
BGR 196- Benutzung von Stechschutzbekleidung
Diese BG-Regel findet Anwendung auf die Auswahl und die Benutzung von Stechschutzbekleidung (Stechschutzschürzen, -hemden, -hosen) zum Schutz gegen unbeabsichtigte Stich- oder Schnittverletzungen (siehe auch BG-Regel "Benutzung von Stechschutzhandschuhen und Armschützern" (BGR 200)). Die BGR 196 konkretisiert Bereitstellung und Beschaffenheit verschiedener Stechschutzbekleidung, die bei vorliegender Gefährdungsbeurteilung eingesetzt werden können und gibt anschauliche Beispiele. Der genaue Wortlaut der BGR 196 steht für Sie hier zum Download bereit. Mit der Veröffentlichung der neuen DGUV Regel 112-196 ist die BGR 196 unwirksam geworden.
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