Weltweit mit einheitlichen Symbolen vor Gefahren warnen
Das „Globally Harmonized System of Classification, Labelling and Packing of Chemicals" (GHS) steht für die weltweit einheitliche Gefahreneinstufung und Kennzeichnung von Chemikalien und ist Grundlage für die CLP-Verordnung 2015. Seit dem 26.11.2010 verweist die Gefahrstoffverordnung zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Chemikalien auf die CLP-Verordnung 2015. Für die Kennzeichnung von Stoffen ist die Kennzeichnung gemäß GHS/CLP seit dem 01.12.2010 gesetzlich vorgeschrieben, bei Gemischen gilt eine Übergangsfrist zum 01.06.2015.
➤ Aktuelle Informationen zur GHS finden Sie unter www.baua.de (Stichwort GHS).
➤ Unsere Sonderseite zur Stoff-Kennzeichnung nach GHS/CLP-Verordnung ab dem 01.06.2015 finden Sie hier.
➤ Hier finden Sie unsere GHS/CLP-Etiketten.
Neuerungen der GHS
Das Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für Chemikalien wurde in den letzten Jahren weiterentwickelt und schrittweise geändert. An die Stelle der rechteckigen orangefarbenen Gefahrensymbole mit schwarzem Zeichen sind auf der Spitze stehende weiße, rotumrandete Quadrate mit schwarzem Symbol getreten. Seit dem 01.06.2017 dürfen nur noch Chemikalien mit der neuen Kennzeichnung verkauft werden. Seit diesem Datum sind alle Übergangsfristen abgelaufen!
Die Gefahrenklassen wurden vorher gemäß den nicht mehr geltenden EG Richtlinien nach 15 Gefährlichkeitsmerkmalen gegliedert. Mit der Umstellung auf die GHS Verordnung wurden 28 Gefahrenklassen eingeführt, welche nochmals in Kategorien unterteilt sind. Es ist eine differenziertere Sicht auf die Gefahrenstoffe möglich. Das Gefahrensymbol "Andreaskreuz" auf orangefarbenem Hintergrund ist aus dem Gefahrenkatalog entfernt worden. Drei neue Gefahrenpiktogramme für "Gase unter Druck", "Ausrufezeichen" und "Gesundheitsgefahr" wurden neu eingeführt.
Die Signalwörter "Gefahr" und "Achtung" werden auf den Etiketten nach der GHS Verordnung aufgeführt. Die R-Sätze als Gefahrenhinweise werden durch die H-Sätze (engl. hazard statement) ersetzt. Bei den Sicherheitshinweisen müssen die S-Sätze den P-Sätzen (engl. precautionary statement) weichen.
Die neue GHS Verordnung hat neue Einstufungen vorgenommen. Viele der gesundheitsschädlichen Stoffe und Gemische werden nun als giftig eingestuft. Stoffe, die vorher als "reizende" Gemische gekennzeichnet wurden, werden jetzt als "ätzend" bewertet. Nach der GHS werden entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von 21°C bis einschließlich 60°C mit dem Gefahrenpiktogramm "Flamme" klassifiziert. Vorher gab es für diese Stoffe keine Gefahreneinstufung.
Die richtige Kennzeichnung gemäß GHS
Das Gefahrenetikett muss folgende Angaben gemäß der GHS Verordnung enthalten:
- Identifikations-Nr.
- Name des Stoffes
- Bezeichnung des Gemisches und die Inhaltsstoffe, die zur Einstufung bzgl. Gesundheitsgefahren beitragen
- Lieferanten-Anschrift und -Name
- Nennmenge
- Signalwort
- Piktogramm
- Gefahrenhinweise in Form von H-Sätzen (Angabe der Nummern nicht notwendig)
- Sicherheitshinweise durch P-Sätze (Angabe der Nummern nicht notwendig)
- Ergänzende Informationen wenn nötig
Die Gefahrenetiketten können in mehreren Sprachen verfasst werden wenn alle Angaben übersetzt werden. Gängig ist es die Sprache des Mitgliedsstaates zu verwenden, in dem der Stoff oder das Gemisch in Verkehr gebracht wurde.
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