Seit dem 01. Januar 2025 sind Sie als Unternehmen verpflichtet, die neuen Anforderungen an die Ladeinfrastruktur für Unternehmensstellplätze zu berücksichtigen. Demnach müssen Betriebe mit mehr als 20 Stellplätzen auch dann über mindestens einen Ladepunkt verfügen, wenn keine umfassenden Renovierungen im Unternehmen erfolgt sind.
Regelungen des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastrukur-Gesetz (GEIG)
Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastrukur-Gesetz (kurz GEIG) legt die gesetzlichen Regelungen zum Aus- und Aufbau der Ladeinfrastruktur in Deutschland fest. Bis zum 31. Dezember 2024 war die Installation von Ladepunkten wie z. B. Ladestationen & Wallboxen nur dann Pflicht, wenn der Neubau des Betriebsgebäudes (Nichtwohngebäude wie z. B. Bürogebäude, Einzelhandelsflächen, Industrie- und Logistikgebäude, Verwaltungsgebäude) mindestens sechs Stellplätze berücksichtigte und bei einer Renovierung mindestens 10 Stellplätze errichtet wurden. Diese Regelungen wurden mit dem 01. Januar 2025 erweitert.
Seit 2024:
- Neubau Betriebsgebäude: Ab sechs Stellplätzen ist mindestens ein Ladepunkt Pflicht.
- Renovierung Betriebsgebäude: Ab zehn Stellplätzen ist mindestens ein Ladepunkt Pflicht.
- Zudem regelt das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz weiterhin die Pflicht zur Installation von Schutzrohren für Elektrokabel.
Zusätzlich seit 01. Januar 2025:
- Ab 20 privaten Unternehmens-Stellplätzen muss mindestens ein Ladepunkt vorhanden sein (gilt nicht für Fahrzeuge in Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und Lagerräumen)
Wer muss die Anforderungen an die Ladeinfrastruktur umsetzen?
Als Unternehmen sind Sie zur Umsetzung der GEIG-Anforderungen verpflichtet, wenn Sie Eigentümer bzw. Betreiber eines Betriebsgebäudes sind und bzw. oder eine Renovierung vornehmen. Sofern Sie einen Neubau planen, stehen Sie als Bauherr bzw. als Investor in der Pflicht, die gesetzlich vorgeschriebene Ladeinfrastruktur auszubauen.
Welche Ausnahmen gibt es für Unternehmen?
Das Gesetz zum Ausbau der Ladeinfrastruktur sieht auch Ausnahmen vor. Diese gelten für kleine und mittelständische Unternehmen, die die im Eigentum befindlichen Betriebsgebäude überwiegend selbst nutzen. Darüber hinaus bestehen Ausnahmen bei der Renovierung des Betriebsgebäudes, wenn die Renovierungskosten für die Ladeinfrastruktur sieben Prozent der Gesamtkosten einer größeren Renovierung übersteigen. Dabei sprechen wir dann von einer größeren Renovierung, wenn diese mindestens 25 Prozent der Oberfläche der Betriebsgebäudehülle umfasst.
Was passiert, wenn ich die Anforderungen an die Ladeinfrastruktur missachte?
Sollten Sie die Anforderungen an die Ladeinfrastruktur missachten, drohen je nach Verstoß und Unternehmensgröße Geldbußen von bis zu 10.000 Euro. Darüber hinaus besteht weiterhin die Pflicht, die gesetzlich vorgeschriebene Ladeinfrastruktur zu errichten.