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ASR A1.8 – Verkehrswege einrichten & betreiben

Diese ASR konkretisiert die Anforderungen an das Einrichten und Betreiben von Verkehrswegen in § 3a Abs. 1 und § 4 Abs. 4 sowie der Punkte 1.8, 1.9, 1.10 und 1.11 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung. Verkehrswege sind dabei Bereiche, die für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr oder die Kombination aus beidem bestimmt sind. Dies betrifft sowohl Außenbereiche aber auch Bereich in Gebäuden wie Flure oder Gänge.

Nicht in den Anwendungsbereich der ASR A1.8 fallen Zu- und Abgänge in, an und auf Arbeitsmitteln, Fahrzeuge und dazugehörige Anhänger, die für den Transport von Personen oder Gütern bestimmt sind, sowie Steigeisen, Steigeisengänge und Steigleitern, die ausschließlich als Angriffswege für die Feuerwehr dienen.

Die Arbeitsstättenregel verweist, sofern entsprechende Gefährdungen vorliegen, auch auf weitere ASR:

Was Sie beim Einrichten von Verkehrswegen beachten sollten

Oberstes Ziel ist der Ausschluss von Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten. Bereits bei der Planung und Einrichtung von Verkehrswegen ist dies zu berücksichtigen:

  • Führen Sie Ihre Verkehrswege übersichtlich und möglichst geradlinig.
  • Höhenunterschiede sollen vorrangig durch Schrägrampen ausgeglichen werden, für die je nach Nutzung eine maximale Neigung festgelegt ist.
  • Beim manuellen Transport von Lasten muss die Belastung der Beschäftigten möglichst geringgehalten werden. Hier sind auch die Länge des Weges und das Gewicht der Lasten zu berücksichtigen.
  • Stolperfallen im Bereich von Verkehrswegen z.B. durch Unebenheiten sind zu vermeiden. Oberflächen müssen eben und trittsicher sein. Der Belag soll so gewählt werden, dass er der maximalen Belastung standhält.
  • Gefährdungen durch Absturz oder herabfallende Gegenstände sind auszuschließen (siehe auch ASR A2.1 Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen).
  • Kreuzungen und Einmündungen müssen übersichtlich und für die Verkehrsteilnehmer einsehbar sein, ggf. sind verkehrssichernde Maßnahmen zu treffen.

Wege für den Fahrzeugverkehr

Fußgänger- und Fahrzeugverkehr müssen grundsätzlich so geführt werden, dass Beschäftigte nicht gefährdet werden. Das gilt für Fußgänger wie Fahrzeugführer gleichermaßen. Die Mindestbreite von Wegen für den Fahrzeugverkehr richtet sich nach verschiedenen Faktoren wie

  • der größten Breite des Transportmittels oder des Ladegutes
  • des Randzuschlags
  • des Begegnungszuschlages
  • der Geschwindigkeit des Fahrzeugverkehrs
  • der Zahl der Verkehrsbegegnungen
  • den Wenderadien der Fahrzeuge (wichtig bei Kurven und Kreuzungen)
  • Einsatz von Personenerkennungssystemen (beispielsweise bei fahrerlos betriebenen Transportmitteln)

Verkehrswege richtig kennzeichnen und abgrenzen

Nicht immer lassen sich Gefährdungen für die Beschäftigten durch technische Maßnahmen verhindern oder beseitigen. Unübersichtliche Betriebsverhältnisse können zusätzlich eine Gefahr darstellen. Gemäß ASR A1.8 sind Gefahrenstellen deutlich gemäß ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung zu kennzeichnen. Dauerhafte Gefahren werden mit gelb-schwarzen Markierungen gekennzeichnet, zeitlich begrenzte Gefahren mit rot-weißen Markierungen bzw. entsprechenden Sicherheitszeichen wie Warnzeichen.

Liegen Arbeits-, Lager- und Verkehrsflächen auf einer Ebene, sollten die Wege für Fußgänger- und Fahrzeugverkehr deutlich sichtbar am Boden markiert werden. Denkbar sind verschiedene Systeme wie dauerhafte Farbmarkierungen oder auch Markierungsleuchten. Abhängig vom Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung sind zur Abgrenzung von Verkehrswegen oder auch zur Trennung von Fußgänger- und Fahrzeugverkehr Geländer oder Leitplanken zu setzen.

Treppen

Treppen müssen leicht und sicher begangen werden können. Die Regelungen in der ASR A1.8 hierzu sind umfangreich, neben Begriffsdefinitionen finden sich darin unter anderem auch Maßgaben für die Abmessung des Auftritts oder den maximalen Steigungswinkel. Als besonders sicher gelten Treppen mit einem Auftritt von 29 cm und einer Steigung von 17 cm. Daneben gibt die ASR A1.8 ausführliche Hinweise zu Geländern und Handläufen. Besonders wichtig: Trittflächen müssen rutschhemmend ausgerüstet sein und dürfen keine Stolperstellen aufweisen.

Spezielle Vorschriften für Steigleitern, Steigeisengänge, Laderampen und Fahrtreppen

Die ASR A1.8 formuliert auch Anforderungen an Steigeisengänge und Steigleitern und enthält auch Vorschriften für deren Gestaltung und Einbau. Im Zusammenhang mit dem Schutz vor Absturz stellt die ASR A1.8 an mehreren Stellen eine Verknüpfung zur ASR A2.1 Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen her. Ab einer Fallhöhe von mehr als 5 m sind Einrichtungen zum Schutz gegen Absturz wie mitlaufende Auffanggeräte Pflicht. Bei Fallhöhen ab 10 m fordert die ASR den ausschließlichen Einsatz von Persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA).

Auch für Laderampen gelten spezielle Vorschriften wie eine Mindestbreite von 0,80 m oder der Mindestabstand zu festen Bauteilen beim Verkehr mit kraftgetriebenen Transportmitteln. Auch für Laderampen sind bei der Gefährdung durch Absturz entsprechende Sicherungsmaßnahmen zu treffen, wobei vorzugsweise Geländer zum Einsatz kommen sollten.

Fahrtreppen und Fahrsteige finden in der ASR A1.8 ebenfalls Erwähnung. Diese müssen europäischen und nationalen Normen entsprechen und für den Einsatz in Arbeitsstätten geeignet sein. Weitere Regelungen beziehen sich u.a. auf die Bemaßung des Stauraumes, Sicherheitsabstände und Not-Halt-Einrichtungen. Bei den angrenzenden Bodenbelägen ist darauf zu achten, dass die Rutschhemmung den Zu- und Abgängen der Fahrtreppen angepasst ist, um Stolper- und Rutschunfälle zu vermeiden.

Verkehrswege sicher betreiben

Im täglichen Betrieb können sich zahlreiche Gefährdungen bei der Benutzung von Verkehrswegen ergeben. Die ASR A1.8 führt beispielhaft einige auf:

  • Kombinierter Fußgänger- und Fahrzeugverkehr
  • Wechselndes Verkehrsaufkommen
  • Verschmutzungen
  • Witterung
  • Vegetation

Bei der Entschärfung der Gefahren kommt es wieder auf die Gefährdungsbeurteilung an, in der abhängig von den Verhältnissen vor Ort geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen sind. Dies können z.B. Verkehrsregeln, Warnkleidung, Markierungen oder Vorschriften für die Reinigung oder den Winterdienst sein. Wichtig ist auch die gefährdungsbezogene Einweisung der Mitarbeiter in die Benutzung der Verkehrswege und die Verkehrsregeln im Betrieb.

Weiterhin regelt die ASR A1.8, dass

  • die erforderliche Mindestbreite von Verkehrswegen ständig freizuhalten ist,
  • die Verkehrswege ausreichend zu beleuchten sind (vgl auch ASR A3.4 Beleuchtung),
  • Transporte nur bei ausreichender Sicht über den Verkehrsweg durchgeführt werden dürfen,
  • bei entsprechenden Sichtverhältnissen nur Fahrzeuge eingesetzt werden dürfen, die mit ausreichenden Beleuchtungseinrichtungen ausgerüstet sind,
  • bei Transporten über Treppen eine Hand zum Festhalten am Handlauf frei bleiben muss und
  • Lasten über Steigleitern nur dann von Beschäftigten transportiert werden dürfen, wenn beide Hände frei bleiben.

Bei Fahrtreppen (umgangssprachlich oft auch Rolltreppen genannt) ist auf die speziellen Gefährdungen hinzuweisen. Außerdem müssen aufeinander folgende Fahrtreppen mit der gleichen Geschwindigkeit betrieben werden. Bei Mängeln sind Fahrtreppen umgehend stillzusetzen.

Weitere Informationen zur ASR

Den Volltext der ASR A1.8 finden Sie wie immer auf den Seiten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin BAuA .

Die Einrichtung sicherer Verkehrswege schildern wir beispielhaft auf unserer Seite zur betrieblichen Sicherheit auf dem Außengelände. Zusätzlich finden Sie alle passenden Produkte für Ihren individuellen Bedarf in den verschiedenen Sortimenten hier im Shop:

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