Präambel: Das wichtigste Instrument im Arbeitsschutz - die Gefährdungsbeurteilung.

Der Gesetzgeber verpflichtet jeden Unternehmer, den Arbeitsschutz im Betrieb rechtssicher zu organisieren. Die wichtigste Grundlage hierbei bildet die Gefährdungsbeurteilung, aus der sich die jeweiligen Schutzmaßnahmen gegen Arbeitsunfälle und Gesundheitsgefährdungen ergeben. Eine der wichtigsten Handlungshilfen bietet die ASR V3 „Gefährdungsbeurteilung“. Diese technische Regel für Arbeitsstätten konkretisiert die Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung nach § 3 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG).

Wann soll überhaupt PSA eingesetzt werden? Das STOP-Prinzip

Laut Arbeitsschutzgesetz müssen Gefahren zunächst an der Quelle entschärft oder beseitigt werden. Das STOP-Prinzip gibt dabei die Hierarchie der Maßnahmen an:

  1. Substituieren
  2. Bevor Persönliche Schutzausrüstung eingesetzt wird, sollten Gefahrenquellen substituiert (ersetzt) werden. Zum Beispiel durch den Einsatz harmloserer Stoffe oder leiserer Maschinen.

  3. Technische Maßnahmen
  4. Wenn dies nicht möglich ist, sollte versucht werden, die Gefährdungen zu mildern. So können Dämmplatten die Lärmemissionen senken oder Schutzgitter bei maschinellen Anlagen unbeabsichtigtes Hineingreifen verhindern.

  5. Organisatorische Maßnahmen
  6. Mitunter können auch Gefahrenquellen und Menschen zeitlich oder räumlich getrennt werden. Beispiel hier sind die Schaffung separater Gabelstapler-Fahrwege oder die Beschränkung der Arbeitszeit bei Arbeiten mit hoher Lärm- oder Gefahrstoffbelastung.

  7. Personenbezogene Maßnahmen
  8. Erst als letzte Möglichkeit soll Persönliche Schutzausrüstung (PSA) eingesetzt werden. Wenn technische und organisatorische Schutzmaßnahmen nicht ausreichen, um eine Gesundheitsgefährdung der Mitarbeiter auszuschließen (§ 4 ArbSchG), ist der Einsatz von PSA die einzige verbleibende Möglichkeit, das Unfall- und Gesundheitsrisiko zu reduzieren.

Meist stellt die Nutzung persönlicher Schutzausrüstung eine Belastung der Beschäftigten dar. Es ist deshalb besonders wichtig, dass die Mitarbeiter in Bezug auf die Gefährdung sensibilisiert sind und wissen, wie die zur Verfügung gestellte PSA benutzt wird, um die volle Schutzwirkung zu erreichen. So sollten Sicherheitsunterweisungen (siehe unten) nicht als lästige Pflicht des Arbeitgebers, sondern als ein hervorragendes Instrument zur Motivation der Mitarbeiter verstanden werden.

Welche Kategorien von PSA gibt es eigentlich?

Persönliche Schutzausrüstung wird - je nach Risiko, gegen das sie schützen soll - in drei Kategorien unterteilt. Je höher die Kategorie, desto anspruchsvoller die Anforderungen an Herstellung, Einsatz und Benutzung.

PSA der Kategorie I schützt gegen minimale Gefahren, wie z.B. leichte oberflächliche mechanische Verletzungen, Kontakt mit heißen Oberflächen bis maximal 50 °C oder normalen Witterungsbedingungen. Beispiele hierfür sind Gartenhandschuhe, Schürzen, Sonnenbrillen und dergleichen.

Kategorie III umfasst ausschließlich die Risiken, die zu sehr schwerwiegenden Folgen wie Tod oder irreversiblen Gesundheitsschäden führen können, z. B. durch gesundheitsgefährdende Stoffe, Strahlung, starke Hitze oder Kälte, Stürze, Schnittverletzungen, schädlichen Lärm, Stromschlag usw. Als bekannteste Beispiele seien an dieser Stelle Atemschutzmasken, Chemikalienschutzhandschuhe, Absturzsicherungen oder Gehörschützer genannt.

Bleibt noch Kategorie II: Diese umfasst alle Risiken, die nicht in Kategorie I oder III aufgeführt sind. Hierunter fallen z.B. Sicherheitsschuhe, Schutzhelme oder Schutzbrillen.

Eine Orientierungshilfe zur Einstufung von PSA ist aktuell nur in englischer Sprache erhältlich und kann hier eingesehen werden.

Das sind Ihre Pflichten als Arbeitgeber im Umgang mit Persönlicher Schutzausrüstung (PSA) der Kategorie III:

  1. Betriebsanweisungen
  2. Für alle Gefährdungsbereiche müssen Betriebsanweisungen erstellt und veröffentlicht bzw. ausgehängt werden. Betriebsanweisungen helfen, Unfälle und Gesundheitsgefahren beim Einsatz von Maschinen oder bei der Verwendung von gefährlichen Arbeitsstoffen zu vermeiden. Sie regeln das Verhalten im Betrieb sowie im Notfall und bilden die Grundlage für Unterweisungen.

  3. Unterweisungspflichten
  4. Für Schutzausrüstung der Kategorie III (Schutz vor tödlichen Gefahrenquellen und irreversiblen Gesundheitsschäden)gilt in Deutschland die Pflicht zu einer praktischen Unterweisung der Beschäftigten (ArbSchG, § 12, konkretisiert durch DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ § 31) (Erstunterweisung).

    Sie müssen Ihre Beschäftigten nicht nur über die Handhabung, Benutzung und Aufbewahrung aufklären, sondern auch darüber, in welcher Art und Weise PSA vor der jeweiligen Benutzung zu prüfen ist (Sichtprüfung auf offensichtliche Mängel, Verschleiß, Materialermüdung etc.).

    Die Unterweisungspflicht schließt auch regelmäßig praktische Übungen zur korrekten Anwendung und Handhabung der Schutzausrüstung ein. Diese muss regelmäßig und bei Bedarf wiederholt werden, mindestens jedoch einmal jährlich (DGUV-Vorschrift 1, § 4) bzw. bei Jugendlichen unter 18 Jahren mindestens halbjährlich (JArbSchG, § 29)!

  5. Prüfpflicht
  6. Hier ist nicht die (grundsätzliche) Prüfung von Arbeitsmitteln gemeint, sondern die Verpflichtung des Unternehmers oder seines Erfüllungsgehilfen, durch regelmäßige Begehungen am Arbeitsplatz sicherzustellen bzw. durchzusetzen, dass die zur Verfügung gestellte PSA der Kategorie III auch tatsächlich und korrekt benutzt wird.

  7. Für mehr Rechtssicherheit: Alle Maßnahmen dokumentieren

Wenn Sie einer Behörde oder Ihrem Unfallversicherungsträger nachweisen wollen, dass Sie die gesetzlichen Arbeitsschutzmaßnahmen eingehalten haben, dann sollten Sie schriftliche Aufzeichnungen in Form von Dokumenten oder Dateien vorlegen können.

Zwar ist Ihnen die Form der Aufzeichnungen und ihre Verwaltung freigestellt; sie sollten jedoch Art und Umfang der Prüfungen, die Prüfergebnisse, Prüfdaten und die Namen der Prüfer vorweisen können. Achten Sie darauf, dass Ihre prüfenden Mitarbeiter nicht nur Fehler und Mängel, sondern auch Prüfungen ohne Beanstandung notieren. Nur so können Sie nachweisen, dass alles ordnungsgemäß geprüft wurde.

Haben Sie weitere Fragen oder benötigen Sie Unterstützung bei der Auswahl oder der Erstellung individueller Schutzkonzepte? Dann rufen Sie uns gerne an oder nutzen Sie die Live-Chat Funktion. Wir helfen Ihnen gern: Tel. +49 531 318-588

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