Die Pläne der Bundesregierung zum Klimaschutz und zur Förderung emissionsarmer Transportmittel sind ehrgeizig: Im Vergleich zu 1990 müssen sich die Emissionen im Verkehr bis 2030 um 40 bis 42 Prozent verringern. Das soll mit einem Paket aus Förderung der Elektromobilität, Stärkung der Bahn und CO2-Bepreisung erreicht werden. Bis 2030 sollen sieben bis zehn Millionen Elektrofahrzeuge in Deutschland zugelassen sein. Ein Verbot der Neuzulassung von Autos mit Verbrennungsmotoren ab 2030/2035 ist ebenfalls im Gespräch.
Wie ist die Elektromobilität in Deutschland aktuell aufgestellt?
Im Vergleich zu anderen Teilen der Welt scheint Deutschland in Sachen E-Mobilität ein Nachzügler zu sein. Auf den Straßen Norwegens ist die relative Anzahl der Elektrofahrzeuge doppelt so hoch wie in Deutschland. Auch im Nachbarland Frankreich gibt es im Vergleich 40% mehr Elektrofahrzeuge. Doch mit den Elektroautos alleine ist es nicht getan. Auch eine passende Infrastruktur von Schnell-Ladesäulen muss möglichst überall verfügbar sein. Bundesminister Andreas Scheuer dazu:
„Die nächste Schnellladesäule muss in wenigen Minuten erreichbar sein. Um diesem Ziel näher zu kommen, wollen wir bundesweit 1.000-Schnellladehubs bis 2023 aufbauen. Das Schnellladegesetz ist grundlegende Voraussetzung, um die europaweite Ausschreibung und somit den Bau der neuen Standorte zu starten.
Nur mit einer flächendeckenden und nutzerfreundlichen Ladeinfrastruktur schaffen wir es, dass mehr Menschen auf klimafreundliche E-Autos umsteigen und mit erneuerbaren Energien laden können. Gerade das schnelle Laden mit über 150 Kilowatt ist für die Langstreckentauglichkeit von E-Autos entscheidend. Wir wollen Mobilität mit besserer Luft, weniger Lärm und vor allem weniger CO2 ermöglichen.“
Welche Vorteile hat eine e-mobile Fahrzeugflotte für Sie?
- Sofortprogramm „Saubere Luft“
- Befreiung von der KFZ-Steuer für E-Autos
- Steuerbefreiung für Ladestrom und Pauschalbesteuerung für Ladevorrichtung
- Dienstwagenbesteuerung – Verlängerung der Sonderregelung für Elektrofahrzeuge
- Sonderabschreibungen für Elektrolieferfahrzeuge
- Gewerbesteuerliche Erleichterungen bei Miete und Leasing von Elektrofahrzeugen
Im Rahmen des Sofortprogramms „Saubere Luft“ der Bundesregierung werden gewerblich genutzte Elektrofahrzeuge gefördert wie beispielsweise die Dienstwagen von Handwerkern, für den Lieferverkehr, den Taxibetrieb, Mietwagen und Carsharing. Durch die Umstellung der Fahrzeugflotten in diesen Bereichen kann ein wichtiger Beitrag zur Senkung der Luftschadstoffbelastung im städtischen Raum geleistet werden.
Ab 2020 unterstützt die Bundesregierung im Rahmen des Corona-Konjunkturprogramms die Umstellung der im Gesundheits- und Sozialwesen eingesetzten Fahrzeugflotten auf Elektrofahrzeuge. Für dieses Flottenaustauschprogramm Sozial & Mobil werden auf Basis des bestehenden BMU-Förderprogramms Erneuerbar Mobil 200 Millionen Euro zur Verfügung gestellt.
Um zusätzlich auch besonders emissionsreduzierte Fahrzeuge zu fördern, wird die Steuer im Jahr für Pkw mit einem CO2-Ausstoß bis 95 Gramm pro Kilometer, die zwischen dem Tag des Kabinettsbeschlusses und dem 31. Dezember 2024 erstmals zugelassen werden, für fünf Jahre, längstens bis 31. Dezember 2025, nicht erhoben.
Mit der Abschaffung einer Sonderregelung für bestimmte leichte Nutzfahrzeuge sollen besonders mittelständische Betriebe entlastet werden. Der Gesetzgeber versucht über Steuererleichterungen auch das Laden zu fördern. Hier muss man jedoch exakt differenzieren, wem die Fahrzeuge gehören und von wem sie wie sie genutzt werden.
Das Aufladen von mitarbeitereigenen E-Kraftfahrzeugen sowie von vom Arbeitgeber gestellten E-Fahrzeugen mit privatem Nutzungsanteil (Dienstwagen) beim Arbeitgeber ist von der Einkommensteuer befreit.
Auch der dafür günstiger angebotene oder kostenfrei gestellte Strom ist steuerfrei. Allerdings muss sich die Ladestation ortsfest auf dem gewerblichen Grund des Betriebes befinden oder sie muss auf dem Grund eines mit diesem Arbeitgeber verbundenen Unternehmens stehen. Aufladen des Elektroautos beim Arbeitgeber ist für den Arbeitnehmer steuerfrei, da dies nicht als geldwerter Vorteil versteuert wird.
Voraussetzungen
Der Arbeitgeber stellt kostenfreien (oder verbilligten) Strom zur Verfügung, und zwar zusätzlich zum Arbeitslohn. Die Autos sind reine Elektro- oder Plug-in-Hybrid-Fahrzeuge.
Übereignet der Arbeitgeber Ladevorrichtungen für die Nutzung außerhalb des Betriebes oder leistet Zuschüsse für den Erwerb und Nutzung von Ladevorrichtungen, kann dieser geldwerte Vorteil pauschal mit 25 % versteuert werden. Beide Maßnahmen sind bis zum 31. Dezember 2030 verlängert.
Wird ein Dienstwagen auch privat genutzt, wird dieser Vorteil grundsätzlich mit 1 % des inländischen Listenpreises versteuert. Bis 2030 wird für Elektro- und extern aufladbare Hybridfahrzeuge diese Versteuerung halbiert.
Zugleich werden aber auch die technischen Anforderungen erhöht, um die umweltpolitischen Ziele zu sichern und die weitere technische Entwicklung voranzutreiben. Ab dem Jahr 2022 muss die (rein elektrisch betriebene) Mindestreichweite der geförderten Hybrid-Fahrzeuge 60 km betragen oder ein maximaler CO2-Ausstoß von 50 g/km gelten. Ab 2025 steigt die Mindestreichweite dann auf 80 km (oder max. CO2-Ausstoß von 50 g/km).
Für die Anschaffung neuer, rein elektrisch betriebener Lieferfahrzeuge wird bis Ende 2030 eine Sonderabschreibung eingeführt. Damit können Unternehmen bereits im Jahr der Anschaffung eines solchen Fahrzeugs zusätzlich zu den regulären Abschreibungsmöglichkeiten die Hälfte der Anschaffungskosten steuerlich abschreiben.
Unternehmen, die umweltfreundliche Fahrzeuge mieten oder leasen, sollen künftig steuerlich besser gestellt werden. Für Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (die bestimmte Schadstoffausstoß- oder Reichweitenkriterien erfüllen) sowie für angemietete Fahrräder, die keine Kraftfahrzeuge sind, wird bis 2030 der bisherige Umfang der Hinzurechnung bei der Gewerbesteuer halbiert. Das verringert auch die tatsächliche Steuerzahlung.
Muss ein Parkplatz für E-Autos zur Verfügung gestellt werden?
Wenn Sie einen Neubau planen, der mehr als 6 Stellplätze hat, sind Sie als Großbetrieb nach dem Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) in Zukunft verpflichtet jeden dritten Parkplatz mit Schutzrohren für Elektrokabeln auszustatten, ebenso wie mindestens einen Ladepunkt für ein E-Auto. Bei einer größeren Renovierung bestehender Nichtwohngebäude mit mehr als zehn Stellplätzen muss jeder fünfte Stellplatz mit Schutzrohren für Elektrokabel ausgestattet und zusätzlich mindestens ein Ladepunkt errichtet werden.
Ausnahmen sind unter anderem für Nichtwohngebäude vorgesehen, die sich im Eigentum von kleinen und mittelständischen Unternehmen befinden und überwiegend von ihnen selbst genutzt werden, oder für Bestandsgebäude, wenn die Kosten für die Lade- und Leitungsinfrastruktur 7% der Gesamtkosten einer größeren Renovierung überschreiten.
Wie funktioniert die Kennzeichnung der Parkplätze für E-Fahrzeuge?
Öffentlicher Straßenraum: Die Parkplätze an geförderter Ladeinfrastruktur sind durch das Aufbringen eines weißen Sinnbildes (Darstellung eines Elektrofahrzeuges gemäß § 39 Abs. 10 StVO) mit weißer, durchgezogener Umrandung des Stellplatzes entsprechend der nachfolgenden Abbildung deutlich als solche zu kennzeichnen. Nur in begründeten Einzelfällen kann auf Antrag davon abgewichen werden.

Nicht-öffentlicher Straßenraum: Bei Stellplätzen an geförderter Ladeinfrastruktur im nicht-öffentlichen Straßenraum wird weiterhin empfohlen, Sinnbild und Umrandung in weiß auf grünem Grund (RAL 6018) darzustellen.

Parkplätze ohne Beschilderung sind darüber hinaus per se unzweckmäßig, da die Parkplätze mit Ladestationszugang erfahrungsentsprechend dann eher von Fahrzeugen mit klassischen Verbrennungsmotoren blockiert werden, was in den E-Fahrzeug-Nutzern zumeist eine gewisse Enervierung hervorruft.
Folglich musste eine Regelung gefunden werden, weshalb im Juni 2015 das Elektromobilitätsgesetz (EmoG) in Kraft trat. In diesem Zusammenhang wurde auch ein neues Sinnbild in der StVO eingeführt für Fahrzeuge mit E-Kennzeichen bzw. mit Plakette bei ausländischen KFZ.

Unser Tipp: Das Komplett- Set Elektro- Ladestation für 1 Parkplatz. Dieses Kroschke-Paket ist ein ausgezeichnetes Starter-Set für den Ausbau Ihrer betrieblichen E-Mobilität! Nicht nur die passende Ausschilderung und Schablonen sind enthalten, auch an die Sicherheit Ihrer Ladesäule haben wir gedacht und noch 2 Rammschutzpfosten dazugepackt.
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