondern sich über Jahrzehnte zu einer chronischen Erkrankung wie der sogenannten Staublunge entwickeln können. Staublungenerkrankungen gehören zu den häufigsten gesetzlich anerkannten, entschädigungspflichtigen Berufskrankheiten. Bereits seit 1929 werden sie in der Berufskrankheitenverordnung aufgeführt.

Was bedeutet der neue Grenzwert für die Praxis?

Von der Absenkung des allgemeinen Staubgrenzwertes sind mehrere Millionen Arbeitsplätze sind betroffen. Praktisch in allen Branchen und Industriezweigen gibt es Arbeitsplätze, die Stäuben ausgesetzt sind – sei es durch den Umgang mit staubenden Materialien oder durch bei der Verarbeitung entstehende Staubemissionen.

Es kann sein, dass jetzt erstmalig Atemschutz an Arbeitsplätzen einzusetzen ist, an denen bislang noch keine Pflicht zum Tragen von Atemschutzmasken bestand. Auch wird in vielen Bereichen, in denen bereits Atemschutz getragen wird, der Wechsel in eine höhere Schutzstufe notwendig. Die Tabellen verdeutlichen die Auswirkung der Änderungen:

Schutzstufen der Atemschutzmasken und Partikelfilter FFP1 oder Halbmaske mit P1-Filter FFP2 oder Halbmaske mit P2-Filter FFP3 oder Halbmaske mit P3-Filter Vollmaske mit P1-Filter Vollmaske mit P2-Filter Vollmaske mit P3-Filter
Einsatzbereiche bis zum 4-fachen Grenzwert bis zum 10-fachen Grenzwert bis zum 30-fachen Grenzwert bis zum 4-fachen Grenzwert bis zum 15-fachen Grenzwert bis zum 400-fachen Grenzwert
Schutz gegen A-Stäube nach altem Grenzwert von 3 mg/m³ bis 12 mg/m³ bis 30 mg/m³ bis 90 mg/m³ bis 12 mg/m³ bis 45 mg/m³ bis 1200 mg/m³
Schutz gegen A-Stäube nach neuem Grenzwert von 1,25 mg/m³ bis 5 mg/m³ bis 12,5 mg/m³ bis 37,5 mg/m³ bis 5 mg/m³ bis 18,75 mg/m³ bis 500 mg/m³

Verschiebung der Einsatzbereiche durch Absenkung des Allgemeinen Staubgrenzwertes

Beispiel: Die A-Staubbelastung am Arbeitsplatz beträgt 2,5 mg/m³

Bislang war kein Atemschutz notwendig. Heute muss eine FFP1-Maske (schützt bis zum 4fachen des Grenzwertes, d.h. 4 x 1,25 mg/m³ = 5 mg/m³ mg/m³) getragen werden.

Beispiel: Die A-Staubbelastung am Arbeitsplatz beträgt 20 mg/m³

Vorher genügte eine FFP2-Maske (schützt bis zum 10fachen des Grenzwertes), um den alten Grenzwert von 3,0 mg/m³ einzuhalten: 10 x 3 mg/m³ = 30 mg/m³

Heute kann die FFP2-Maske nur bis zu einer Staubbelastung von 12,5 mg/m³ eingesetzt werden: 10 x 1,25 mg/m³ = 12,5 mg/m³. Sie müssen jetzt also eine FFP3-Maske (schützt bis zum 30fahren des Grenzwertes, also 30 x 1,25 mg/m³ = 37,5 mg/m³) benutzen.

Beispiel: Die A-Staubbelastung am Arbeitsplatz beträgt 50 mg/m³

Vorher genügte eine FFP3-Maske (schützt bis zum 30fachen des Grenzwertes), um den alten Grenzwert von 3,0 mg/m³ einzuhalten: 30 x 3 mg/m³ = 90 mg/m³

Heute bieten sowohl eine FFP3-Maske, als auch eine Halbmaske mit P3-Filter (schützt ebenfalls nur bis zum 30fachen des Grenzwertes) keinen hinreichenden Schutz: 30 x 1,25 mg/m³ = 37,5 mg/m³. Sie müssen eine Vollmaske mit P3-Filter (schützt bis zum 400fachen des Grenzwertes, also 400 x 1,25 mg/m³ = 500 mg/m³) einsetzen.

Übergangsfristen beachten

Zwar räumt die TRGS 900 eine großzügige Übergangsfrist bis zum 31.12.2018 ein – diese ist jedoch an viele Bedingungen geknüpft. So muss unter anderem auf jeden Fall eine aktuelle Gefährdungsbeurteilung vorliegen, d.h. staubbelastete Arbeitsplätze sind erneut zu bewerten. Auch muss ein Maßnahmenkonzept zur Einhaltung des neuen Grenzwertes vorliegen. Selbstverständlich darf der Staubwert den alten Grenzwert von 3,0 mg nicht überschreiten. Außerdem muss der Arbeitgeber Atemschutz zur Verfügung stellen, der bei Expositionsspitzen zu tragen ist.

Schutzmaßnahmen einleiten

Neben der Einleitung technischer Schutzmaßnahmen, wie z.B. Absaugung an der Emissionsquelle oder gleichmäßiger Raumlüftung kommt der Auswahl und dem Einsatz des richtigen Atemschutzes besondere Priorität zu. Wir empfehlen Ihnen, unbedingt Tragetests verschiedener Modelle durchzuführen und die Mitarbeiter bei der Auswahl einzubeziehen. Erfahrungsgemäß haben Atemschutzmasken mit Ventil eine höhere Trageakzeptanz, als einfache Masken ohne Ventil. Je komfortabler die Maske, desto leichter fällt das Atmen und damit auch das Arbeiten. Gern können Sie bei uns Muster anfordern. Rufen Sie einfach an: +49 531 318-588 oder kontaktieren Sie uns per email: vertrieb@kroschke.com

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