Im April dieses Jahres haben der Spitzenverband der DGUV und seine Mitglieder, bestehend aus den gewerblichen Berufsgenossenschaften und den Unfallkassen, eine Stellungnahme zum Umgang mit Prüfungen während der Corona-Pandemie veröffentlicht.
Um unnötigen Gefährdungen und Missverständnissen vorzubeugen, haben wir die Stellungnahme der DGUV durchgearbeitet und geben Ihnen hier die wichtigsten Informationen wieder.
Aus dieser Stellungnahme geht grundsätzlich die Möglichkeit hervor, in der aktuellen Situation (SARS-CoV-2-Pandemie) Prüfungen trotz bevorstehender Prüffrist zu verschieben. Allerdings ist diese Möglichkeit an Bedingungen geknüpft und bestimmte Prüfungen sind ausgeschlossen. Die Gründe für die Verschiebung der Prüfung müssen auf die SARS-CoV-2-Pandemie zurückzuführen sein; dies können zum Beispiel Kontakt- und Zugangsbeschränkungen sowie ein Mangel an verfügbaren Prüfern sein.
Wann darf eine Prüfung verschoben werden?
Als oberste Prämisse für das Verschieben der Prüfung ist eine anlassbezogene Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Aus der Gefährdungsbeurteilung müssen mindestens die folgenden Punkte hervorgehen:
- Die Begründung, warum die Prüffrist nicht eingehalten bzw. warum die Prüfung aktuell nicht durchgeführt werden kann.
- Die Feststellung, dass die betroffenen Arbeitsmittel bei Prüfungen bis jetzt keine Mängel aufwiesen, die eine sichere Verwendung beeinträchtigen.
- Die Festlegung von ergänzenden Maßnahmen, die eine sichere Verwendung gewährleistet. Dies kann zum Beispiel durch weitere Sicht- und Funktionskontrollen vor und während der Verwendung, durch neu festgelegte Arbeitsweisen oder die Einschränkung der Nutzung auf besonders qualifizierte Personen, etc. erfolgen.
Sollte eine Festlegung zur sicheren Verwendung nicht notwendig sein, muss dies auch dokumentiert werden. - Die Angabe des Zeitraums, in dem die Prüfung nachgeholt wird. Dieser Zeitraum darf 25% des vorher angesetzten Prüfintervalls nach Wegfallen des Hinderungsgrunds (Punkt 1) nicht überschreiten.
Die Rahmenbedingungen für den sicheren Betrieb müssen dabei weiterhin gegeben sein.
Welche Prüfungen dürfen nicht verschoben werden?
Ausgeschlossen sind:
- Erstprüfungen
- Prüfungen nach Wiederinbetriebnahmen nach Aufbau, Reparatur und prüfpflichtigen Änderungen
- Atemschutzgeräte
- elektrische Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen
- elektrische Betriebsmittel im Einsatz unter erhöhter elektrischer Gefährdung
Außerdem kann bei tragbaren Gaswarngeräten nicht auf die Sichtkontrolle und den Anzeigetest vor jeder Arbeitsschicht verzichtet werden.
Diese Empfehlungen beziehen sich ausdrücklich nur auf die - durch die Corona-Pandemie hervorgerufene - Ausnahmesituation. Sie führt nicht zu einer grundsätzlichen Verlängerung von Prüffristen. Sobald die genannten Gründe, die der Durchführung der Prüfungen entgegenstehen, nicht mehr vorliegen, sind die Prüfungen nachzuholen.
Wir empfehlen daher: Holen Sie aufgeschobene Prüfungen schnellstmöglich nach und sichern Sie das Arbeitsumfeld Ihrer Mitarbeiter ab!
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