Die Welt wächst im Zeitalter der Globalisierung immer weiter zusammen. Nicht nur der Austausch von Gedanken und Ideen wird durch das Internet immer weiter vorangetrieben, sondern auch der Austausch von Waren und Gütern nimmt einen immer höheren Stellenwert ein.
Damit der Versand von gefährlichen Gütern geregelt wird, müssen Grundsätze geschaffen werden, welche allgemein gültige Vorschriften vermitteln. Diese Aufgabe übernimmt u.a. das ADR, welches für das Jahr 2021 wieder eine Aktualisierung erfahren hat. Deshalb haben wir uns dieses Regelwerk für Sie genauer angeschaut und möchten Ihnen - mit Bezugnahme auf die Kennzeichnung - die wichtigsten Passagen gerne vorstellen.
Was ist das ADR und welche Regelungen beinhaltet es?
Das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (kurz ADR: Accord européen relatif au transport international des marchandises Dangereuses par Route) beinhaltet Vorschriften und Regeln, die sich mit dem Transport von Gefahrgütern im Straßenverkehr befassen. Darüber hinaus gibt es weitere Regelwerke, die bspw. den Luftraum (IATA) oder den Seeweg (IMDG) regulieren.
Alle zwei Jahre findet eine Aktualisierung des ADR statt. Die aktuelle Version ist die ADR 2021, gültig ab dem 01.01.2021. Diese ist notwendig, um die enthaltenen Regelungen an die Schnelllebigkeit der Wirtschaft anzupassen und die notwendigen Sicherheitsstandards garantieren zu können.
Die regelmäßige Änderung dieses Regelwerks stellt hohe Ansprüche an die Beförderung gefährlicher Güter und deren Kennzeichnung. Alle Beteiligten – Absender, Beförderer, Empfänger, Verlader, Verpacker, Befüller, Betreiber, Entlader – müssen daher mit größter Sorgfalt vorgehen, um ihren Pflichten nachzukommen.
Eine Hauptrolle in diesem Spiel der Verantwortlichkeiten fällt dabei der korrekten Kennzeichnung der gefährlichen Güter zu. Nur diese ermöglicht allen Parteien eine reibungslose und vorausschauende Abwicklung. Folgend möchten wir Ihnen daher grundlegende Informationen sowie übersichtlich die wichtigsten Änderungen des ADR der letzten Jahre weitergeben.*
Ein Muss des ADR: Die richtige Kennzeichnung von Gefahrgut
Das ADR fordert, dass die Transportverpackung deutlich und dauerhaft mit den richtigen Gefahrzetteln für das entsprechende Gefahrgut gekennzeichnet ist.
Das Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter definiert die Gefahrgüter als
„(…) Stoffe und Gegenstände, von denen auf Grund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und Sachen ausgehen können“.
Innerhalb des ADR sind alle gefährlichen Güter aufgeführt, welche einer Kennzeichnung durch eine sogenannte UN-Nummer (auch: Stoffnummer) bedürfen. Darüber hinaus ist zusätzlich zu dieser Nummer auch ein Gefahrzettel anzubringen, welcher den Stoff klassifiziert. Jeder Klasse und Unterklasse ist eine eigene Nummer zugeordnet.

Gefahrstoffsymbol & Farbe (hier: Entzündbare Flüssigkeiten) - die Zahl steht für die Gefahrstoffklasse
UN-Nummer zur Klassifizierung des gefährlichen Stoffes (hier: Entzündbarer flüssiger Stoff, N.A.G.)

Werden Stoffe nach dem ADR als gefährlich für die Umwelt eingestuft müssen sie zusätzlich zu UN-Nummer und Gefahrzettel mit dem Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe versehen werden.
Eine Lockerung dieser Regeln stellen die Güter in begrenzten Mengen dar, welche eine Entlastung für den Versender und Beförderer bedeuten.
Das ADR legt bei bestimmten Stoffen eine Mengengrenze fest, ab welcher eine Lockerung der Kennzeichnungspflicht eintritt. Bewegt sich das Verpackungsgut unterhalb dieser Grenze, reicht es aus, dieses mit dem Kennzeichen für begrenzte Mengen zu markieren. Hierbei ist zu beachten, dass die begrenzte Menge auf das einzelne Versandstück und nicht auf das Transportfahrzeug zu beziehen ist.
➤ Die wichtigsten ADR-Änderungen 2021 im Bereich der Kennzeichnung
Die Änderungen des ADR 2021 sind bezüglich der Kennzeichnung übersichtlich und erfreulich. Sie betreffen hier die Regelung für die Kennzeichnung von Lithiumbatterien (SV 188 und Punkt 5.2.1.9 ADR 2021)
Auf Verpackungen waren bisher 120 mm x 110 mm vorgeschrieben. Ab dem 01.01.2021 müssen Kennzeichen für Lithiumbatterien nur noch mindestens
- 100 mm breit und
- 100 mm hoch sein.
Auch bei kleineren Verpackungen reduziert sich die Vorgabe. Wurde früher 105 mm x 74 mm vorgegeben, müssen die Kennzeichen jetzt nur noch
- 100 mm breit und
- 70 mm hoch sein.
Das waren die wichtigsten ADR-Änderungen bezüglich Kennzeichnung 2019
Im modernen Zeitalter haben sich mobile und akkubetriebene Geräte zu unseren alltäglichen Begleitern entwickelt. Sei es ein handelsüblicher Laptop, das aktuellste Smartphone oder die neuesten Werkzeuge für das Handwerk – kabellose Nutzung ist unabdingbar! Um diese zu gewährleisten, braucht es langlebige und starke Batterien / Akkus.
Diese sind jedoch nicht komplett ungefährlich (u.a. durch eine hohe Explosionsgefahr), weshalb das ADR diese schon seit Längerem als Gefahrgut der Klasse 9 eingestuft hat. Mit Ablauf des Jahres 2018 ist der Gefahrzettel der Klasse 9A verpflichtend und muss seit dem 01.01.2019 für Verpackungen mit Lithium-Batterien eingesetzt werden. Die betroffenen UN-Nummer sind 3090, 3091, 3480 und 3481.
Wichtig: Fahrzeuge und Umschließungen (z.B. Container) müssen weiterhin mit dem normalen Placard (Großzettel) der Klasse 9 gekennzeichnet werden!
Eine weitere Änderung in diesem Bereich betrifft die Kennzeichnung nach der Sondervorschrift 188. Auch hier gibt es ein neues Kennzeichen, welches bereits seit dem 01.01.2019 verpflichtend genutzt werden muss und die alte Kennzeichnung ersetzt.
Die angesprochenen Änderungen gelten sowohl nach dem ADR, als auch nach RID, ADN, IMDG und IATA.
Wichtige Vorschrift zur Witterungsbeständigkeit der Placards
Zusätzlich zu den bisherigen Anforderungen an die Witterungsbeständigkeit der Kennzeichnung (z.B. Gefahrzettel) stellt das ADR 2019 nun auch Anforderungen an die Placards.
So müssen auch diese seit dem 01.01.2019 „witterungsbeständig sein und eine dauerhafte Kennzeichnung während der gesamten Beförderung gewährleisten.“ (siehe Punkt 5.3.1.1.1, ADR 2019)
Ergänzende Informationen zur Kennzeichnung von Verpackungen
Zusätzlich zu den genannten Gefahr- und Großzetteln enthält das ADR eine Vielzahl von weiteren Kennzeichnungen. Diese vermitteln unterschiedliche Informationen zu den Verpackungen und sind unverzichtbar für den korrekten Transport und die richtige Handhabung der versendeten Güter durch die Verantwortlichen.
Wir empfehlen:
Gehen Sie bei dem sensiblen und wichtigen Thema „Kennzeichnung von Gefahrgütern“ keine Kompromisse ein und kennzeichnen Sie immer nach den gültigen Richtlinien. Ein korrekt gekennzeichnetes Gefahrgut sichert nicht nur rechtlich ab, sondern gibt allen Verantwortlichen wichtige Informationen zum richtigen Umgang mit dem versendeten Gut! Wir bei Kroschke bieten Ihnen die aktuell gültige Kennzeichnung für Ihre Gefahrgüter und Verpackungen an!
* Dieser Blogbeitrag gibt Hinweise zu der richtigen Kennzeichnung von Gefahrgütern. Die enthaltenen Informationen wurden zum Zeitpunkt der Erstellung sorgfältig recherchiert. Eine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität können wir jedoch nicht übernehmen.