Datenschutz-Grundverordnung und neues Bundesdatenschutzgesetz gelten ab dem 25.05.2018
„Big Brother is watching you?!” - Kennzeichnung der Videoüberwachung nach DS-GVO.
Diese Anspielung auf den Buchklassiker “1984” von George Orwell, in welchem eine ständig überwachte Gesellschaft skizziert wird, ist heutzutage fließend in unseren Sprachgebrauch übergegangen. Zurückzuführen ist dies unter anderem auf die heute vielerorts Realität gewordene Überwachung. Genauso vielfältig wie diese Überwachungsmöglichkeiten sind jedoch auch die Gründe, die dafür und dagegen sprechen.
Diese Auseinandersetzung soll jedoch nicht in diesem Beitrag thematisiert werden. Hier soll es darum gehen, Ihnen den rechtlichen Hintergrund der Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume ein wenig näher zu bringen und darüber hinaus aufzuzeigen, warum es so wichtig ist, diese Videoüberwachungen zu kennzeichnen.
Dabei soll die ab 25.05.2018 geltende Datenschutz-Grundverordnung der EU (DS-GVO) mit den darin enthaltenen Informations- und Transparenzpflichten und das neu gefasste Bundesdatenschutzgesetz (BDSG nF), das in § 4 konkrete Vorgaben zur Videoüberwachung enthält, eingehender beschrieben werden.
Was ist Videoüberwachung?
Unter Videoüberwachung versteht man die gezielte Beobachtung von Orten durch optisch-elektronische Einrichtungen (z.B. Überwachungskameras). Diese Daten werden häufig gespeichert und analysiert, um Informationen zu gewinnen. Neue Trends in der Videoüberwachung sind beispielsweise die Erkennung von Gesichtern oder Nummernschildern, um somit ganz gezielt nach Personen / Fahrzeugen suchen zu können.
Warum werden bestimmte Bereiche überwacht und darf jeder öffentliche Raum / Ort überwacht werden?
Im Vordergrund einer Überwachung stehen dabei grundsätzlich diverse Sicherheitsaspekte. So kann der Hinweis auf eine entsprechende elektronische Beobachtung potentielle Täter schon im Vorfeld abschrecken und somit eine präventive Wirkung erfüllen. Auf der anderen Seite dienen Videokameras bzw. die entstandenen Aufnahmen der späteren Aufklärung.
Die DS-GVO enthält im Gegensatz zur bisherigen Regelung im BDSG alter Fassung (§ 6b BDSG aF) keine spezifischen Vorgaben zur Videoüberwachung. Die Rechtmäßigkeit der Videoüberwachung für Unternehmen (nicht-öffentliche Stellen) kann sich jedoch aus der so genannten Generalklausel des Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DS-GVO ergeben, sofern sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Unternehmens (des Verantwortlichen im Sinne der DS-GVO) erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte der betroffenen Personen überwiegen.
Wer danach zu dem Schluss kommt, dass die Videoüberwachung rechtmäßig ist, sieht sich hohen Transparenzanforderungen und umfangreichen Informationspflichten nach den Art. 12 ff. DS-GVO gegenüber. Ob diese umfangreichen Pflichten nach der DS-GVO für die betriebliche Praxis relevant werden, bleibt zunächst fraglich, denn mit dem § 4 findet sich im BDSG nF eine Vorschrift zur Videoüberwachung. Diese enthält im Prinzip dieselben Vorgaben wie bislang der § 6b BDSG aF, wonach eine Beobachtung von öffentlich zugänglichen Räumen nur zulässig ist, soweit diese
- zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
- zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
- zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke
erforderlich ist und solange keine schutzwürdigen Interessen der Überwachten überwiegen. Grundsätzlich hat die DS-GVO der Europäischen Union Vorrang aber vor dem nationalen BDSG. Schon hier wird deutlich, dass bei der Videoüberwachung viele Dinge zu beachten und Faktoren gegeneinander abzuwägen sind. Worin sowohl die DS-GVO und auch das neue BDSG aber sehr deutlich werden, ist der Umstand, dass die Videoüberwachung transparent und deutlich zu kennzeichnen ist.
Wie muss ich eine Videoüberwachung kenntlich machen?
Eine beispielhafte Kennzeichnung für Ihre videoüberwachten Bereiche findet sich nicht in den gesetzlichen Vorgaben. Nach dem BDSG muss der Umstand der Beobachtung sowie der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen mit geeigneten Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar gemacht werden. Hierfür kann ein Hinweisschild verwendet werden, welches auf die Videoüberwachung hinweist und darüber hinaus die erforderlichen Informationen enthält. (siehe Bsp vorgelagertes Hinweisschild nach DS-GVO.) Das Piktogramm nach DIN 33450 stellt hierbei eine Kamera dar, welche in den Raum gerichtet ist und somit den Umstand einer Beobachtung verbildlicht.

Hierbei ist darauf zu achten, dass nach BDSG der Name der verantwortlichen Stelle sowie die individuellen Kontaktdaten des Verantwortlichen angebracht sind. (Mögliche Produkte: siehe Ende des Artikels) Natürlich eignen sich auch andere Schilder für einen Hinweis auf eine Videoüberwachung (in Kombination mit den erwähnten Daten), da das Gesetz - wie weiter oben erwähnt - von „geeigneten Maßnahmen“ spricht. Die Informationspflichten der DS-GVO gehen sogar noch weiter und verlangen neben den Angaben nach dem BDSG noch die Verarbeitungszwecke inklusive Rechtsgrundlage, die Angabe des berechtigten Interesses, die Dauer der Speicherung und den Hinweis auf Zugang zu weiteren Pflichtinformationen, die sich nach Art. 13 DS-GVO richten und an einer für die betroffenen Personen zugänglichen Stelle bereitzuhalten sind. Informationen dazu finden sich z. B. hier auf der Webseite der Landesbeauftragten für Datenschutz in Niedersachsen. Auf dieser Internetadresse findet sich auch ein Beispiel für ein vorgelagertes Hinweisschild nach DS-GVO, welches die geforderten Informationen enthält.
Beispiel für ein vorgelagertes Hinweisschild nach Art. 13 der DS-GVO bei Videoüberwachung
Die Informationen sind unentgeltlich in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache bereitzustellen. Sie können in Kombination mit standardisierten Bildsymbolen bereitgestellt werden (vgl. Art. 12 DSGVO). Um Lesbarkeit zu erreichen, sollte das Format der Kennzeichnung mindestens DIN A4 sein. Ein Online-Bestellformular für ein solches Schild finden Sie auch in unserem Shop: Hinweisschild nach DS-GVO oder als Aushang Videoüberwachung nach DS-GVO

Fraglich ist, wie sich die deutschen Datenschutzbehörden, denen die Überwachung der Datenschutz-Vorgaben obliegt, in Sachen Videoüberwachung verhalten werden. Das Kurzpapier Nr. 15 ‚Videoüberwachung‘ der Datenschutzkonferenz folgt den europäischen Vorgaben des Art. 13 DS-GVO.
Denkbar ist aber auch eine Anwendung des Art. 14 Abs. 5 lit. c) DS-GVO, wenn man im Falle der Videoüberwachung davon ausgeht, dass die Daten nicht bei der betroffenen Person selbst erhoben wurden. Kommt man zu diesem Schluss, verweist diese Vorschrift auf die nationale Regelung, sodass der o. g. § 4 BDSG nF mit seinen eher eingeschränkten Informationspflichten zum Tragen kommen würde.
Mit dem verbindlich werden des neuen Datenschutzrechtes, bleiben zunächst einige Fragen offen.
Wir empfehlen:
Stimmen Sie Ihre Vorgehensweise eng mit Ihrem Datenschutzbeauftragten und ggf. auch mit den Aufsichtsbehörden Ihres Bundeslandes ab. Schlichtes Ignorieren und Abwarten der neuen Vorgaben kann, auch angesichts der deutlich verschärften Sanktionen bei Verstößen, am Ende teuer werden. Eine Übersicht über die zuständigen Behörden der Länder finden Sie hier.