Die deutsche Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) enthält Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten einschließlich Baustellen. Sie dient dem Ziel, Beschäftigte in Arbeitsstätten zu schützen und zur Verhütung von Arbeitsunfällen sowie Berufskrankheiten beizutragen.
Indem die ArbStättV Anforderungen an die Luft-, Klima-, Beleuchtungsverhältnisse, soziale Strukturen, Sanitär- und Erholungsräume sowie den Nichtraucherschutz postuliert, fördert sie die menschengerechte Gestaltung der Arbeit. Hierbei werden Barrierefreiheit sowie Belange für Menschen mit Behinderung berücksichtigt.
Was regelt die Arbeitsstättenverordnung?
Seit 2004 werden in der ArbStättV allgemeine Schutzziele formuliert. Reelle Maßnahmen und Detailanforderungen können Betriebe aus den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) ziehen. Die ASR konkretisiert die Maßnahmen, mittels derer die in der ArbStättV beschriebenen Schutzziele erreicht werden können. Allgemein gut bekannte Beispiele sind hier beispielsweise Vorgaben zu Fluchtwegen, Erste-Hilfe-Räumen, Sicherheitskennzeichnung oder zur Gestaltung von Arbeitsplätzen.
Die Umsetzung der Arbeitsstättenverordnung erfolgt in jedem Betrieb aufgrund der Gefährdungsbeurteilung. Wird bei den konkreten Maßnahmen die entsprechenden ASR eingehalten, wird dies eine positive Vermutungswirkung mit sich bringen. Es kann in diesem Fall davon ausgegangen werden, dass das Unternehmen sich an die ArbStättV gehalten und alle Anforderungen der jeweiligen Verordnung rechtssicher erfüllt hat.
Welche Orte gehören zur Betriebsstätte?
- Alle Räume und Orte auf dem Gelände eines Betriebes, egal ob in Gebäuden oder im Freien
- Orte auf Baustellen
- Orte auf dem Gelände eines Betriebes oder einer Baustelle, zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zutritt haben, Maschinen- und Nebenräume
Von 1976 bis 2020 beinhaltete die ArbStättV eine Bestandsschutzklausel (ArbStättV §8 Abs. 1), die es Betrieben ermöglichte, von den Bestimmungen der ArbStättV und den ASR abzuweichen. In dieser hieß es:
„Soweit für Arbeitsstätten [...] in dieser Verordnung Anforderungen gestellt werden, die umfangreiche Änderungen der Arbeitsstätte, der Betriebseinrichtungen, Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufe notwendig machen, gelten hierfür bis zum 31. Dezember 2020 die entsprechenden Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 89/654/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten (ABl. EG Nr. L 393, Seite 1).“
2016 begann für diese Klausel eine Übergangsfrist von 5 Jahren. Seit dem 01.01.2021 gilt nun ein einheitlicher Anforderungskatalog mit einem ebensolchen Schutzniveau. Nach dieser Frist können Betriebe nur noch in begründeten Einzelfällen weiterhin eine Ausnahmegenehmigung nach § 3a Abs. 3 bei der zuständigen Länderbehörde beantragen.
Welche Unternehmen sind vom Auslaufen der Bestandsschutzklausel der ArbStättV betroffen?
Von dieser Änderung sind folgende Unternehmen betroffen:
- Betriebe, mit deren Einrichtung vor dem 01.05.1976 begonnen wurde oder die zu der Zeit schon eingerichtet waren.
- Betriebe im öffentlichen Dienst, mit deren Einrichtung vor dem 20.12.1996 begonnen wurde oder die zu der Zeit bereits eingerichtet waren und für die zur Zeit der Einrichtung die Gewerbeordnung keine Anwendung fand.
- Betriebe, die oben genannte Punkte erfüllen und seit 1976 (1996 für den öffentlichen Dienst) keine Umbau- oder Renovierungsmaßnahmen der Arbeitsstätte, keine Umstellung der Arbeitsverfahren sowie der Arbeitsabläufe durchgeführt haben.
Betroffene Betriebe sind daher jetzt angehalten, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und ihre Schutzmaßnahmen nach ArbStättV/den aktuellen Arbeitsstättenregeln (ASR) zu gestalten. Dies beinhaltet auch, Sicherheitskennzeichnung auf den neuesten Stand zu bringen sowie andere Kennzeichnungspflichten zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.
In unserem Kroschke-Shop finden Sie hier alle normgerechten Kennzeichen, die der aktualisierten ArbStättV entsprechen.
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