Vertrauen ist gut Kontrolle ist besser -Prüfnachweise und Prüffristen

Die Vielzahl an Vorschriften für Prüfungen von Betriebsmitteln bringt so manchen Betreiber an die Grenzen. Folgende Fragen müssen dabei beachtet bzw. beobachtet werden:

  • Wann muss ich nach welcher Vorschrift handeln?
  • Welchen Prüfzeitraum muss ich beachten?
  • Wer muss die Prüfung vornehmen?

Die Fachbereiche der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung (kurz: DGUV) entwickeln hierfür ein Vorschriften- und Regelwerk, welches den aktuellen Stand wiedergibt und stetig aktualisiert wird. In diesem finden sich die wichtigsten Informationen und die eingangs gestellten Fragen werden fachgerecht beantwortet.

Damit Sie nicht unzählige Seiten wälzen müssen, haben wir Ihnen die wichtigsten Antworten zum Thema Prüfnachweis und Prüffristen übersichtlich aufbereitet.

Laut DGUV 203-004 ist das Ergebnis der Prüfung zu dokumentieren. Ein Prüfnachweis ist erbracht, wenn das beurteilte Betriebsmittel mit einer Kennzeichnung versehen ist und als mängelfrei beurteilt wurde. Wir empfehlen diesen Nachweis mit einer Prüfplakette mit Angabe des nächsten Prüftermins zu erbringen. Denn am Einsatzort ist ein Prüfnachweis vorzuhalten.

Nach DGUV 203-001 sollte die Gefährdungsbeurteilung im Rahmen der zu prüfenden Arbeitsmittel und die Prüffristen für diese Arbeitsmittel unter Berücksichtigung der Einsatzbedingungen vom Arbeitgeber in Einvernehmen mit den befähigten Personen durchgeführt werden.
Grundsätzlich ergibt sich die Verpflichtung zur Prüfung von Arbeitsmitteln aus der Betriebssicherheitsverordnung §10 und der DGUV Vorschrift 3 (ehemals BGV A3) §5.

Ortsfeste elektronische Anlagen und Betriebsmittel

Anlage / Betriebsmittel Prüffrist Art der Prüfung Prüfer
Elektrische Anlage und ortsfeste Betriebsmittel 4 Jahre Auf ordnungsgemäßen Zustand Elektrofachkraft
Elektrische Anlagen und ortsfeste elektrische Betriebsmittel „in Betriebsstätten, Räumen und Anlagen besonderer Art“ (DIN VDE 0100 GRUPPE 700) 1 Jahr Auf ordnungsgemäßen Zustand Elektrofachkraft
Schutzmaßnahmen mit Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen in nichtstationären Anlagen 1 Monat Auf Wirksamkeit Elektrofachkraft oder elektronisch unterwiesene Person bei Verwendung geeigneter Mess- und Prüfgeräte
Fehlerstrom-, Differenzstrom und Fehlerspannungs-Schutzschalter
- in stationären Anlagen
- in nichtstationären Anlagen


6 Monate
arbeitstäglich
Auf einwandfreie Funktion durch Bestätigung der Prüfeinrichtung Benutzer

Tabelle 1A, DGUV Vorschrift 3: Wiederholungsprüfungen ortsfester elektrischer Anlagen und Betriebsmittel

Ortsveränderliche elektronische Betriebsmittel

Anlage / Betriebsmittel Prüffrist Richt- und Maximalwerte Art der Prüfung Prüfer
Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel
(soweit benutzt)

Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen mit Steckvorrichtungen

Anschlussleitungen mit Stecker

Bewegliche Leitungen mit Stecker und Festanschlusss
Richtwert 6 Monate, auf Baustellen 3 Monate*). Wird bei den Prüfungen eine Fehlerquote < 2% erreicht, kann die Prüffrist entsprechend verlängert werden.

Maximalwerte: Auf Baustellen, in Fertigungs- und Werkstätten oder unter ähnlichen Bedingungen ein Jahr.

In Büros oder unter ähnlichen Bedingungen zwei Jahre.
Auf ordnungs-
gemäßen Zustand
Elektrofachkraft oder elektronisch unterwiesene Person bei Verwendung geeigneter Mess- und Prüfgeräte

Tabelle 1B, DGUV Vorschrift 3: Wiederholungsprüfungen ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel

*) Konkretisierung siehe DGUV-Information „Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Baustellen“ (DGUV Information 203-006).

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